Versions Pflege: Die Geschäftsordnung vom FROSKG wird laufenden einem dynamischen Prozess an Änderungen und Anpassungen unterzogen. Updates und Neuerungen sind farblich markiert und sind bei der nächsten Fischereirevier Vorstandssitzung abzustimmen und zu genehmigen. Online ist immer HIER – die aktuellste Version verfügbar.
Sämtliche personenbezogenen Daten gelten gleichermaßen in ihrer weiblichen Form.
Geschäftsadresse und Kontakte
Fischereirevier Oberes Salzkammergut
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schwaigerweg 22A
4802 Ebensee
E-MAIL.: fischereirevier.salzkammergut@gmail.com
Heimo Huber
Fischereirevier Obmann
Tel.: +43 681 2038 9605
E-MAIL: heimo.huber(at)gmail.com
Harald Eidinger
Geschäftsführer
Tel.: +43 650 442 4501
E-MAIL: haraldeidinger(at)gmx.at
Bankverbindung
Sparkasse Salzkammergut
IBAN: AT19 2031 4000 0000 3657
Versionen
Die Geschäftsordnung wurde am 28.2.2019 in der Reviervollversammlung einstimmig beschlossen und tritt ab 28.Februar 2019 in Kraft. Ein Update der Geschäftsordnung wurde bzgl. der Änderungen durch das neue O.Ö. Fischereigesetz 2020 bei der Reviervollversammlung am 24.9.2020 beschlossen. Update um die Punkte „Ehrenamtlichkeit“ lt. O.Ö. Fischereigesetz und Aufnahme in die Fischereirevierordnung. Weiters erfolgte Reviervollversammlung am 11. November 2022, die „Vollmacht für den Reviervorstand“ und die wurde abgestimmt und einstimmig beschlossen. Weiterer Update in Version 2.5 per 10. Dezember 2023. Anpassungen durch die Neuwahlen lt. Reviervollversammlung am 25. Jänner 2024 und neu Strukturierung mit den Update in Version 2.6, per 28. Jänner 2024 in die aktuelle gültige Version.
Änderungen in der Geschäftsordnung
- 2019: Auf eigenen Wunsch hat Hr. Helmut Grabner, um seinen Rücktritt aus dem Fischereirevier-Vorstand ersucht. Als neues Mitglied konnte im Zuge der Fischereireviervollversammlung Hr. Peter Oberwimmer, als größter Bewirtschafter im FROSKG neu in den Reviervorstand einstimmig gewählt werden.
- 2022: Durch die Pensionierung von Hr. DI Kurt Wittek, Betriebsleiter vom ÖBF Forstbetrieb Inneres Salzkammergut und dessen Rücktritt wurde bei der Reviervorstandssitzung am 14. April 2022 als Nachfolger, Hr. Philipp Schubert-Zsilavecz, ÖBF Geschäftsfeld Fischerei, in den Reviervorstand als Obmann Stellvertreter gewählt.
- 2024: Neuwahlen lt. Reviervollversammlung am 25. Jänner 2024, einer Umstellung auf automatisches Inhaltsverzeichnis, sowie Aufnahme von neuen Punkten, wie Honorare, Zuschüsse etc. um in der Geschäftsordnung eine Zentrale Übersicht über Revier-Beschlüsse zu bekommen. Damit ist die Version 2.6, per 28. Jänner 2024 die aktuelle Version und ersetzt vorherige Versionen.
Organisation
Körperschaft öffentlichen Rechts
Das Fischereirevier Oberes Salzkammergut (FROSKG) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist das O.Ö. Fischereigesetz § 38 und §39. Siehe O.Ö. Fischereigesetz in der aktuellen Version:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001078
Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des FROSKG üben ihre Funktion ehrenamtlich und gemeinnützig aus.
Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt das Revier.
Mitglieder
Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des OÖ. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter (§ 3 des OÖ. Fischereigesetzes) eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind.
