FROSKG

Hier finden sich alle wichtigen Informationen über das „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ (FROSKG).

Der O.Ö. Landesfischereiverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Rechtsgrundlage lt. O.Ö. Fischereigesetzt). Der O.Ö. Landesfischereiverband gliedert sich in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnungen der Landesregierung bestimmt wird. Das Fischereirevier Oberes Salzkammergut ist eine regionale Untergliederung des O.Ö. Landesfischereiverbandes, deren Geschäfte durch den Obmann und den Geschäftsführer durchgeführt werden.

Geschäftsadresse 

Fischereirevier Oberes Salzkammergut (FROSKG)
Schwaigerweg 22a; A-4802 Ebensee
Revier-Mail: fischereirevier.salzkammergut@gmail.com;
WEB LFVOÖ: https://www.lfvooe.at/reviere-und-gewaesser/oberes-salzkammergut/

Bankverbindung

Sparkasse Salzkammergut – Geschäftsstelle Bad Goisern IBAN: AT19 2031 4000 0000 3657

Aufgaben im „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ (FROSKG)

Das Landesfischereigesetz legt uns Anglern und Gewässer-Bewirtschaftern eine hohe Verantwortung auf, denn es verbindet das Recht zur Ausübung der Fischerei mit der Pflicht zur Hege, die insbesondere den Aufbau und Erhalt eines artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestandes und die Schonung und den Schutz der Gewässerfauna und –flora in und am Gewässer umfasst.

Die Analyse unserer Fisch-Bestände, die die Grundlage für die Hege darstellt, ist bezogen auf eine Vielzahl an Seen, Bächen und über viele Flusskilometer der Oberen Traun das Hauptanliegen vom FROSKG. Bewirtschafter stellen für die Untersuchungen jene Gewässer zur Verfügung, an denen sie das Fischereirecht ausüben. Bewirtschafter bezahlen jährlich eine Fischereiumlage, aus der die Fischbestands-Analysen und Besatzmaßnahmen, soweit erforderlich finanziert werden, wie z.B.: die Kosten für DNA-Untersuchung unserer Äschen Bestände, Fischbestandehebungen oder Sachverständigen Gutachten ect. und deren Veröffentlichung. Und schließlich sind es die Angler, Vereine und Bewirtschafter die aufgrund der gesetzlichen Hegepflicht, vor allem aber auch aus Freude an einer Natur mit fischreichen Gewässern im ehrenamtlichen Einsatz wahrhaften Umweltschutz betreiben und damit die Sicherung heimischer und die Rückkehr einst heimischer Fische- und Krebsarten, aber auch anderer Tier und Pflanzenarten ermöglichten. Die Angler, Bewirtschafter und die Fischereischutzorgane im Salzkammergut zeigen damit sehr deutlich, dass sie sich ihrer Verantwortung gegenüber der Natur bewusst sind und sie ernst nehmen. Wie ausnahmslos jeder andere Mensch auch sind die Angler Naturnutzer, aber sie sind darüber hinaus auch Schützer, die mit ihrem herausragenden ehrenamtlichen Engagement, ihrem Idealismus und besonders auch ihrer guten Sachkenntnis außerordentliche Leistungen zum Wohle der Natur erbringen.

Ich wünsche mir sehr, dass Fischschutz und Gewässerschutz in der Öffentlichkeit, insbesondere aber auch in Politik und Verwaltung, künftig noch besser und vor allem ideologiefrei wahrgenommen werden. Es darf keine Wertigkeit zwischen schützenswerten Arten geben. So ist der Fischschutz von gleicher Bedeutung und Wichtigkeit wie etwa der Vogelschutz. Auch im Sinne dieser selbstverständlichen Feststellung werden wir uns im FROSKG unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen best möglich dieser Aufgabe stellen.

