GESCHÄFTSORDNUNG

Version 2.4 – vom 11. November 2022

Versions Pflege: Die Geschäftsordnung vom FROSKG wird laufenden einen dynamischen Prozess an Änderungen und Anpassungen unterzogen. Updates und Neuerungen sind farblich markiert und sind bei der nächsten Fischereirevier Vorstandssitzung abzustimmen und zu genehmigen. Online ist immer HIER – die aktuellste Version verfügbar.

Geschäftsadresse
Fischereirevier Oberes Salzkammergut
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schwaigerweg 22A
4802 Ebensee

E-MAIL.: fischereirevier.salzkammergut@gmail.com

Bankverbindung
Sparkasse Salzkammergut AG
IBAN: AT19 2031 4000 0000 3657

Geschäftsordnung Versionen

Die Geschäftsordnung wurde am 28.2.2019 in der Reviervollversammlung einstimmig beschlossen und tritt ab 28.Februar 2019 in Kraft. Ein Update der Geschäftsordnung wurde bzgl. der Änderungen durch das neue O.Ö. Fischereigesetz 2020 bei der Reviervollversammlung am 24.9.2020 beschlossen. Update um die Punkte „Ehrenamtlichkeit“ lt. O.Ö. Fischereigesetz §34 (2) und Aufnahme in die Fischereirevierordnung. Weiters erfolgte Reviervollversammlung am 11. November 2022, die „Vollmacht für den Reviervorstand“ lt. §21 und die wurde abgestimmt und einstimmig beschlossen.

Präambel

Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen in ihrer weiblichen Form. Dh. Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter und Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmannes, Rechnungsprüferinnen und -Prüfer. Fischereirevier Oberes Salzkammergut, in weiterer Folge FROSKG bezeichnet.

Gliederung:

Abschnitt I: Fischereireviervollversammlung

§ 1 Körperschaft öffentlichen Rechts
§ 2 Ehrenamtlichkeit
§ 3 Mitglieder
§ 4 Aufgaben
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Einberufung
§ 7 Beschlussfähigkeit
§ 8 Vorsitz
§ 9 Abstimmung
§ 10 Niederschrift
§ 11 Datenschutzerklärung
§ 12 Einverständnis Datenverarbeitung
§ 13 Einwilligung in die Anfertigung und Nutzung von Foto-/Videoaufnahmen

Abschnitt II: Fischereireviervorstand

§ 14 Fischereireviervorstand
§ 15 Fischereirat (Beirat)
§ 16 Rechnungsprüfer
§ 17 Wahlen in den Fischereireviervorstand
§ 18 Fischereireviervorstand

Abschnitt III: Gebarung der Fischereireviere

§ 19 Geschäftsjahr, Haushaltsvoranschlag, Rechnungsabschluss
§ 20 Gebarungsprüfer
§ 21 Vollmacht für den Reviervorstand

Abschnitt IV: Schlussbestimmung

§ 22 Änderung der Geschäftsordnung


Abschnitt I: Fischereireviervollversammlung

§ 1 Körperschaft öffentlichen Rechts
Das Fischereirevier Oberes Salzkammergut (FROSKG) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage ist das O.Ö. Fischereigesetz § 34 Abs. 2:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=20001078

§ 2 Ehrenamtlichkeit

Die Mitglieder des FROSKG üben ihre Funktion ehrenamtlich und gemeinnützig aus.
Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt das Revier.

§ 3 Mitglieder

Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des OÖ. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter (§ 2 des OÖ. Fischereigesetzes) eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind.

§ 4 Aufgaben

Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des OÖ. Landesfischereiverbands zu besorgen, die sich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen. Dies beinhaltet folgende Aufgaben:

  1. Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
  2. die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischerinnen bzw. der Fischer sowie der FSO – Fischereischutzorgane (§ 21) zu fördern; insbesondere sind für die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie für Fischereischutzorgane Aus- bzw. Fortbildungskurse zu organisieren. Über den Besuch dieser Kurse sind Teilnehmerlisten zu führen.
  3. die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und eine Liste geeigneter Prüferinnen bzw. Prüfer zu führen.
  4. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume der Wassertiere zu fördern;
  5. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
  6. der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
  7. den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
  8. statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
  9. die Nominierung von Fischereischutzorgane bei der Behörde (§ 21 Abs. 3); Oö. LGBl. Nr. 41/2020 – ausgegeben am 5. Mai 2020 17 von 24 www.ris.bka.gv.at
  10. die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten gemäß § 15 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.

