FISCHEREI 1818 bis 1850 im KAMMERGUT

Nach den Franzosenkriegen gab es im ganzen Kammergut nur wenige vom Oberamte und den Pflegämtern selbst ausgenützte Fischwässer mehr, mit Ausnahme des Traunsees war der Fischfang fast in allen Gewässern verpachtet und auch der Arch Fang am Einflusse der Traun in den Traunsee in etwas geänderter Form wieder gestattet. Die Fischerei im Traunsee war an 31 Erbrechte vergeben und an genaue Bestimmungen gebunden, welche auf das Fischthaiting vom Jahre 1699 zurückgriffen und noch 1846 voll in Kraft standen. Mit ihrer Überwachung war der im Dienste des Salzamtes gestandene Hoffischer betraut. Der letzte in ihrer Reihe, Georg Stadelbauer, starb im Jahre 1833. Die Hofkammer besetzte seine Stelle nicht wieder und übertrug dessen Obliegenheiten an Ferdinand Ericher, den Vorstand der Fischer-Bruderschaft, welche alle Fischereiberechtigten am Traunsee vereinigte. Ericher
unterstand der Herrschaft Ort und hatte außer der Aufsicht über die Traun Fischerei noch alle anderen, dem Hoffischer zugefallenen Aufgaben in den herrschaftlichen Fischwässern zu erfüllen, die Einhaltung der Fischereiordnung zu über wachen, die Ausdehnung der Pachtbefugnisse zu verhindern, darauf zu sehen, dass keine zu kleinen und keine Brutfische gefangen und verkauft würden und die Pächter zur Einhaltung der erlaubten Fischorte und Zeiten anzuweisen. Hierfür erhielt er von der Herrschaft jährlich 12 Gulden. 1846 bestellte auch das Pflegamt zu Wildenstein versuchsweise auf ein Jahr in der Person des Vorstehers der Traunsee-Fischerinnung Johann Gaigg in Altmünster einen Fischereiaufseher für seine Fischwässer. 1849 waren nach der Auflassung der Pflegämter auch die von ihnen angestellten Überwachungsorgane ihrer Tätigkeit entbunden worden, das Ministerium übertrug die Aufsicht über die Fischwässer den Förstern der einzelnen Salinenverwaltungen.

Schonung des Schilfrohr und der Binsen

Wichtig für den Fischstand im Traunsee waren die an den seichten Uferrändern wachsenden Binsen und Schilfrohre, auf deren ungeschmälerte Erhaltung das Salzamt großen Wert legte. Der Auftrag der Hofkammer im Jahre 1837, das Schneiden des Schilfrohres, das als Stukkaturrohr gute Verwendung fand, zu verpachten, kam ihm daher recht ungelegen. Um die Beeinträchtigung dieser von den Fischen gerne aufgesuchten Unterstände so gut wie möglich zu verhindern, setzte es das Salzamt durch, dass die Pächter mit dem Schnitte nicht vor Ende Oktober beginnen und das Schilfrohr nicht ziehen durften, sondern es über dem Wasserspiegel abschneiden mussten. Eine weitere Abschwächung der mit dem Schilfschnitte verbundenen Nachteile bedeutete die Überlassung der Schilfrohrs und Binsenplätze am an die berechtigten Fischer zur Ausnützung vom Jahre 1840 an gegen Entrichtung des gleichen, bisher erzielten Pachtzinses. In deren eigenem Vorteile lag es, die für den gedeihlichen Fischstand nötigen Gewächse zu schonen.

Verpachtung der Fischerei

Die bisherigen Verträge mit den Fischpächtern verpflichteten diese, ihre Ware vorerst dem Salzamte und den Bewohnern von Gmunden um den amtlich festgesetzten Preis anzubieten (Siehe dazu „Das oberösterreichische Salinenwesen“ 2. Band, S. 446) und den Pflegamtsbeamten von Ort die seit 1690 vorgeschriebene Zahl von Edelfischen zu verehren. Die 1820 angeordnete Verpachtung auch jener Fischwässer, die das Oberamt noch selber ausnützte, machte die Vorlage der nach dem Muster der alten Pachtverträge verfassten neuen Entwürfe an die Hofkammer nötig. Diese aber zeigte für die altüberkommenen Vorrechte kein Verständnis und entfernte nicht nur aus den Entwürfen die für die Pächter drückenden Bestimmungen, sondern forderte auch deren Entfernung aus den alten Verträgen. „Das Pflegamt in Ort hätte hierbei nur den Vorteil der Beamten und Einwohner, keineswegs aber den des Ärars im Auge gehabt, die Vertragsentwürfe ließen die Absicht deutlich genug erkennen, den Fischverkauf zu einem Monopol jener Individuen zu machen, gleichsam als ob die Fischerei ein Regal der Beamten und des Gmundner Publikums wäre. Die von der Hofkammer nunmehr für jedes Fischwasser angesetzten
Ausrufungspreise waren viel zu hoch und fanden keine Bieter, erst bei einer späteren Lizitation gelang es, die Fischwässer zu wesentlich gesenkten Preisen an Pachtlustige zu vergeben.