Aufsichtsbehördliche Genehmigung durch das Amt der O.Ö. Landesregierung

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Wahlen des Fischereireviervorstandes erfolgte durch das Amt der O.Ö. Landesregierung am 8. März 2018, GZ LFW-2018-74236/2-Ram und Rechtsgrundlage lt. O.Ö. Fischereigesetz auf Grundlage folgender Paragraphen:

§ 34 Organe des OÖ. Landesfischereiverbands

(1) Die Organe des Oö. Landesfischereiverbands sind

  1. der Landesfischereirat,
  2. der Vorstand,
  3. die bzw. der Vorsitzende des Landesfischereirats (Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister),
  4. die Fischereireviervollversammlungen,
  5. die Fischereireviervorstände,
  6. die Fischereirevierobfrauen bzw. die Fischereirevierobmänner.
    (2) Die Mitglieder des Landesfischereirats, des Vorstands und die Landesfischermeisterin bzw. der Landesfischermeister üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Kosten für allfällige Aufwandsentschädigungen trägt der Oö. Landesfischereiverband.
    (3) Den Mitgliedern der Kollegialorgane, denen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluss des Landesfischereirats auch in Form eines angemessenen Pauschbetrags für die Teilnahme an einer Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans gewährt werden können.
    (4) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Oö. Landesfischereiverbands kann eine Geschäftsstelle unter der Leitung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers eingerichtet werden; zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die in fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Geschäftsstelle und deren Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer unterstehen der Landesfischermeisterin bzw. dem Landesfischermeister. Die Funktion als Landesfischermeisterin bzw. Landesfischermeister ist mit der gleichzeitigen Bestellung als Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Geschäftsstelle unvereinbar.

§ 35 Landesfischereirat

(1) Der Landesfischereirat besteht aus:

  1. den Fischereirevierobfrauen bzw. den Fischereirevierobmännern;
  2. zwei von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entsendenden Personen aus dem Kreis der Inhaberinnen bzw. der Inhaber eines Fischzuchtbetriebs;
  3. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von sechs Vereinen, deren Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wobei nach Möglichkeit einer dieser Vereine nicht Bewirtschafter sein soll.
    (2) Zur Namhaftmachung von Vertreterinnen bzw. Vertretern gemäß Abs. 1 Z 3 sind Vereine heranzuziehen, die nach Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenvertretung darstellen. Die Namhaftmachung der Vertreterinnen bzw. Vertreter erfolgt auf Ersuchen der Landesregierung; ein Anspruch auf Vertretung im Landesfischereirat besteht jedoch nicht.
    (3) Dem Landesfischereirat obliegt neben den ihm sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:
  4. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Landesfischermeisterin bzw. des Landesfischermeisters und des Vorstands;
  5. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und des Rechnungsabschlusses;
  6. die Bestellung von Rechnungsprüferinnen bzw. -prüfern und die Entgegennahme des Prüfungsberichts;
  7. die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Festlegung grundsätzlicher Richtlinien hinsichtlich ihres Umfangs sowie ihrer personellen und sachlichen Ausstattung;
  8. die Festsetzung der Höhe der Revierumlage, der oö. Jahresfischerkartenabgabe und der oö. Gastfischerkartenabgabe und der Gebühren gemäß § 42 Z 3;
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie die Ehrung verdienter Mitglieder;
  10. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihm wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Fischerei von der Landesfischermeisterin bzw. vom Landesfischermeister oder vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
    (4) Der Landesfischereirat hat mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten.

§ 38 Geschäftsführung der Fischereireviere


(1) Die Geschäfte des Fischereireviers besorgen die Fischereireviervollversammlung, der Fischereireviervorstand und die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann.
(2) Die Fischereireviervollversammlung besteht aus jenen ordentlichen Mitgliedern des Oö. Landesfischereiverbands, die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter eines im Bereich des Fischereireviers gelegenen Fischwassers sind.
(3) Der Fischereireviervorstand besteht aus der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines Vereins sein, dessen Vereinsziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zumindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereireviervorstands ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen.
(4) Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Fischereireviervorstands sind von der Fischereireviervollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Den Bewirtschafterinnen bzw. den Bewirtschaftern kommt dabei ungeachtet der Anzahl der von ihnen im Fischereirevier bewirtschafteten Fischereirechte jeweils nur eine Stimme zu.