FROSKG Interne Aufgaben:

a) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Fischereirevierobmannes und des Fischereireviervorstand;
b) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
d) die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 5 Geschäftsführung Fischereirevier (lt. § 40 OÖ. Fischereigesetz)

Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und der Fischereirevierobmann. Ein Mitglied des Fischereireviervorstand wird von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte als Geschäftsführer betrauen. 

§ 6 Einberufung

(1) Die Fischereireviervollversammlung wird vom Fischereirevierobmann mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Fischereireviervollversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
(3) Die Einberufung hat bei der ordentlichen Sitzung zumindest zwei Wochen, bei einer außerordentlichen Sitzung zumindest eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 7 Beschlussfähigkeit

Die Fischereireviervollversammlung ist, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 8 Vorsitz

(1) Den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung führt der Fischereirevier-Obmann, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung beider, übernimmt der Geschäftsführer den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Er hat für Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen. Erforderlichenfalls kann er die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.

§ 9 Abstimmung

(1) Die Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand.
(3) Eine geheime Abstimmung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Fischereireviervollversammlung verlangt wird.

§ 10 Niederschrift

(1) Über die Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche zumindest zu enthalten hat:
a) Ort, Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Feststellung über die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung und die Zahl, allenfalls auch die Namen der anwesenden ordentlichen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) die in der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse, erforderlichenfalls auch die Abstimmungsverhältnisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer aufzunehmen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Die Niederschrift über Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist den Mitgliedern des Fischereireviervorstand innerhalb von acht Wochen zuzustellen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Jedem Mitglied der Fischereireviervollversammlung steht die Einsichtnahme in die Niederschrift offen.

(4) Eine Abschrift der Niederschrift über Sitzungen der Fischereireviervollversammlung ist dem Oö. Landesfischereiverband unaufgefordert zu übermitteln.

§ 11 Datenschutzerklärung:

Der Schutz Ihrer/Deiner persönlichen Daten ist uns sehr wichtig und wir gehen damit mit größtmöglicher Sorgfalt um. Die durch Ihre/Deine Teilnahme als Fischerei Rechtsbesitzer, Bewirtschaften, Fischereischutzorgan (FSO), Kursteilnehmer, Beirat oder sonst mit dem FROSKG in Verbindung stehende Person oder Organisation, sind bekannt gegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Titel, Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummer, Mailadresse zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Kommunikation sowie der Erfüllung der Revieraufgaben notwendig und werden in einem Adressverzeichnis geführt und verarbeitet. Personenbezogene Daten finden nur für die dargelegten Zwecke Verwendung. Bei Untersagung, Austritt oder Änderungen von Pachtsituationen etc. werden alle Daten – sofern kein Rückstand an Zahlungen besteht, die Daten nicht zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden und keine längere Aufbewahrung der Daten gesetzlich angeordnet ist, gelöscht. Sofern Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, Eingang ins Archiv gefunden haben, bleiben diese in diesem bis auf Widerruf bzw. einem Löschungsersuchen abgelegt. Ihre Rechte im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften erstrecken sich auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Daten Übertragbarkeit und gegebenenfalls Widerspruch in die Verarbeitung. Des Weiteren haben Sie ein Beschwerderecht beim O.Ö. Landesfischereiverband und in weiterer Folge bei der O.Ö. Landesregierung.

§ 12 Einverständnis Datenverarbeitung:

Ich stimme zu, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Revierverwaltung und der fachlichen, organisatorischen und finanziellen Abwicklung vom „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ (FROSKG) verarbeitet werden dürfen. Die Zwecke der Verarbeitung sind: Organisatorische und fachliche Administration und finanzielle Abwicklung, Mitgliederverwaltung, Zusendung von Revier- und Verbandinformationen, Informationen zu Veranstaltungen und Kursen, sowie die Ablage von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten können.

