OÖ. FISCHEREIREVIER-VERORDNUNG (Zl. LFW-2020-87502/92)

Mit der neuen Fischereirevierverordnung wird das Bundesland lückenlos in 38 digitale Fischereireviere gegliedert. Smart Fishing ist damit auf ganzer Linie möglich. Um auf natürliche Gegebenheiten und rechtliche Erfordernisse einzugehen, hat das Agrarressort unter LRin Langer-Weninger die Oberösterreichische Fischereirevierverordnung auf den Weg gebracht. Sie ist seit 1. August 2024 in Kraft.

Nachfolgend eine Information zur Verordnung der OÖ. Landesregierung über die Einteilung der Fischereireviere in Oberösterreich (OÖ. Fischereireviere-Verordnung)

I. Anlass und Inhalt des Verordnungsentwurfs

Der OÖ. Landesfischereiverband wurde zur Vertretung der Interessen der Fischerei in Oberösterreich eingerichtet. Mitglieder des OÖ. Landesfischereiverbandes sind alle Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen Fischwässern. Organisatorisch gliedert sich der OÖ. Landesfischereiverband in Fischereireviere, deren Bereich durch Verordnung der Landesregierung bestimmt wird. Die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren ist entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist. Maßgeblich für die Neuregelung der Fischereirevier in Oberösterreich ist der Umstand, dass die tatsächlichen Gegebenheiten größten Teils nicht (mehr) mit der gesetzlichen Grundlage betreffend die Einteilung der Fischeireviere übereinstimmen, da die Festlegung der meisten Fischereireviergrenzen mehr als hundert Jahre zurückliegt bzw. noch aus der Kaiserzeit stammt. Nur einzelne Fischereireviere wurden seither neu verordnet. Um eine praxistaugliche und dem OÖ. Fischereigesetz 2020 entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen, werden nun in einer einzigen Verordnung alle 38 Fischereireviere in Oberösterreich zur Gänze neu verordnet. Alle bisher in Geltung stehenden Verordnungen bzw. Kundmachungen betreffend den Grenzverlauf und die Benennung von Fischereirevieren treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Damit wird gewährleistet, dass das gesamte Landesgebiet lückenlos in Fischereireviere eingeteilt wird und eine kompakte Übersicht über die Anzahl der Fischereireviere bzw. deren Situierung gegeben ist. Zudem dient die Zusammenfassung der einzelnen Fischereirevierverordnungen der Transparenz und dem Bürokratieabbau, indem sämtliche Fischereireviere in Oberösterreich in einer einzigen Verordnung geregelt werden.

Die interaktive Fischereirevier-Karte ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.doris.at/url/fischereireviere 

Die Fischereireviere in Oberösterreich

  1. Ache-Altheim
  2. Aist-Pregarten
  3. Aiterbach
  4. Alm
  5. Antiesen-Gurtenbach
  6. Aschach
  7. Attersee
  8. Donau A
  9. Donau B
  10. Donau C
  11. Donau-Perg
  12. Donau-Rohrbach
  13. Enns-Linz
  14. Enns-Steyr
  15. Freistadt
  16. Innbach
  17. Inn-Braunau
  18. Inn-Pram-Kosselbach
  19. Klam-Dim-Gießenbach
  20. Krems-Kirchdorf
  21. Krems-Kremsmünster
  22. Mattig
  23. Mondsee
  24. Naarn-Königswiesen
  25. Naarn-Perg
  26. Obere Traun-Lambach
  27. Oberes Salzkammergut
  28. Pesenbach-Gusen
  29. Rohrbach
  30. Salzach
  31. Sipbach-Weißenkirchnerbach
  32. Steyr I
  33. Steyr II
  34. Traun-Linz
  35. Traunsee
  36. Untere Traun-Wels
  37. Vöckla-Ager
  38. Zeller-(Irr-)see

Parallel zur Verordnung wurden die neu festgelegten Grenzen auch im Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) erfasst, um sowohl für die Behörden als auch für die Bevölkerung eine übersichtliche Darstellung der Fischereireviere zu gewährleisten.

Digitalisierung der Fischereireviere

Die Digitalisierung der Fischereireviere in Kombination mit den zum größten Teil digitalisierten Fischereirechten bietet den Behörden ein effizientes Werkzeug in der Verfahrensführung und erweitert das Informations- und Serviceangebot im Bereich E-Government des Landes Oberösterreich.

II. Gesetzliche Grundlage

Diese Verordnung wird auf der Grundlage von § 32 Abs. 4 OÖ. Fischereigesetz 2020 erlassen.

