Die Satzungen des OÖ. Landesfischereiverbandes wurden vom OÖ. Landesfischereirat in der Sitzung am 27. Juni 2020 beschlossen, vom Amt der OÖ. Landesregierung mit Bescheid vom 2. November 2020, GZ LFW-2016-441007/73-Sr die Genehmigung erteilt und in der Amtlichen Linzer Zeitung, am 14.12.2020, Folge 26, verlautbart. Eine Änderung im § 6 Abs. 5 erfolgte mit Beschluss des OÖ. Landesfischereirates am 2. April 2022, dieser Änderung wurde vom Amt der OÖ. Landesregierung mit Bescheid vom 14. Juni 2022, GZ LFW-2016-44107/114-ÖL die Genehmigung erteilt und in der Amtlichen Linzer Zeitung am 27. Juni 2022, Folge 14, verlautbart.
Satzung des OÖ. Landesfischereiverbands
Nachfolgend ein Auszug aus Abschnitt I und den Allgemeinen Bestimmungen.
§ 1 Name, Sitz und Gliederung
(1) Der OÖ. Landesfischereiverband ist zur Vertretung der Interessen der Fischerei eingerichtet. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat seinen Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Der OÖ. Landesfischereiverband gliedert sich in 38 Fischereireviere, deren Wirkungsbereiche durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Dem OÖ. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach dem OÖ. Fischereigesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in all ihren Zweigen.
Diese umfassen vor allem den Erhalt von Fischlebensräumen und die Nutzung der Fischwässer durch die Bewirtschafter, Berufsfischerei und Angelfischerei in herkömmlicher, weidgerechter Form.
Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:
- Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und Fischhege dienen;
- die zeitgemäße fachliche Information und Ausbildung der Mitglieder, der Fischerinnen und Fischer sowie der Fischereischutzorgane zu fördern;
- die Unterweisung zur fischereilichen Eignung mit anschließender Prüfung zum Erwerb der Fischerkarte durchzuführen und die Fischerkarte auszustellen;
- die Erhaltung und Reinhaltung der Fischlebensräume und die Artenvielfalt zu fördern;
- Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und insbesondere über fischereilich relevante Themen zu informieren;
- der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
- den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
- statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
- die Forschung zu unterstützen und wissenschaftliche Arbeiten in Auftrag zu geben;
- um die Fischerei verdiente Personen zu ehren;
- die Erhaltung der herkömmlichen fischereilichen Sitten und Gebräuche zu fördern.
(2) Der OÖ. Landesfischereiverband kann mit den fischereilichen Landesorganisationen der anderen Bundesländer in Verbindung treten und mit ihnen eine gemeinsame Dachorganisation bilden; der OÖ. Landesfischereiverband kann sich auch bei Projekten sonstiger fischereilich orientierter Organisationen beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des OÖ. Landesfischereiverbands sind die Bewirtschafterinnen bzw. die Bewirtschafter von den in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Der OÖ. Landesfischereiverband kann Personen, die seine Bestrebungen unterstützen oder sich um die Fischerei hervorragende Verdienste erworben haben und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod oder das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit;
- durch den Verlust der Eigenschaft als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch den Tod des Ehrenmitglieds oder Widerruf der Aufnahme des Ehrenmitglieds.
(4) Die ordentlichen Mitglieder des OÖ. Landesfischereiverbands haben Anspruch auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verbands, auf die Teilnahme an seinen Veranstaltungen sowie – nach Maßgabe näherer Regelungen – auf die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen.
(5) Die ordentlichen Mitglieder besitzen ab einem Lebensalter von 16 Jahren das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen des OÖ. Landesfischereiverbands. Bei juristischen Personen besitzt dieses Recht die natürliche Person, die die Pächterfähigkeit besitzt und gemäß § 7 Abs. 3 des OÖ. Fischereigesetzes zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechts bestellt ist.
