FSO DATENSCHUTZ INFORMATIONEN

Für Fragen zum Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung ist die Datenschutzbehörde zuständig. Die Erstellung einer genauen Richtlinie für die Basisarbeit der Fischereischutzorgane (FSO) ist weitgehend nicht möglich, weil Fälle immer wieder individuell entschieden werden. Man bekommt auch keine verbindliche Auskunft im Vorfeld dazu. Jedoch nachfolgend ein paar Informationen über die richtige Vorgehensweise.

Fischereischutzorgane werden nach dem OÖ. Fischereigesetz aus eigenem Antrieb oder im Auftrag vom Fischereirevier, eine Bewirtschafter oder der Verwaltungsbehörden tätig. Festgestellte Übertretungen nach dem StGB oder dem Fischereigesetz müssen an Justiz- und Verwaltungsbehörden weitergeleitet werden!

Nachfolgende Ausführungen wurden zu Ergebnissen von Anfragen nach Ansicht des Amtes der OÖ-Landesregierung zum Datenschutz in der Ausübung des Dienstes von Fischereischutzorganen zusammengestellt.

Verantwortungen für die FSO

  • Personsbezogen Daten (Namen, Geburtsdaten, Wohnorte usw.) dürfen KEINESFALLS an Personen weitergegeben werden, die damit nichts zu tun haben.
  • Anzeigen nach dem OÖ. Fischereigesetz oder dem StGB.
  • Dürfen nur an die Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft weitergegeben werden!!!

Anzeigedaten dürfen NICHT an

  • Bewirtschafter
  • Fischereireviere
  • Landesfischereiverband

weitergegeben werden, da diese keine Parteienstellung haben. Es darf mit anderen beeideten Fischereischutzorganen über den Sachverhalt, aber NICHT ÜBER PERSONSBEZOGENE DATEN gesprochen werden.

Datenspeicherung

Wie lange dürfen die Daten für die Anzeigeerstattung gespeichert sein?
Grundsätzlich bis zur Beendigung des Strafverfahrens. Das FSO bekommt von der Behörde jedoch keine Mitteilung über eine Anzeige. Grundsätzlich geht man davon aus, dass alle Daten und Aufzeichnungen mit der Anzeige an die Behörde weitergeleitet wurden. Daher sind die Daten ab diesem Zeitpunkt zu löschen.

Datenschutzinformation für Fischereischutzorgane

Selbst wenn die Behörde zu einer Stellungnahme auffordert, oder eine Ladung aussteht, handelt es sich dabei um Bestätigungen der Aussagen aus der Anzeige oder um Ergänzungen aus dem Gedächtnis, die niedergeschrieben werden. Daher besteht kein Grund die Daten weiter evident zu halten! Die Strafverfolgung endet nach 3 Jahren (Verfolgungsverjährung), die Daten dürfen dann jedenfalls nicht mehr vorhanden sein.

Der Bewirtschafter ist Geschädigter

Einen Privatbeteiligten-Anschluss zum Verfahren gibt es nur im Strafrecht, im Verwaltungsrecht nur dann, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Im OÖ. Fischereigesetz ist das nicht vorgesehen. Also sind Schadenersatzforderungen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen!

Es ergeht daher die Empfehlung

Das FSO des Bewirtschafters soll sich vom Bewirtschafter bestätigen lassen, dass er auch privatrechtliche Aufgaben im Auftrag des Bewirtschafters wahrnimmt!.

Praxis Empfehlung

  • Anzeigenvorlage an die Verwaltungsbehörde mit dem Ersuchen, zu prüfen, ob ein Gerichtstatbestand vorliegt. (Vordruck Formular)
  • Vernichten die Daten – ehestmöglich!
  • Auflisten von Angezeigten in einer Datenverarbeitung ist verboten!
  • Mitteilung an den Bewirtschafter in den Fällen, die das Privatrecht betreffen mit ei­genem Schreiben oder mündlich – nicht mit dem Anzeigenformular zu machen.

Weitere Informationen

Formular für Anzeigen

Die Informationen wurden dankenwerterweise zusammengestellt aus den Ergebnissen zu Anfragen an die Verwaltungsbehörde und aus Praxisfällen von FSO des OÖ. Landesfischereiverbandes – ausgeführt von Hr. Martin Pilgerstorfer. Wissenstand Jänner 2020

Beeidete Fischereischutzorgane (FSO) in Oberösterreich

Dem Fischereischutzorgan obliegt der Schutz der Fischerei und die Überwachung der Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen.

OÖ. Fischereigesetz

Das Oö. Fischereigesetz regelt insbesondere den Inhalt des Fischereirechts und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen. Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Jahresfischerkarte, Gastfischerkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) zu erfolgen. Im Sinn der Weidgerechtigkeit sind bestimmte Vorrichtungen und Fangmittel wie insbesondere Sprengstoff, Gifte, elektrischer Strom, das Stechen und das Verwenden künstlicher Lichtquellen verboten.

„ Die Angelfischerei in Österreich ist eine bedeutende sozio-ökonomische Kraft,

die Erholung, Gesundheit, ökonomischen Wert und Umweltschutz fördert. “

Zitat aus der ÖKF-Studie