B. Besonderer Teil
§ 1: Die Fischeireviere stellen eine organisatorische Untergliederung des Oö. Landesfischereiverband dar. In den Fischereirevieren werden die Geschäfte von der Fischereireviervollversammlung, dem Fischereireviervorstand und der Fischereirevierobfrau bzw. dem Fischereirevierobmann geführt. Insbesondere werden vom Fischereirevier jene Aufgaben des OÖ. Landesfischereiverbands besorgt, welche sich auf den örtlichen Bereich des Fischereireviers beziehen (33 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz 2020).
Gemäß § 32 Abs. 4 OÖ. Fischereigesetz 2020 ist die Zuordnung der Gewässer zu den Revieren entsprechend den unterschiedlichen Bewirtschaftungsverhältnissen, die sich aus natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten ergeben, vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.
Demensprechend hat der OÖ. Landesfischereiverband – ausgehend von der historisch gewachsenen Reviereinteilung – eine neue Grenzziehung für die Reviere vorgeschlagen und mit den Revierobfrauen und Revierobmänner abgestimmt. Bereits vorhandene Strukturen in der Organisation der bestehenden Fischereireviere sollen durch die Neuregelung weitgehend erhalten bleiben und die bestehenden Reviere sich in der Verordnung wiederfinden. Die konkrete Grenzziehung orientiert sich aber nicht nur an den in der Praxis bestehenden Fischereirevieren, sondern auch am Zusammenhang und an den Bewirtschaftungsverhältnissen der Gewässer, deren Einzugsgebieten sowie an den bestehenden Fischereirechten.

§ 2: Abs. 1 Die textliche Formulierung der Reviergrenzen wurde u.a. auf Basis der Beschreibung der Fischereirechte im Fischereibuch gefasst, insbesondere wird oftmals auf den (räumlichen) Beginn bzw. das Ende von Fischereirechten Bezug genommen, damit Fischereirechte eindeutig einem Fischereirevier zuzuordnen sind. Das Fischereibuch wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den jeweiligen Bezirk geführt (soweit diese Aufgabe nicht per Verordnung auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde). Die Fischereireviere decken sich jedoch nicht mit den politischen Bezirken. Daher wird klarstellend in § 2 darauf hingewiesen, dass sich die Ordnungsnummern (ON) der Fischereirechte im jeweiligen Gewässer(abschnitt) immer auf das jeweilige für den Bezirk geführte Fischereibuch beziehen, in dem das Gewässer liegt.

Abs. 2 Als Basis für die Grenzziehung der Fischereireviere dienen die Einzugsgebiete der Gewässer. Damit wird auch der Forderung des § 32 Abs. 4 Fischereigesetz 2020 Rechnung getragen, der die Zuordnung der Gewässer entsprechend den natürlichen oder künstlichen Gegebenheiten verlangt, wobei nach Möglichkeit auf den natürlichen Zusammenhang der Gewässer Bedacht zu nehmen ist.
Die Einzugsgebiete stellen den Oberflächenabfluss von Niederschlag im gesamten Landesgebiet dar und waren schon bisher im Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) ersichtlich. Der Begriff „Einzugsgebiet“ stammt aus der Hydrologie und wird in der ÖNORM B 2400 in Punkt 3.3.11 als „ein Teil der Landfläche, der von einer Wasserscheide eingeschlossen ist und von dem der direkte Oberflächenabfluss von Niederschlag durch Schwerkraft in ein Fließgewässer oder einen anderen Wasserkörper entwässert wird“ bezeichnet.

Diese Formulierung wurde aus der ÖNORM übernommen und soll sicherstellen, dass eine lückenlose Aufteilung des Landes in Fischereireviere gewährleistet wird. Somit können auch in Zukunft neu geschaffene Gewässer (zB Teiche) eindeutig einem Fischereirevier zugeordnet werden.
In der Anlage befindet sich ein Übersichtsplan, der die Lage der Fischereireviere darstellt. Die Beschreibung der zu einem Fischereirevier gehörenden Gewässer in § 1 Abs. 2 gibt dem Rechtsanwender die nötigen Informationen, um ein Gewässer zuordnen zu können. Da das zum Gewässer gehörige Einzugsgebiet jedoch nicht unbedingt in der Natur ersichtlich ist, soll der als Anlage angefügte Übersichtsplan einen Überblick über die flächenmäßige Ausdehnung des Fischereireviers bieten. Indem der Übersichtsplan auf Grundlage der DORIS-Anwendung erstellt wurde – welche nicht verbindlich ist – und zudem der Maßstab 1:200 000 kein genaues Erkennen der Grenze ermöglicht, soll er nur der Übersicht über die Lage der Reviere dienen.

Die konkreten Grenzen ergeben sich aus der textlichen Beschreibung in § 1 Abs. 2 sowie aus § 2, der Lageplan hat somit keine normative Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufs.

§ 3: Nach Möglichkeit wurde darauf Bedacht genommen, dass sich die Fischereireviergrenze am Ende bzw. am Beginn eines Fischereirechts befindet, um eine möglichst eindeutige Zuordnung der Fischereirechte zu einem Revier zu ermöglichen. Da dies aufgrund der zivilrechtlichen Natur der Fischereirechte, welche mitunter auch strittig sein können, nicht immer möglich ist, wurde in § 3 eine diesbezüglich Zweifelsregelung normiert.
Klarstellend wird auch erwähnt, dass die Grenze eines Fischereireviers, selbst wenn sie ein Fischereirecht durschneiden sollte, keinen Einfluss auf den Bestand eines Fischereirechts haben kann. Bei einer Zusammenlegung bzw. Teilung von Fischereirechten bzw. einer Zerschneidung wird das Fischereirecht demjenigen Fischereirevier zugeordnet, in dem es überwiegend liegt.