Anzahl Fischbucheinträge lt. BH Gmunden: 93
Diese Verteilen sich auf:
- 2 ÖBF Forstbetriebe
- 2 Seenfischer-Fischereirechte am OÖ. Teil vom Wolfgangsee
- 3 Gemeinden mit Fischereirechten
- 11 Private Fischereirechte
Die Fischereirechte werden durch 56 Bewirtschafter, mit der Pachtung von einem oder mehreren Fischereirechten bewirtschaftet.
Aufgaben
Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des OÖ. Landesfischereiverbands zu besorgen, die sich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen. Dies beinhaltet folgende Aufgaben:
- Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
- die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischerinnen bzw. der Fischer sowie der FSO – Fischereischutzorgane (§ 21) zu fördern; insbesondere sind für die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie für Fischereischutzorgane Aus- bzw. Fortbildungskurse zu organisieren. Über den Besuch dieser Kurse sind Teilnehmerlisten zu führen.
- die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und eine Liste geeigneter Prüferinnen bzw. Prüfer zu führen.
- die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume der Wassertiere zu fördern;
- Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
- der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
- den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
- statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
- die Nominierung von Fischereischutzorgane bei der Behörde (§ 21 Abs. 3); Oö. LGBl. Nr. 41/2020 – ausgegeben am 5. Mai 2020 17 von 24 www.ris.bka.gv.at
- die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten gemäß § 15 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.
FROSKG Interne Aufgaben
a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereireviervorstand;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
d) die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
Geschäftsführung
Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und der Fischereirevierobmann. Ein Mitglied des Fischereireviervorstand wird von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte als Geschäftsführer betrauen.
Einberufung
(1) Die Fischereireviervollversammlung wird vom Fischereirevierobmann mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Fischereireviervollversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(3) Die Einberufung hat bei der ordentlichen Sitzung zumindest zwei Wochen, bei einer außerordentlichen Sitzung zumindest eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Beschlussfähigkeit
Die Fischereireviervollversammlung ist, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung führt der Fischereirevier-Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung beider, übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Er hat für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen. Erforderlichenfalls kann er die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Abstimmung
(1) Die Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand.
(3) Eine geheime Abstimmung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Fischereireviervollversammlung verlangt wird.
Niederschrift
(1) Über die Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche zumindest zu enthalten hat:
a) Ort, Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung und die Zahl, allenfalls auch die Namen der anwesenden ordentlichen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) die in der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse, erforderlichenfalls auch die Abstimmungsverhältnisse.
(2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer aufzunehmen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterfertigen.
(3) Die Niederschrift über Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist den Mitgliedern des Fischereireviervorstand innerhalb von acht Wochen zuzustellen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Jedem Mitglied der Fischereireviervollversammlung steht die Einsichtnahme in die Niederschrift offen.
(4) Eine Abschrift der Niederschrift über Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist dem Oö. Landesfischereiverband unaufgefordert zu übermitteln.
Fischereireviervorstand
Fischereireviervorstand lt. Wahl vom 25. Jänner 2024. Als neues Mitglied konnte im Zuge der Fischereireviervollversammlung DI Karl Fehrer als neues Vorstandsmitglied einstimmig in den Reviervorstand gewählt werden! Danke an Herbert Bramberger für seine Unterstützung in der Periode 2018 bis 2023.
(1) Der Fischereireviervorstand ist vom Fischereirevierobmann, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, Im Falle der Verhinderung beider, durch den Geschäftsführer, in jedem Halbjahr mindestens einmal einzuberufen. Der Fischereireviervorstand ist auch dann einzuberufen, wenn zumindest drei Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.
(2) Die Einladung ist den Mitgliedern des Fischereireviervorstandes wenigstens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen wenigsten vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zuzustellen.
(3) Die Mitglieder des Fischereireviervorstandes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, eine Vertretung ist nicht zulässig.
(4) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Fischereireviervorstand
die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fischereireviervollversammlung, soweit diese tatsächlich Anwendung finden können, sinngemäß.