§ 13 Anfertigung und Nutzung von Foto-/Videoaufnahmen:

Die Fischereibewirtschafter und Fischereischutzorgane sind damit einverstanden und erteilen im Zuge der Fischereirevier Vollversammlung ihre Zustimmung zur Anfertigung von Bildaufnahmen während Veranstaltungen vom „FROSKG“ und sonstige Tätigkeiten, die für das FROSKG gemacht werden, wie Fischbesatz, Elektrobefischungen, Überwachung der Fischereibestimmungen- und Gesetze, sowie der Ausübung der Fischerei und auch für die zur Verfügung gestellte Aufnahme von Fischen und unseren Gewässern. Zudem stimme ich der weiteren Nutzung der Bilder zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über die Revier Tätigkeit zu. Die angefertigten Bildaufnahmen können in Medien publiziert werden. Aus dieser Einwilligung leite ich keine Rechte (z.B. Entgelt) ab. Sie ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Im Falle des Widerrufs werden die Aufnahmen vernichtet bzw. von der Website im Rahmen unserer Möglichkeiten entfernt. Hinweise: Über all diese Aspekte gibt es beim Obmann oder Geschäftsführer nähere Auskunft. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen – entweder per Mail an fischereirevier.salzkammergut@gmail.com oder schriftlich an die Post Adresse vom FROSKG.

Abschnitt II: Fischereireviervorstand

Fischereireviervorstand lt. Wahl vom 23. Februar 2018, sowie einer abgestimmten Änderung im Reviervorstand bei der Reviervollversammlung am 28.2.2019. Als neues Mitglied konnte im Zuge der Fischereireviervollversammlung vom Hr. Peter Oberwimmer, Tel.: +43 650 355 0253 E-MAIL: peter.oberwimmer@hurch.com als neues Vorstandsmitglied einstimmig in den Reviervorstand gewählt werden! Durch die Pensionierung von Hr. DI Kurt Wittek als Betriebsleiter der ÖBF-Salzkammergut, legt dieser auch seine Funktion als Obmann Stellvertreter zurück. Bei der Fischereireviervollversammlung am 14. April 2022 wurde als Obmann Stellvertreter Hr. Philipp Schubert-Zsilavecz, von den ÖBF-Ebensee einstimmig gewählt und vom OÖ. Landesfischereiverband bestätigt.

§ 14 Fischereireviervorstand

Kontakdaten der Fischereireviervorstände

Heimo Huber
Fischereirevier Obmann
Tel.: +43 681 2038 9605
E-MAIL: heimo.huber(at)gmail.com

Philipp Schubert-Zsilavecz
Fischereirevier Obmann Stv.
Tel.: +43 664 618 9112
E-MAIL: Philipp.Schubert-Zsilavecz(at)bundesforste.at

Harald Eidinger
Geschäftsführer
Tel.: +43 650 442 4501 
E-MAIL: haraldeidinger(at)gmx.at  

Peter Oberwimmer
Vorstandsmitglied
Tel.: +43 650 355 0253
E-MAIL: peter.oberwimmer(at)hurch.com

Herbert Bramberger
Vorstandsmitglied
Tel.: +43 676 531 55 82 
E-MAIL: herbert.bramberger(at)gmx.at 

§ 15 Fischereirat (Beirat)

  1. Die Berufung zum Fischereirat (Beirat) erfolgt durch den Fischereireviervorstand für die Amtsperiode. Wiederernennung ist möglich. Auch nicht Reviermitglieder können in den Beirat berufen werden, wobei bei der Zusammensetzung des Fischereirat (Beirat) darauf zu achten ist, ein ausgewogenes Verhältnis aus Vertretern von Fischzucht, Jagd, Fischereirevier Funktionären, Behörde, Wissenschaft, Wirtschaft, Umwelt, Recht und öffentlichem Interesse zu erreichen.
  2. Der Fischereirat (Beirat) steht dem Vorstand beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des FROSKG durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des FROSKG zu vertreten. Der Fischereirat (Beirat) schlägt zusammen mit dem Fischereireviervorstand grundlegenden inhaltlichen Tätigkeiten und Projekte vor, die durch das FROSKG vertreten und umgesetzt werden sollen.
  3. Der Fischereirat (Beirat) übt seine Funktion ehrenamtlich aus. Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt das FROSKG.

