5. SANIERUNGSPROGRAMM FÜR FLIESSGEWÄSSER IN O.Ö. (AUSZUGSWEISE)

Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) dient u.a. der rechtlich verbindlichen Kundmachung der im Bundesgesetzblatt (seit 2004) und in den Landesgesetzblättern der Bundesländer zu verlautbarenden Rechtsvorschriften. Das RIS dient ferner zur Information über Rechtsnormen des Bundes und der Ländern (konsolidiertes Bundes- und Landesrecht) zu ausgewählten Erlässen von Bundesministerien sowie zu sonstigen Kundmachungen.

Dokument Nummer LGBLA_OB_20241128_105

Verordnung des Landeshauptmanns über das 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer

Datum der Kundmachung: 28.11.2024
Umzusetzen bis spätestens 22. Dezember 2027

Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

§ 1 (1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Wasserberechtigte zur Ausleitung von Wasser in den Sanierungsgebieten haben – vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 – bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

§ 2 Es ist ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk eine Restwassermenge abzugeben, die mindestens der Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt) des Gewässers oder, bei Gewässern mit einer Mittelwasserführung über 1 m³/s, mindestens einem Drittel von MJNQt entspricht und den niedrigsten (kleinsten) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) nicht unterschreitet. Von dieser Anforderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand bzw., bei erheblich veränderten Wasserkörpern, für das gute ökologische Potential der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Abgabe einer geringeren Restwassermenge gewährleistet ist.

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Gewässer im FROSKG

Folgende Gewässerabschnitte aus unserem Bereich sind involviert.
Im Frauenweissenbach geht es um die Durchgängigkeit und um die Restwassermenge zwischen den beiden Kraftwerken Offensee 1 und Offensee2.
Der Goiserer Weissenbach mit seinen Zubringerbächen, hat im unteren Bereich ein paar unüberwindbare Querbauwerke und eine Restwasserstrecke.
Am Langbathbach im Stadtgebiet von Ebensee ist dieser „hart“ verbaut.
Mitterweissenbach, vom Einlauf der Traun bis 1 km!

Resümee

Diese Verordnung trifft den Kern unserer Probleme an unseren Zubringerbächen und es ist sicherlich eine Herausforderung, die mit jeder neuen Gesetzgebung einhergeht, wenn es um Renaturierung, Durchgängigkeit und Restwassermengen geht.

  • Bewusstseinsbildung:
    • Sowohl die betroffenen Unternehmen als auch einer breiten Bevölkerung müssen sich der neuen Verordnung bewusst sein und deren Bedeutung verstehen.
    • Schulungen und Informationskampagnen spielen hier eine entscheidende Rolle.
  • Technische Umsetzung:
    • Viele Gesetze, insbesondere im Wasserbau, erfordern technische Anpassungen.
    • Es wird spannen zu sehen, welche Umsetzung sich in den nächsten 3 Jahren ergeben werden.
  • Kultureller Wandel:
    • Gewässerrenaturierung ist nicht nur eine technische Frage, sondern erfordert auch einen kulturellen Wandel in der Prioritätensetzung.
    • Dazu muss die Bevölkerung sensibilisiert werden und solche Maßnahmen als integralen Bestandteil für unsere Natur verstehen.
  • Kontrolle und Durchsetzung:
    • Aufsichtsbehörden müssen die Einhaltung der neuen Gesetze überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen.
    • Effektive Kontrollmechanismen sind entscheidend, um die Wirksamkeit der Gesetze sicherzustellen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind gesetzt und es wird zu beobachten sein, ob diese auch umgesetzt werden.

Weitere Informationen

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=LgblAuth&Dokumentnummer=LGBLA_OB_20241128_105

„Mögen alle Menschen die Bedeutung frei fließender Flüsse erkennen und bei deren Wiederherstellung helfen!“