(6) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die jährlich vorgeschriebenen Beiträge und Abgaben pünktlich zu bezahlen, die Fischerei weidgerecht auszuüben, die Interessen und das Ansehen des Verbands zu fördern und die fischereilichen Sitten und Gebräuche zu wahren.
§ 4 Organe des OÖ. Landesfischereiverbands
(1) Die Organe des OÖ. Landesfischereiverbands sind:
- der Landesfischereirat;
- der Vorstand;
- die bzw. der Vorsitzende des Landesfischereirats (Landesfischermeister);
- die Fischereireviervollversammlung;
- die Fischereireviervorstände;
- die Fischereirevierobmänner.
(2) Die Sitzungen der Organe des OÖ. Landesfischereiverbands sind nicht öffentlich.
§ 5 Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode der Organe des OÖ. Landesfischereiverbands mit Ausnahme der Fischereireviervollversammlung beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe. Neubestellungen einzelner Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.
(2) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 1) endet die Funktion eines Organs bzw. eines Mitglieds eines Organs durch Tod oder Verzicht.
Abberufung
(3) Ein Organ bzw. ein Mitglied eines Organs ist abzuberufen, wenn es trotz wiederholter Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten gröblich verletzt. Die Abberufung erfolgt durch jenes Organ, das das abzuberufende Organ gewählt oder bestellt hat.
(4) Ein Termin für die erforderlichen Neubestellungen von Organen ist ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber binnen acht Wochen, festzulegen; die Neubestellung ist innerhalb eines halben Jahres vorzunehmen.
Abschnitt III: Organe der Fischereireviere
§ 11 Die Geschäftsführung der Fischereireviere
Die Geschäfte der Fischereireviere besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann.
§ 12 Die Fischereireviervollversammlung
(1) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des OÖ. Landesfischereiverbands, die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers sind.
(2) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr gesetzlich sonst übertragenen Aufgaben insbesondere:
- die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Fischereirevierobmanns und des Fischereireviervorstands;
- die Genehmigung des Haushaltsvorschlags und des Rechnungsabschlusses;
- die Bestellung von Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Prüfungsberichts;
- die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
(3) Den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung führt der Fischereirevierobmann; im Fall der Verhinderung die Stellvertreter.
(4) Die Fischereireviervollversammlung wird von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Fischereireviervollversammlung
ist außerdem einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(5) Die Fischereireviervollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Eine geheime Abstimmung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder
der Fischereireviervollversammlung verlangt wird.
§ 13 Der Fischereireviervorstand
(1) Der Fischereireviervorstand besteht aus der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann,
deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines Vereins sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein
Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers ist.
Geschäftsführer:
Ein Mitglied des Fischereireviervorstands ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen.
(2) Der Fischereireviervorstand hat jene dem Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereireviers beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind.
(3) Den Vorsitz im Fischereireviervorstand führt der Fischereirevierobmann, im Falle der Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreter.
(4) Der Fischereireviervorstand ist vom Fischereirevierobmann, im Falle der Verhinderung von Stellvertreter, nach Bedarf, wenigstens jedoch zweimal im Jahr, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Fischereireviervorstands schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(5) Der Fischereireviervorstand ist beschlussfähig, wenn der Fischereirevierobmann oder deren bzw. dessen Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Fischereireviervorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
§ 14 Wahl des Fischereireviervorstands
(1) Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstands sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind demnach nur jene ordentlichen Mitglieder des OÖ. Landesfischereiverbands, die Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers sind.
(2) Die Wahl hat auf Grund schriftlicher Wahlvorschläge zu erfolgen, welche zumindest fünf Tage vor der ordentlichen Sitzung, in der die Wahl des Fischereireviervorstands zu erfolgen hat, dem Fischereirevierobmann vorzulegen und von dieser bzw. von diesem vor der Durchführung des
Wahlvorgangs der Wahlkommission zu übergeben sind.
(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind diese nach ihrem zeitlichen Einlangen mit einem fortlaufenden Buchstaben zu bezeichnen (A, B, C usw.).