Fischereirat (Beirat) im Fischereireviervorstand sind:

DI Karl Fehrer
Fischereirat
Mobile +43 664 888 711 95
E-MAIL: karl.fehrer(at)teamtech.at

Philipp Pöllmann
Fischereirat
Mobile +43 664 916 3001
E-MAIL: philipp.poellmann(at)ayhoo.de

Rudolf Gams
Fischereirat
Mobile +43 6643844070
E-MAIL: r.gams(at)outlook.at

§ 16 Rechnungsprüfer

Günther Ritzberger
Tel.: +43 664 735 90 406
E-MAIL: g.k.ritzberger(at)aon.at

Eduard Scheibl
Tel.: +43 664 833 22 90
E-MAIL: edi_scheibl(at)gmx.net

§ 17 Wahlen in den Fischereireviervorstand

Der Fischereirevierobmann, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstand sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmmehrheit zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind demnach nur jene ordentlichen Mitglieder des Oö. Landesfischereiverbandes, die Bewirtschafter (Verwalter) eines im Bereich des Fischereirevieres gelegenen Fischwassers sind, wobei mindestens ein Mitglied des Fischereireviervorstand ein Vertreter eines Vereines sein muss, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist.

(1) Die Wahl hat aufgrund schriftlicher Wahlvorschläge zu erfolgen, welche zumindest fünf Tage vor der ordentlichen Sitzung, in der die Wahl des Fischereireviervorstand zu erfolgen hat, dem Fischereirevierobmann

(2) vorzulegen und von diesem vor der Durchführung des Wahlvorganges der Wahlkommission zu übergeben sind.

(3) Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind sie nach ihrem zeitlichen Einlangen mit fortlaufenden Buchstaben zu bezeichnen (A, B, C usw.).

(4) Die Wahlvorschläge müssen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder der Fischereireviervollversammlung, höchstens jedoch von fünf ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Alle Wahlvorschläge haben neben dem Namen des Fischereirevierobmanns und seines Stellvertreters auch die Namen der drei weiteren Mitglieder zu enthalten.

(5) Wird ein Wahlvorschlag verspätet oder unvollständig vorgelegt oder weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht.

(6) Mit der Durchführung der Wahl ist eine Wahlkommission zu betrauen, die über Vorschlag des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern der Fischereireviervollversammlung gebildet wird. Der Wahlleiter wird von den Mitgliedern der Wahlkommission bestellt; kommt eine Bestellung nicht zustande, so fungiert als Wahlleiter das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission.

(7) Der Wahlleiter hat vor Beginn des Wahlvorganges die eingegangenen Wahlvorschläge vorzulesen. Ungültige Wahlvorschläge (Abs. 5) sind unter Bekanntgabe des Grundes der Ungültigkeit auszuscheiden. Wird kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegt, so hat die folgende Abstimmung namentlich über jedes Mitglied des Fischereireviervorstand einzeln zu erfolgen, wobei die Wahlvorschläge auch mündlich vorgebracht werden können.

(8) Die Wahl erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Eine geheime Wahl hat dann zu erfolgen, wenn diese Wahlart mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder der Fischereireviervollversammlung beschlossen wird.

(9) Die geheime Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, welche von der Wahlkommission ausgegeben werden. Die Ausfüllung des Stimmzettels hat in Handschrift zu erfolgen. Bei der Ausfüllung des Stimmzettels ist in eindeutiger Form durch den Buchstaben jener Wahlvorschlag zu bezeichnen, dem die Zustimmung gegeben werden soll.