Obmann und Vorstand – Wahlperiode 2024 bis 2029
Heimo Huber
Fischereirevier Obmann
Tel.: +43 681 2038 9605
E-MAIL: heimo.huber(at)gmail.com
Philipp Schubert-Zsilavecz Bsc
Fischereirevier Obmann Stv.
Tel.: +43 664 618 9112
E-MAIL: Philipp.Schubert-Zsilavecz(at)bundesforste.at
Harald Eidinger
Geschäftsführer
Tel.: +43 650 442 4501
E-MAIL: haraldeidinger(at)gmx.at
Peter Oberwimmer
Vorstandsmitglied
Tel.: +43 650 355 0253
E-MAIL: peter.oberwimmer(at)hurch.com
DI Karl Fehrer
Vorstandsmitglied
Mobile +43 664 888 711 95
E-MAIL: karl.fehrer(at)teamtech.at
Fischereibeirat
- Die Fischereireviervollversammlung hat den Fischereibeirat in Angelegenheiten der Förderung der Fischerei sowie in Fragen, welche für die Gewässerbewirtschaftung von allgemeiner Bedeutung sind, zu befassen.
- Die Berufung zum Fischereibeirat erfolgt durch den Fischereireviervorstand für die Amtsperiode. Wiederernennung ist möglich. Auch nicht Reviermitglieder können in den Beirat berufen werden, wobei bei der Zusammensetzung des Fischereibeirat darauf zu achten ist, ein ausgewogenes Verhältnis aus Vertretern von Fischzucht, Jagd, Fischereirevier Funktionären, Behörde, Wissenschaft, Wirtschaft, Umwelt, Recht, Presse und öffentlichem Interesse zu erreichen.
- Der Fischereibeirat steht dem Vorstand beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des FROSKG durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des FROSKG zu vertreten. Der Fischereibeirat schlägt zusammen mit dem Fischereireviervorstand grundlegenden inhaltlichen Tätigkeiten und Projekte vor, die durch das FROSKG vertreten und umgesetzt werden sollen.
- Der Fischereibeirat übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt das FROSKG.
Fischereibeirat im Fischereireviervorstand sind
David Nöst
Fischereirat
Tel.: +43 664 618 8914
E-Mail: david.noest(at)bundesforste.at
Philipp Pöllmann
Fischereirat
Mobile +43 664 916 3001
E-MAIL: philipp.poellmann(at)ayhoo.de
Rudolf Gams
Fischereirat
Mobile +43 664 384 4070
E-MAIL: r.gams(at)outlook.at
Michael Putz
Fischereirat
Tel.: +43 (664) 241 0074
E-Mail: mich(at)familie-laimer.at
Rechnungsprüfer
Günther Ritzberger
Tel.: +43 664 735 90 406
E-MAIL: g.k.ritzberger(at)aon.at
Eduard Scheibl
Tel.: +43 664 833 22 90
E-MAIL: edi_scheibl(at)gmx.net
Prüfer/Unterweiser für Fischerkurse
Das Fischereirevier als lokale Services Organisation vom OÖ. Landesfischereiverband obliegt die Aufgabe die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigen im regionalen Einzugsgebiet durch zu führen. Im Rahmen dieser Aufgaben fallen insbesondere die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung und eine Liste geeigneter Prüfer zu führen. Aktuell werden die Fischerkurse abgehalten von:
Heimo Huber (Kursleitung)
Tel.: +43 681 2038 9605
E-MAIL: heimo.huber(at)gmail.com
Dipl.-Päd. Rudolf Gams
Mobile +43 664 3844070
E-MAIL: r.gams(at)outlook.at
Interesse zur Mitarbeit im Fischereirevier
Das Interesse an der Fischerei sieht man an der Zunahme der Jahresfischerkarten um +14% seit 2020 und auch an der Teilnahme an unserer Fischerausbildung sehen wir, dass wir unser Angebot an Fischerkursen an die Nachfrage anpassen müssen. Eigentlich sind die vielen Kursteilnehmer ein schönes Zeichen, dass viele das Angeln als Zugang in die Natur sehen. Umso wichtiger ist auch eine fundierte Ausbildung. So hatten wir im Jahr 2023 hundertzehn (110) Teilnehmer bei unseren Fischerkursen und auch 2024 sind wir mit 3 Kursen im FROSKG bereits wieder ausgebucht.