Verwaltung von 26 Fischwässer

Das Oberamt besaß im Kammergut insgesamt 26 Fischwässer, wovon 7 auf die Pflege Wildenstein und 19 auf die Herrschaften Traunkirchen und Ort entfielen. Die Verpachtung erfolgte auf 5 bis 6 Jahre, wodurch der Raubfischerei vorgebeugt werden sollte. Zu Wildenstein gehörten der Vordere und hintere Gosausee, der Gosaubach, der in zwei Abschnitte geteilte Hallstättersee und die Traun mit mehreren Seitenbächen bis zum Windensteg in Lauffen und von da nach Mitterweißenbach. Den oberen Teil des Hallstättersee hatten von 1836 bis 1841 Franz Heuschober, Johann Ramsauer und Andreas Aichhorn um jährlich 27 Gulden in Pacht. In den Jahren 1846 bis 1851 scheinen als Pächter der Wildensteiner Fischwässer auf zunächst Matthias Höplinger, Hausbesitzer in Steeg, für den Ischler Fluss, den Zahlerbach, die Gosauseen, den Gosaubach, den Hallstättersee und die Traun; er zahlte an Pacht jährlich 194 Gulden.
Matthias Peer hatte den Goiserer Weißenbach und den Schwarzenbach um 6 Gulden und Ignaz Stadler den Mitterweißenbach und den Rettenbach um 8 Gulden gepachtet. Zu den Fischwässern der Herrschaft Ort zählten die Traun von Mitterweißenbach bis Ebensee und von Gmunden bis zum Fall, die beiden Langbathseen und der Langbathbach, der Karbach, der wasserlose Bach, der Mühlbach, Rinnbach, der Laudachsee u. a. m.

Arch Fischfang

Ein besonderes Pachtobjekt war der Arch Fischfang in der oberen Traun beim Einflusse in den Traunsee. Er durfte nur im Herbst vom Vorabend des Simon- und Judaetages bis zum Christabend ausgeübt werden und sich nur auf Reinanken beschränken. Die im 2. Band, S. 447, beschriebene Art des Arch Fanges ist später etwas abgeändert worden. 1841 wurde die Traun für die Zeit des Fischfanges durch mit Weidenruten verflochtene Stecken (Arch) bis auf eine in der Flußmitte verbleibende Öffnung abgeriegelt und diese nun mit einem Netz versschlossen.

Verpachtung der 19 Fischwässer

Für die Verpachtung der 19 Fischwässer in den Jahren 1845 bis 1850 nahm die Herrschaft Ort jährlich 834 Gulden ein, wovon 501 Gulden allein auf die Pacht der unteren Traun fielen. Diese lange und fischreiche Flussstrecke hatten 1847 der Besitzer der Steyrermühle, Ignaz Lampl, und der Fischhändler Fischill in Marchtrenk gepachtet. Das Pachterträgnis war gegenüber der Zeit vor 25 Jahren bedeutend höher, ein Beweis dafür, dass sich der Fischstand seither merklich gebessert hatte. Das traf auch für die kleineren Fischwässer im Kammergut zu, um welche es nach dem Jahre 1820 schlecht bestellt war. 1821 meldeten sich überhaupt keine Pachtwerber mehr, da der Fang von Jahr zu Jahr zurückging, die Gewässer ausgefischt waren und die Holz-Triftung das Fischvolk in den Bächen vernichtet hatte. Bei der Flauheit des Marktes hörten auch die Besuche der auswärtigen Fischhändler in Gmunden auf. Noch 1827 waren die Pflegämter gezwungen, mit dem Pachtzins herunterzugehen, um die Fischwässer verwerten zu können. Um die Mitte der Vierzigerjahre hatte sich der Fischstand wieder erholt, an Pächtern war weiter kein Mangel. Auch die den Angelsport liebenden fremden Sommergäste, vor allem die Engländer, begannen an dem Fange der Edelfische in Gebirgswässern des Kammergutes Gefallen zu finden; sie erwarben von den Pächtern um hohes Entgelt das Fischrecht, nützten dieses bisweilen aber rücksichtslos aus, trieben geradezu Raubfischerei und entvölkerten die Fischwässer. Das Oberamt sah sich daher gezwungen, das Fischfangen durch Fremde zu untersagen und das Verbot auch gegen den Einspruch des Kurortes Ischl aufrechtzuhalten. Die Unruhen des Jahres 1848 waren natürlich auch der Fischerei von Nachteil, die Fremden blieben aus und die unter der Teuerung leidende einheimische Bevölkerung hatte für Fische kein Geld übrig. Die Fischhändler begehrten einen Nachlass von 15% der normalen Verkaufspreise und nahmen auch nur einen Teil der angebotenen Fische ab. Schöne Saiblinge waren damals um 12 Kreuzer das Stück zu haben.