(10) Die Stimmzettel sind bei der Wahlkommission abzugeben. Die Wahlkommission hat nach Abgabe sämtlicher Stimmzettel die Auswertung vorzunehmen und bekannt zu geben.

(11) Als gewählt gelten jene Personen der Fischereireviervollversammlung, deren Namen auf jenem Wahlvorschlag aufscheinen, der die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Fischereireviervollversammlung erreicht hat. Erhält zunächst kein Wahlvorschlag die einfache Stimmenmehrheit, so ist über die beiden Wahlvorschläge abzustimmen, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

(12) Die Wahlkommission hat über den Wahlvorgang eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen.

(13) Die Niederschrift über den Wahlvorgang samt den Wahlvorschlägen ist vom neu gewählten Fischereirevierobmann unverzüglich dem Landesfischermeister zur Vorlage an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 18 Fischereireviervorstand

(1) Der Fischereireviervorstand ist vom Fischereirevierobmann, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, Im Falle der Verhinderung beider, durch den Geschäftsführer, in jedem Halbjahr mindestens einmal einzuberufen. Der Fischereireviervorstand ist auch dann einzuberufen, wenn zumindest drei Mitglieder dies schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

(2) Die Einladung ist den Mitgliedern des Fischereireviervorstandes wenigstens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen wenigsten vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung zuzustellen.

(3) Die Mitglieder des Fischereireviervorstandes haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, eine Vertretung ist nicht zulässig.

(4) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Fischereireviervorstand

die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fischereireviervollversammlung, soweit diese tatsächlich Anwendung finden können, sinngemäß.

Abschnitt III: Gebarung der Fischereireviere

§ 19 Geschäftsjahr, Haushaltsvoranschlag, Rechnungsabschluss

(1) Das Geschäftsjahr wird über Beschluss der Fischereireviervollversammlung festgelegt; erfolgt kein Beschluss, deckt sich das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr.

(2) Die Fischereireviervollversammlung hat den vom Fischereireviervorstand erstellten Haushaltsvoranschlag vor der Genehmigung auf seine Sparsamkeit und seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Aufgaben zu prüfen. Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Voranschlag von der Fischereireviervollversammlung noch nicht beschlossen, so ist der Fischereirevierobmann bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung erforderlich sind, um die notwendigen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Der vom Fischereireviervorstand vorgelegte Rechnungsabschluss ist durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Fischereireviervollversammlung auf die Dauer der Funktionsperiode bestellt werden, auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

(4) Der Rechnungsabschluss und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer bedürfen der Genehmigung der Fischereireviervollversammlung.

(5) Der Rechnungsabschluss ist unaufgefordert dem Landesfischermeister vorzulegen.

§ 20 Gebarungsprüfung

Die Gebarung des Fischereireviervorstandes ist mindestens einmal im Jahr auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den gefassten Beschlüssen durch die Rechnungsprüfer (§ 10 Abs. 3) zu prüfen. Den Rechnungsprüfern sind alle für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über die Gebarungsprüfung ist dem Fischereireviervorstand ein schriftlicher Bericht zu übermitteln und in der Fischereireviervollversammlung zu berichten.

§ 21 Vollmacht für den Reviervorstand

Vom Vorstand und der Geschäftsführung sind Beschaffungen für das Equipment, wie z.B. Zubehör für Elektrofisch Aggregate, Services für die Revier-KFZ-Anhänger, Reparaturen, Betriebsmittel oder eine Beauftragung von Juristen etc., zur Durchführung des Tagesgeschäft erforderlich. Um handlungsfähig zu sein, erhält der Reviervorstand die Vollmacht das nach dem sechs Augen Prinzip, d.h. von zumindest drei Mitgliedern aus dem Fischereireviervorstand Ausgaben bis 2.500.– Euro getätigt werden könne. Investitionen darüber hinaus bedürfen einen Beschluss in der Fischereireviervollversammlung.

Abschnitt IV: Schlussbestimmung

§ 21 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung kann von der Fischereireviervollversammlung mit einem Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Die Änderung der Geschäftsordnung ist dem Landesfischermeister anzuzeigen.






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