§ 4 Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Verordnung wird mit 1. August 2024 festgelegt, um eine angemessene Vorbereitungszeit für Neuwahlen in den Fischereirevieren zu gewährleisten. Hinsichtlich der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags (der Revierumlage), der von den jeweiligen Fischereirevieren angefordert wird, sollen Auswirkungen der geänderten Fischereirevierzugehörigkeit einer Bewirtschafterin bzw. eines Bewirtschafters aufgrund der organisatorischen Abwicklung erst ab 1.1.2025 wirksam werden.
Für den Fall, dass eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter durch die geänderte Zugehörigkeit seines Fischereirechts die Eigenschaft als Bewirtschafterin bzw. Bewirtschafter im bisherigen Revier verliert, aber bereits in den Fischereireviervorstand gewählt wurde, hat sie bzw. er die Möglichkeit – nicht aber die Pflicht – seine Funktion im Vorstand bis zum Ende der Funktionsperiode auszuüben.

„Anwenderfreundlich wird das Ganze durch die digitale Hinterlegung im DORIS. Per Mausklick können Behörden, Bewirtschafter und Fischer, sowie Interessierte ausfindig machen, in welchem Fischereirevier sie sich gerade befinden.

Fischereirevier Oberes Salzkammergut

Zum Fischereirevier Oberes Salzkammergut gehört die Traun samt ihren Zuflüssen innerhalb folgender Reviergrenzen: Die flussabwärtige Reviergrenze in der Traun liegt beim flussabwärtige Ende des Fischereirechts ON 21/48 (Bezirk Gmunden) in der Ebenseer Traun.

Die flussaufwärtige Reviergrenze ist die Landesgrenze zu Salzburg und der Steiermark bzw. sind die Quellbäche der Traun Zuflüsse auf oberösterreichischem Landesgebiet. Zum Fischereirevier Oberes Salzkammergut gehören weiters der Hallstätter See, die Gosauseen, die Langbathseen, der Offensee, der Nussensee, der oberösterreichische Teil des Wolfgangsees sowie der Fluss Ischl samt ihren Zuflüssen auf oberösterreichischem Gebiet.

Smart Fishing

Arbeitsgrundlage

Der Oö. Landesfischereiverband ist als Interessensvertretung der Fischerei in Oberösterreich für vielfältige Aufgaben zuständig, welche von der Ausbildung der Mitglieder über die Ausstellung von Fischerkarten bis zur Erhaltung der Lebensgrundlagen der Wassertiere und deren Schutz reicht.

Zur zweckmäßigen und praxisnahen Erfüllung dieser umfangreichen Aufgaben gliedert sich der Verband in Fischereireviere. Auf dieser Ebene werden die vielfältigen Aufgaben, bezogen auf das jeweilige Fischereirevier, besorgt. Für jedes Fischereirevier gibt es eine Fischereireviervollversammlung, der alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der im Fischereirevier gelegenen Fischwässer angehören, sowie einen Fischereireviervorstand und eine Fischereirevierobfrau bzw. einen Fischereirevierobmann.

Doris

Das Land OÖ. bietet über www.doris.at umfangreiche geografische Informationen in Form von interaktiven Karten und Tabellen an. Hier finden Sie den Zugang zum digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS), das eine Fülle von geografischen Basisinformationen (zum Beispiel österreichische Grundkarten, Orthofotos) und Fachdaten online anbietet. Außerdem gibt es unterschiedlichste geografische Suchmöglichkeiten, zum Beispiel nach Orten, Flüssen und Bergen. Und es stehen Landkarten zum Herunterladen zur Verfügung.

Für Bewirtschafter

In der Zwischenzeit gibt es auch sehr viele Funktionen, die vor allem für „Fischerei Bewirtschafter“ von Interesse sind, weniger für den Fischer. Als Bewirtschafter findet man jedoch in der Zwischenzeit sehr viele Informationen, wie:

  • Neu: Fischereirevier
  • Fischbuch Nummern
  • Gewässer
  • Fluss Kilometer
  • NGP
  • Fischregionen
  • Querbauwerke
  • etc.
Es zahlt sich für Bewirtschafter und Revier-Funktionäre aus, sich mit DORIS und seinen Funktionen vertraut zu machen. Man findet hier in der Zwischenzeit sehr viele Informationen.

Für Fischer

Sollten Auskünfte über die Fischerei, Gewässer und wo bekommt man eine Fischerkarte gesucht werden, so sind sie besser bedient, wenn sie sich über die Seite vom OÖ. Landesfischereiverband, oder wenn es um den Kauf von Fischerei Lizenzen geht, diese über die Seiten von Fischereivereinen, ÖBF, Hurch FlyFishing oder Hejfish.com sucht.

Weitere Informationen

 

„Es ist unmöglich, zweimal in denselben Fluß hineinzusteigen“

Zitat von: Heraklit