(4) Die Wahlvorschläge müssen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Fischereireviervollversammlung, höchstens jedoch von fünf ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Alle Wahlvorschläge haben neben dem Namen des Fischereirevierobmanns und deren bzw. dessen Stellvertreter auch die Namen der drei weiteren Mitglieder zu enthalten.
(5) Wird ein Wahlvorschlag verspätet oder unvollständig vorgelegt oder weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(6) Mit der Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu betrauen, die über Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern der Fischereireviervollversammlung gebildet wird. Der Wahlleiter wird von den Mitgliedern der Wahlkommission bestellt, kommt eine Bestellung nicht zustande, so fungiert als Wahlleiter das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission.
(7) Der Wahlleiter hat vor Beginn des Wahlvorgangs die eingegangenen Wahlvorschläge vorzulesen. Ungültige Wahlvorschläge (Abs. 5) sind unter Bekanntgabe des Grunds der Ungültigkeit auszuscheiden. Wird kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegt, so hat die folgende Abstimmung namentlich über jedes Mitglied des Fischereireviervorstands einzeln zu erfolgen, wobei die Wahlvorschläge auch mündlich vorgebracht werden können.
(8) Die Wahl erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Eine geheime Wahl hat dann zu erfolgen, wenn diese Wahlart mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Fischereireviervollversammlung beschlossen wird.
(9) Die geheime Wahl erfolgt mit Stimmzettel, welche von der Wahlkommission ausgegeben werden. Die Ausfüllung des Stimmzettels hat in Handschrift zu erfolgen. Bei der Ausfüllung des Stimmzettels ist in eindeutiger Form durch den Buchstaben jener Wahlvorschlag zu bezeichnen, dem die Zustimmung gegeben werden soll.
(10) Die Stimmzettel sind bei der Wahlkommission abzugeben. Die Wahlkommission hat nach Abgabe sämtlicher Stimmzettel die Auswertung vorzunehmen und bekannt zu geben.
(11) Als gewählt gelten jene Personen der Fischereireviervollversammlung, deren Namen auf jenem Wahlvorschlag aufscheinen, der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Fischereireviervollversammlung erreicht hat. Erhält zunächst kein Wahlvorschlag die einfache Stimmenmehrheit, so ist über die beiden Wahlvorschläge abzustimmen, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(12) Die Wahlkommission hat über den Wahlvorgang eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen.
(13) Die Niederschrift über den Wahlvorgang samt den Wahlvorschlägen ist vom neugewählten Fischereirevierobmann unverzüglich der Landesfischermeister zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 15 Der Fischereirevierobmann
(1) Der Fischereirevierobmann vertritt das Fischereirevier nach außen, führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereireviervorstand und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen.
(2) Die Zeichnung für den Fischereireviervorstand erfolgt durch den Fischereirevierobmann bzw. durch dessen Stellvertreter. Rechtsverbindliche Urkunden sowie Urkunden über wichtige finanzielle Angelegenheiten, die durch den Fischereireviervorstand zu bezeichnen sind, sind vom Fischereirevierobmann gemeinsam mit dessen Stellvertreter oder mit dem geschäftsführenden
Mitglied des Fischereireviervorstands zu unterfertigen.
(3) Der Fischereirevierobmann ist berechtigt, den Sitzungen des Fischereireviervorstands fallweise Sachverständige Fachreferenten beizuziehen.
(4) Der Fischereirevierobmann hat nach Ablauf der Funktionsperiode oder nach ihrem bzw. seinem Ausscheiden der Nachfolger die Geschäfte und alle schriftlichen Unterlagen zu übergeben.
Zusammenfassung und weitere Informationen
Soweit eine kurze Zusammenfassung über den Wirkungsbereich des OÖ. Landesfischereiverein und den 38 Fischereirevieren.
„Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach dem OÖ. Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben,
die Fischerei in all ihren Zweigen nachhaltige zu fördern. “
OÖ. Landefischereigesetz §33