Daher suchen wir hier dringend eine Verstärkung bei unseren Prüfern- und Unterweisern für Fischerkurse um der Nachfrage für die Fischereiausbildung im Salzkammergut nach zu kommen.
Interessenten bitte direkt beim Obmann Heimo Huber unter +43 681 2038 9605 melden.
Wahlen des Fischereireviervorstand
Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstand sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmmehrheit zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind demnach nur jene ordentlichen Mitglieder des OÖ. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter (Verwalter) eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind, wobei mindestens ein Mitglied des Fischereireviervorstand ein Vertreter eines Vereines sein muss, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist.
(1) Die Wahl hat aufgrund schriftlicher Wahlvorschläge zu erfolgen, welche zumindest fünf Tage vor der ordentlichen Sitzung, in der die Wahl des Fischereireviervorstand zu erfolgen hat, dem Fischereirevierobmann
(2) vorzulegen und von diesem vor der Durchführung des Wahlvorganges der Wahlkommission zu übergeben sind.
(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind sie nach ihrem zeitlichen Einlangen mit fortlaufenden Buchstaben zu bezeichnen (A, B, C usw.).
(4) Die Wahlvorschläge müssen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Fischereireviervollversammlung, höchstens jedoch von fünf ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Alle Wahlvorschläge haben neben dem Namen des Fischereirevierobmanns und seines Stellvertreters auch die Namen der drei weiteren Mitglieder zu enthalten.
(5) Wird ein Wahlvorschlag verspätet oder unvollständig vorgelegt oder weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht.
(6) Mit der Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu betrauen, die über Vorschlag des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern der Fischereireviervollversammlung gebildet wird. Der Wahlleiter wird von den Mitgliedern der Wahlkommission bestellt; kommt eine Bestellung nicht zustande, so fungiert als Wahlleiter das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission.
(7) Der Wahlleiter hat vor Beginn des Wahlvorganges die eingegangenen Wahlvorschläge vorzulesen. Ungültige Wahlvorschläge (Abs. 5) sind unter Bekanntgabe des Grundes der Ungültigkeit auszuscheiden. Wird kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegt, so hat die folgende Abstimmung namentlich über jedes Mitglied des Fischereireviervorstand einzeln zu erfolgen, wobei die Wahlvorschläge auch mündlich vorgebracht werden können.
(8) Die Wahl erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Eine geheime Wahl hat dann zu erfolgen, wenn diese Wahlart mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Fischereireviervollversammlung beschlossen wird.
(9) Die geheime Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, welche von der Wahlkommission ausgegeben werden. Die Ausfüllung des Stimmzettels hat in Handschrift zu erfolgen. Bei der Ausfüllung des Stimmzettels ist in eindeutiger Form durch den Buchstaben jener Wahlvorschlag zu bezeichnen, dem die Zustimmung gegeben werden soll.
(10) Die Stimmzettel sind bei der Wahlkommission abzugeben. Die Wahlkommission hat nach Abgabe sämtlicher Stimmzettel die Auswertung vorzunehmen und bekannt zu geben.
(11) Als gewählt gelten jene Personen der Fischereireviervollversammlung, deren Namen auf jenem Wahlvorschlag aufscheinen, der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Fischereireviervollversammlung erreicht hat. Erhält zunächst kein Wahlvorschlag die einfache Stimmenmehrheit, so ist über die beiden Wahlvorschläge abzustimmen, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
(12) Die Wahlkommission hat über den Wahlvorgang eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen.
(13) Die Niederschrift über den Wahlvorgang samt den Wahlvorschlägen ist vom neu gewählten Fischereirevierobmann unverzüglich dem Landesfischermeister zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Formulare zur Wahl
Formulare zur Durchführung einer Wahl – siehe WEB-Seite vom OÖLFV unter Revierdownloads.