Sonderstellung steirischen Salzkammergut

In Fischerei-Angelegenheiten nahm das steirische Salzkammergut eine Sonderstellung ein. Eigenartig lagen schon die Verhältnisse in der Seefischerei. Im Altausseersee hatten die dort wohnenden Fischer vor langer Zeit das ausschließliche Fischrecht von der Herrschaft Traunkirchen erworben, für welches sie jährlich 6 Gulden Fischdienst leisten mußten. Im Grundl- und Toplitzsee fischte das Pflegamt Pflindsberg selber, es lehnte 1844 auch die von der Hofkammer geplante Verpachtung ab, die es als nachteilig für das Ärar und den Fischstand erklärte. Ganz selbstlos war die Haltung des Pflegamtes nicht und auch an der Begründung fehlte es.

Die Bilanz vom Jahre 1828 wies sogar einen beträchtlichen Abgang aus; der Einnahme von 900 Gulden vom Fischverkaufe standen weit mehr Auslagen gegenüber. So viel allein betrugen schon die Löhne des Fischmeisters und der Fischer einschließlich der Einbuße beim Proviantbezuge, wozu noch 200 Gulden für sonstige Ausgaben kamen. Wenn also das Pflegamt zur Begründung seines Antrages auf Belassung der Eigenregie einen Reinerlös von jährlich 500 bis 600 Gulden behauptete, so hatte es hierbei den Großteil der vorgenannten Abzugsposten unberücksichtigt gelassen.

Die Fischerei im Ödensee und dessen Zuflüssen war 1839 auf zehn Jahre um 36 Gulden jährlich an Paul Sigl verspachtet, die im Lahngangsee hatte 1847 Graf Hunyady in Pacht genommen. In fließenden Gewässern konnte das Pflegamt die Fischerei nur in Mitterndorf verpachten, 1831 hatte Gottlieb Seesbacher den Fischfang dort inne. In der Grundlsee- und Altausseer Traun war der Fischfang seit undenklichen Zeiten freigegeben, den Nachweis, diese Fluss Strecken jemals selber benützt oder verpachtet zu haben, konnte die Herrschaft Pflindsberg nicht erbringen. Ebenso stand es um die Kainisch- und Koppentraun.

Die Hofkammer musste ihre Absicht, diese Fischwässer zu verpachten, aufgeben, weil der Magistrat in Aussee nachwies, dass nach der alten Marktordnung vom Jahre 1568 „die Bürger und männiglich“ zum Fischfang auf beiden Traunen zugelassen werden mussten und seit 300 Jahren im ruhigen Besitze dieses Rechtes standen. Das Pflegamt hatte nur gemeinsam mit dem Magistrat darauf zu achten, dass die Ausübung der Fischerei nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgte. Über Mangel an Absatz der gefangenen Fische konnten sich die Ausseer Fischer nicht beklagen, besonders die Saiblinge aus dem Grundlsee und noch mehr die aus dem Toplitzsee waren sehr geschätzt. Nur im Jahre 1831 hatte die Choleragefahr die auswärtigen Fischhändler vom Kommen abgehalten, weshalb die überzähligen Edelfische nach Ischl geschickt und dort zum billigen Preis verkauft wurden. Die in der Regel erzielten Durchschnittspreise betrugen für einen Saibling normaler Größe aus dem Grundlsee 15 bis 20, aus dem Toplitzsee 21 bis 24 Kreuzer, für das Pfund Forellen 12 bis 16 und Rutten 8 bis 12 Kreuzer, Weißfische
erhielt man schon 10 Stück um einen Kreuzer.

Vom Fürstenbesitz zum „Ärar“

Das Salzkammergut als Staat im Staate geriet mit Ende des 18. Jahrhunderts zunehmend ins Kreuzfeuer der Kritik. Vor allem den Aufklärern, die für einen „logischen Staatsaufbau“ und gegen jegliche Sonderregelungen für das Salzkammergut kämpften, waren die Reformationslibelle ein Dorn im Auge. Früher war zwischen dem Besitz des Monarchen und dem Staatsbesitz nicht unterschieden worden – beides bildete eine Einheit. Nun differenzierte man, und damit erlosch der alte, ursprüngliche Rechtsbegriff vom „Privatbesitz“ des Monarchen. Die Region wandelte sich zum „Ärar“.