Baustellen Abfischung Kaltenbach. (FSO Günther Ritzberger und Poolführer Harald Eidinger)

§ 39 Aufgaben der Organe der Fischereireviere

(1) Der Fischereireviervollversammlung obliegt neben den ihr sonst in diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben:

  1. die Genehmigung des Tätigkeitsberichts der Fischereirevierobfrau bzw. des Fischereirevierobmanns und des Fischereireviervorstands;
  2. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihr wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung für das Fischereirevier von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann oder vom Fischereireviervorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

2) Der Fischereireviervorstand hat jene dem Oö. Landesfischereiverband obliegenden Aufgaben zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Bereich des Fischereireviers beziehen und weder von der Fischereireviervollversammlung noch von der Fischereirevierobfrau bzw. vom Fischereirevierobmann zu besorgen sind. Im Rahmen der nach § 45 Abs. 2 vom Oö. Landesfischereiverband zu besorgenden behördlichen Aufgaben obliegen dem Fischereireviervorstand die Aufgaben nach § 10 Abs. 3 und 4.
(3) Die Fischereirevierobfrau bzw. der Fischereirevierobmann führt den Vorsitz in der Fischereireviervollversammlung und im Fischereireviervorstand und hat die Beschlüsse dieser Organe zu vollziehen. Sie bzw. er hat die Fischereireviervollversammlung wenigstens einmal im Jahr und den Fischereireviervorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.
(4) Rechtswirksam gefasste Beschlüsse der Fischereireviervollversammlung und des Fischereireviervorstands sind für alle vom jeweiligen Beschluss erfassten Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter verbindlich.

„Lebensraumverbesserungen und Regulierung der Befischung vor Fischbesatz“. Die Aufwertungen der Lebensräume sind zur Erhöhung der Fischbestände langfristig erfolgversprechender als Fischbesatz. Denn Fischbesatz bekämpft in der Regel nur die Symptome der Fischbestandsrückgänge, nicht die Ursachen. Die Revierarbeit hat viele Aspekte. Wir freuen uns, wenn sich interessierte bei uns melden, um uns bei dieser ehrenamtlichen Aufgabe, zum Wohle unserer Gewässer, seiner Lebewesen und der Fischerei zu helfen.

§ 33 Aufgaben

(1) Dem Oö. Landesfischereiverband obliegt neben den ihm nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben die nachhaltige Förderung der Fischerei in allen ihren Zweigen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihm insbesondere:

  1. Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischerei und der Fischhege dienen;
  2. die fachliche Information und Ausbildung seiner Mitglieder, der Fischerinnen bzw. der Fischer sowie der Fischereischutzorgane (§ 21) zu fördern; insbesondere sind für die Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter sowie für Fischereischutzorgane Aus- bzw. Fortbildungskurse zu organisieren. Über den Besuch dieser Kurse sind Teilnehmerlisten zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind;
  3. die Unterweisung und Prüfung zum Erwerb der fischereilichen Eignung durchzuführen und eine Liste geeigneter Prüferinnen bzw. Prüfer zu führen, die auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen ist;
  4. die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen und Lebensräume der Wassertiere zu fördern;
  5. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fachliche Veranstaltungen abzuhalten;
  6. der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung allfälliger für die Fischerei vorgesehener Förderungsmittel zu erstatten;
  7. den Behörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten zu erstatten;
  8. statistische Aufzeichnungen über die Fischerei zu führen;
  9. die Führung des Verzeichnisses über die Fischereischutzorgane (§ 21 Abs. 3);
  10. die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten gemäß § 15 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.

Den Fischereirevieren obliegt es, neben den ihnen nach diesem Landesgesetz sonst zugewiesenen Aufgaben jene Aufgaben des Oö. Landesfischereiverbands zu besorgen, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

Weitere Informationen:

O.Ö. Fischereigesetz

Heimo_EFischen Ischl
Bei Bestandsaufnamen bekommt man ein Bild vom Zustand eines Gewässer.

„Meine Herausforderung ist, denn Fischen ihren Lebensraum zu retten!“