Revierobmänner im FROSKG
Im Zuge der Recherchen zur 100-Jahr Feier Fischereirevier Oberes Salzkammergut wurde versucht, die historischen Entwicklung der Fischereirevier-Obmänner zu ermitteln.
Gebarung des Fischereirevier
Geschäftsjahr, Haushaltsvoranschlag, Rechnungsabschluss
(1) Das Geschäftsjahr wird über Beschluss der Fischereireviervollversammlung festgelegt; erfolgt kein Beschluss, deckt sich das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr.
(2) Die Fischereireviervollversammlung hat den vom Fischereireviervorstand erstellten Haushaltsvoranschlag vor der Genehmigung auf seine Sparsamkeit und seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Aufgaben zu prüfen. Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Voranschlag von der Fischereireviervollversammlung noch nicht beschlossen, so ist der Fischereirevierobmann bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
(3) Der vom Fischereireviervorstand vorgelegte Rechnungsabschluss ist durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Fischereireviervollversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode bestellt werden, auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
(4) Der Rechnungsabschluss und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer bedürfen der Genehmigung der Fischereireviervollversammlung.
(5) Der Rechnungsabschluss ist unaufgefordert dem Landesfischermeister vorzulegen.
Gebarungsprüfung
Die Gebarung des Fischereireviervorstandes ist mindestens einmal im Jahr auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den gefassten Beschlüssen durch die Rechnungsprüfer (§ 10 Abs. 3) zu prüfen. Den Rechnungsprüfern sind alle für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über die Gebarungsprüfung ist dem Fischereireviervorstand ein schriftlicher Bericht zu übermitteln und in der Fischereireviervollversammlung zu berichten.
Vollmacht für den Reviervorstand
Bei der Reviervorstandssitzung am 11. November wurde einstimmig beschlossen, dass der Reviervorstand und die Geschäftsführung zur Beschaffungen für das Equipment, wie z.B. Zubehör zum Elektrofischen, Services für die Revier-KFZ-Anhänger, Reparaturen, Betriebsmittel oder eine Beauftragung von Juristen etc., die zur Durchführung des Tagesgeschäft erforderlich sind wie folgt bevollmächtigt wird. Um handlungsfähig zu sein, erhält der Obmann die Vollmacht im sechs Augen Prinzip, d.h. von zumindest zwei Vorstands-Mitgliedern und dem Obmann können Ausgaben bis 2.500.– Euro beschlossen werden. Investitionen darüber hinaus bedürfen einen Beschluss in der Fischereireviervollversammlung.
Finanzen im FROSKG
Die Beschlussfassung in finanziellen Angelegenheiten aus den Mittel zwischen dem OÖ. Landesfischereiverband und dem Fischereirevier, wird mit der Festsetzung der Revierumlage, der Anteiligen Zuweisung aus der Jahresfischerkartenabgabe und Gastfischerkartenabgabe geregelt und bildet neben eines Unkostenbeitrages für die Durchführung von Fischerkursen, die Haupteinnahmequelle für das Revier.
Information zur Indexanpassung ab 2023
Folgende Satzungsänderungen des Landesfischereirates vom 2.4.2022 wurden vom Amt der OÖ. Landesregierung genehmigt und in der Amtlichen Linzer Zeitung am 27. Juni 2022, Folge 12/2022 verlautbart.