Ärar (von lateinisch aerarium) ist eine alte, heute ungebräuchliche Bezeichnung für das materielle und immaterielle Vermögen eines Staates oder einer Körperschaft. Hierunter zählen neben Gebäuden, Grundstücken und Goldreserven auch staatliche Monopole und auch ein Großteil der Jagd und Fischerei. Ein heute üblicherer Begriff hierfür ist Fiskus. 

Salinen-Ärar

Das k.k. Montanärar war die staatliche Bergbauverwaltung. Diese wurde schon zu Monarchiezeiten gutteils privatisiert. Das k.k. Salinenärar war die Verwaltung der Saline im Salzkammergut. Sie wurde die Österreichische Salinenverwaltung, Österreichische Salinen AG, heute Salinen Austria.

Forst-Ärar

Die Forstverwaltung war das k.k. Forstaerar, aus dem die Österreichischen Bundesforste entstanden.

Mitte des 19. Jhdt. Übergang der Fischereirechte in die k.k. Forstärar

Bis zum Ende der Grundherrschaft Wildenstein (1850) vollzog sich dann eine Verschiebung großer Teile des Waldbesitzes, der Jagd und Fischerei in die historische Bezeichnung der k.k. Forstärar, so die historische Bezeichnung für den heutigen Staatsbesitz.

Quellenhinweis

https://digi.landesbibliothek.at/viewer/image/AC01281870/7/LOG_0003/

Das oberösterreichische Salinenwesen von 1818 bis zum Ende des Salzamtes im Jahre 1850, Band 3
Autor: Karl Schraml, OÖ. Landesbibliothek URN:nbn:at:AT-OOeLB-5257081

Geschichte des Fischereiwesens in der Steiermark, 1. Teil: Das Gebiet von Aussee
Autor: Julius Wallner

Salinenarchiv(e)

Die Salinenarchive von Hallstatt und Gmunden gehören zu den ältesten Archiven des Landes Oberösterreich. Bedingt durch die Sonderstellung des landesfürstlichen (Salz-)Kammergutes umfassen die Bestände nicht bloß die Belange des Salzwesens, sondern auch Vorgänge politischer, rechtlicher, kultureller und religiöser Natur. Nach der 1868 erfolgten Aufhebung des Salzoberamtes (bis 1745 Salzamt Gmunden) gelangten Teile der Salinenarchive in das Hofkammerarchiv bzw. das Archiv des Finanzministeriums nach Wien sowie auch an die Finanzlandesdirektionen in Wien und Graz. Allerdings blieb der wichtigste und größte Teil in Gmunden und wurde später nach Ischl überstellt.

Oberösterreichisches Landesarchiv

Im Jahre 1927 wurden die Salinenarchive von Gmunden, Hallstatt, Ischl und Ebensee dem Oberösterreichischen Landesarchiv übergeben, und auch die nach Wien überführten Bestände wurden wieder mit dem Hauptbestand vereinigt.

Obwohl die Geschichte des oberösterreichischen Salzwesens bis in das hohe Mittelalter zurückreicht beginnen die Bestände, von einigen wenigen Urkunden abgesehen, erst mit dem 16. Jahrhundert. Die Überlieferung der Akten kann bis in das 18. Jahrhundert als dürftig bezeichnet werden, eine brauchbare Ergänzung bieten die von Beginn des 17. Jahrhunderts bis 1797 überlieferten Resolutionsbücher. Mit dem Jahr 1753 setzt dann der volle Bestand – nicht nur beim Salzoberamt, sondern auch bei den Salinenverwaltungen Ischl, Ebensee und Hallstatt – mit den jahrgangsweisen Repertorien und Verzeichnissen ein. Trotz aller Verluste ist das Archiv des Salzoberamtes wie kein anderes Archiv im Lande in seinem Wesen fast vollständig erhalten geblieben.

Recherche über die Geschichte der Fischerei

Diese Dokumentation über die Geschichte der Fischerei im Salzkammergutes hat keinen Anspruch auf eine Vollständigkeit zu dieser Zeit, da hier ausschließlich Quellenmaterial aus Salinenarchiven benützte wurde und die vielen Wechselbeziehungen des Salzamtes mit den Landständen, Herrschaften, Klöstern und Gemeinden nur unvollständig und einseitig wiedergegeben sind. Der Einzelforschung bleibt daher noch ein weites Feld zur Betätigung offen; es wäre eine hohe Befriedigung und schönster Lohn, wenn die Arbeit hierzu den Anstoß zu weiteren Recherchen geben sollte.

Weitere Informationen

Verlag: Wien, Generaldirektion der österr. Salinen, 1934

Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen. Studien zur Geschichte des österr. Salinenwesens, Band 2. von Carl Schraml, 1936

 

„Was der Mensch sei, sagt ihm nur die Geschichte.“

Zitat von: Wilhelm Dilthey