Wertanpassung | ab 2023 |
Jahresfischerkarte (JFK-Abgabe) | € 28.– |
Gastfischerkarte (GFK) | € 20.– |
2-Tägiger Präsenz-Fischerkurs mit Prüfung | € 135.– |
Fishing-King online Fischerkurs mit Prüfung | € 175.– |
Revierumlage für Bewirtschafter (1% vom Einheitswert) je Fischereirecht | mind. € 45.– max. € 415.– |
Revierumlage (Mitgliedsbeitrag)
Die Revierumlage (Mitgliedsbeitrag) beträgt je Fischereirecht ab 2023 mindestens € 45,— bzw.
höchstens € 415,-. Die Revierabgabe beträgt ein Prozent des Einheitswertes, wie er vom Finanzamt erhoben wird. Bei mehreren Fischereirechten oder Fischereipachtverträgen kommt die Summe der Revierumlagen zur Verrechnung, jedoch max. 415.–. Beispiel: Hat jemand drei Fischereirechte zu je € 45.–, kommen € 135.– zu Verrechnung.
Gemäß § 41 des OÖ. Fischereigesetzes sind Sie als Bewirtschafter zur Entrichtung des jährlichen Revierumlage an den Fischereireviervorstand verpflichtet. Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Kalenderjahrs begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Revierumlage.
Beschlüsse über Tarife, Honorare und Zuschüsse
Wie in der Fischereireviervollversammlung vom 25. Jänner 2024 beschlossen, werden zur besseren Übersicht, aus verschiedenen Beschlüssen aus der Vergangenheit über Tarife, Honorare und Zuschüsse, diese in die Geschäftsordnung aufgenommen um einen zentralen Überblick über diese zu haben.
Tarife, Honorare und Zuschüsse (*) | bis 2023 | ab 2024 | Vermerk |
Zuschuss für Elektrofischer Ausbildung (*) | 250.– | 250.– | Reisekosten sind selbst zu tragen |
Honorar je Fischerkurs für Prüfer/Unterweiser | 400.– | 450.– | Honorar für 2 Kurstage |
Prüfer/Unterweiser Ausbildung (**) | 440.– | 440.– | bei 4 Modulen zu a‘ 110.– |
Pauschale für Equipment Nutzung an Bewirtschafter (Fischtransport / E-Aggregat etc.) | 20.– | 50.– | Verrechnung mit Revierumlage |
Mitgliedsbeitrag FMSKG | 25.– | 25.– | Verrechnung mit Revierumlage |
FSO Ausbildung beim OÖLFV (*) und Angelobung (BH) | NEU | 250.– | Kurskosten inkl. RK Pauschale |
Geschäftsführer Aufwandsentschädigung p.a. (***) | 1.200.- | 1.500.- | Wurde übernommen |
(*) Die Teilnahme ist, wenn diese durch das Revier gefördert werden soll, VOR der Teilnahme an der Ausbildung mit dem Obmann abzustimmen. Wenn es hier eine Zusage für die finanzielle Beteiligung vom Fischereirevier gibt, erfolgt die Anmeldung durch den Teilnehmer direkt, nach erfolgreichen Abschluss und mit Vorlage der Kursbestätigung wird der Zuschuss an den Teilnehmer ausbezahlt.
Bei FSO ist auch die Angelobung durch die BH-Gmunden und der Ausstellung eines FSO-Ausweises Voraussetzung für den Zuschuss.
(**) Sollte ein Kursteilnehmer nur an einem Teil der Modul-Ausbildung teilnehmen, wird der Zuschuss aliquote für diesen Ausbezahlt.
(***) Wurde im sechs Augen Prinzip, d.h. von zumindest drei Mitgliedern aus dem Fischereireviervorstand beschlossen. (Dokumentation lt. E-Mail vom 29.1.2024, mit Zustimmung Huber, Fehrer, Oberwimmer)
Elektrofischen -und Notabfischplan
Die Auswirkungen des Klimawandels in Bezug auf Notabfischungen sind insbesondere durch längere Trockenperioden spürbar. Zukünftig ist daher vermehrt mit der Abtrocknung von Fischgewässern zu rechnen. Gleichzeitig werden auch die Anzahl und die Intensität von Hochwasserereignissen zunehmen. Deshalb ist von einem erhöhten Arbeitsaufwand bei Notabfischungen auszugehen. Daher wurde frühzeitig im FROSKG ein Notabfischplan entwickelt. Das Equipment für Notabfischungen steht im Revier den Mitgliedern zur Verfügung und es gibt ausgebildete Personen, die auch lt. Genehmigung der OÖ. Landesregierung befähigt sind Notabfischungen durchzuführen. Details dazu im Notabfischplan:
Tarife für Fischerei-SV
Die Honorarnote orientiert sich an der Honorarordnung für Ziviltechniker, die jeweils aktualisiert in der Zeitschrift „Sachverständige“ des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs veröffentlicht wird und in „Österreichs Fischerei“, der Zeitschrift des Österreichischen Fischereiverbandes für Fischerei-Sachverständige adaptiert wird. Diese kommen bei Elektrobefischungen- und Notabfischungen zur Anwendung.
Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer/Deiner persönlichen Daten ist uns sehr wichtig und wir gehen damit mit größtmöglicher Sorgfalt um. Die durch Ihre/Deine Teilnahme als Fischerei Rechtsbesitzer, Bewirtschaften, Fischereischutzorgan (FSO), Kursteilnehmer, Beirat oder sonst mit dem FROSKG in Verbindung stehende Person oder Organisation, sind bekannt gegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Titel, Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kommunikation sowie der Erfüllung der Revieraufgaben notwendig und werden in einem Adressverzeichnis geführt und verarbeitet. Personenbezogene Daten finden nur für die dargelegten Zwecke Verwendung. Bei Untersagung, Austritt oder Änderungen von Pachtsituationen etc. werden alle Daten – sofern kein Rückstand an Zahlungen besteht, die Daten nicht zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine längere Aufbewahrung der Daten gesetzlich angeordnet ist, gelöscht. Sofern Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, Eingang ins Archiv gefunden haben, bleiben diese in diesem bis auf Widerruf bzw. einem Löschungsersuchen abgelegt. Ihre Rechte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften erstrecken sich auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Daten Übertragbarkeit und gegebenenfalls Widerspruch in die Verarbeitung. Des Weiteren haben Sie ein Beschwerderecht beim O.Ö. Landesfischereiverband und in weiterer Folge bei der O.Ö. Landesregierung.
Einverständnis Datenverarbeitung
Ich stimme zu, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Revierverwaltung und der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Abwicklung vom „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ (FROSKG) verarbeitet werden dürfen. Die Zwecke der Verarbeitung sind: Organisatorische und fachliche Administration und finanzielle Abwicklung, Mitgliederverwaltung, Zusendung von Revier- und Verbandinformationen, Informationen zu Veranstaltungen und Kursen, sowie die Ablage von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten können.
Anfertigung und Nutzung von Foto-/Videoaufnahmen
Die Fischereibewirtschafter und Fischereischutzorgane sind damit einverstanden und erteilen im Zuge der Fischereirevier Vollversammlung ihre Zustimmung zur Anfertigung von Bildaufnahmen während Veranstaltungen vom „FROSKG“ und sonstige Tätigkeiten, die für das FROSKG gemacht werden, wie Fischbesatz, Elektrobefischungen, Überwachung der Fischereibestimmungen- und Gesetze, sowie der Ausübung der Fischerei und auch für die zur Verfügung gestellte Aufnahme von Fischen und unseren Gewässern. Zudem stimme ich der weiteren Nutzung der Bilder zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über die Revier Tätigkeit zu. Die angefertigten Bildaufnahmen können in Medien publiziert werden. Aus dieser Einwilligung leite ich keine Rechte (z.B. Entgelt) ab. Sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Im Falle des Widerrufs werden die Aufnahmen vernichtet bzw. von der Website im Rahmen unserer Möglichkeiten entfernt. Hinweise: Über all diese Aspekte gibt es beim Obmann oder Geschäftsführer nähere Auskunft. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen – entweder per Mail an fischereirevier.salzkammergut@gmail.com oder schriftlich an die Post Adresse vom FROSKG.
Schlussbestimmung
Änderung der Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsordnung kann von der Fischereireviervollversammlung mit einem Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Die Änderung der Geschäftsordnung ist dem Landesfischermeister anzuzeigen.