ANNO 1893 ENTSTEHUNG DES O.Ö. FISCHEREIGESETZ

Die Fischerei und deren Rechte haben sich in den letzten Jahrhunderten Entwickelt. Konkret und Aufbauend auf die heutigen Fischergesetzte in Oberösterreich wurde dieses Ende des 19. Jahrhunderts gebildet.

Beleuchtet und besprochen im Jahr 1893

von Hermann Danner und Victor Maria von Milborn, Gmunden Druck und Commissions – Verlag von Joh. Habacher 

Unter Fischereirecht im subjektiven Sinn versteht man das ausschließliche Recht in einem Gewässer Fische und andere Wassertiere, sofern diese nicht dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Als Nebenrechte beinhaltet das Fischereirecht zumeist ein Uferbetretungsrecht und das Recht zur Erlegung von die Fischerei schädigenden Tieren. In seiner objektiven Bedeutung umfasst das Fischereirecht jene Bestimmungen, welche die Art und Weise der Ausübung der Fischerei regeln.

Originaltext aus dem Entwurf anno 1893

Beleuchtet und besprochen von Hermann Danner und Victor Maria von Milborn. Druck und Kommission – Verlag von Johann Habacher.

Es ist nicht nur die „Lächerlichkeit“, welche, wie ein geflügeltes Wort behauptet, den Politiker oder Publizisten tötet; es sind ihr nicht wenige auch an chronischer Langweiligkeit zu Grunde gegangen. In beiden Fällen ist es um jede gute Sache schade, die, von solchen Unglücklichen vertreten, unterliegt. Fast noch schmerzlicher berührt es aber, wenn man ernste und geistesfrische Männer mit der Behandlung einer dem Publikum bereits langweilig gewordenen Frage sich abmühen und abnützen sieht. Dieser Fall trifft im öffentlichen Leben zumeist bei jenen Angelegenheiten zu, die aus wie immer gearteten Gründen länger und mehr, als es ihre Bedeutung und Ausreifung eigentlich erheischen, verschleppt und breitgetreten wurden.

Unser „Landes-Fischereigesetz“, das sieben jährige Schmerzenskind

Dass unser „Landes-Fischereigesetz“, das sieben jährige Schmerzenskind mit dem früh gealterten Gesichte, längst in die Kategorie dieser mit dem Fluche der Langweile belasteten Gegenstände gehört, wird kein Eingeweihter leugnen. Alle, welche berufen sind oder sich verpflichtet fühlen, in letzter Stunde noch einmal hierüber das Wort zu ergreifen, befinden sich daher in keiner beneidenswerten Lage. Vielfachen und dringenden Aufforderungen nachgebend und ausfolgenden reiflich erwogenen Gründen veranlasst, glaubten wir dennoch dieses Wagnis unter nehmen zu sollen. Die Gesetzentwürfe, Verhandlungsakten, Enquête- und Sitzungsprotokolle, die Denk- und Streitschriften, die Gutachten und Zeitungsartikel über die Regelung der Ausübung der oberösterreichischen Fischerei sind im Laufe der Jahre zu Konvoluten angewachsen, deren gründliches Studium die mindestens mehrtägige, fleißige Arbeit eines gewandten Politikers und Aktenmenschen in Anspruch nähme. Ob fünfzig noch so wackere und pflichtreue Männer, ganz abgesehen von der nötigen Vertrautheit mit dieser den Wenigsten geläufigen volkswirtschaftlichen Frage, Zeit und Musse für eine solche Arbeitsvertiefung fänden, dürfte mehr als zweifelhaft erscheinen. Von allem Anfange an blieb die Behandlung dieser Frage auf gewisse engere Kreise , man darf sagen , auf einige Persönlichkeiten beschränkt , welche , gewiss weniger fischereikundig als durch andere Beziehungen für die gesetzliche Neuregelung der Fischereiausübung besonders interessiert, bemüht waren, maßgebenden Einfluss auf deren Gestaltung auszuüben und ihr einen bestimmten Kurs zu geben, ein Bemühen, das , wie es den Anschein hat, auch vom gesuchten und erwünschten Erfolge gekrönt zu werden verspricht. Es ist demzufolge schon darum Andersgläubigen und außerhalb dieser tonangebenden Kreise stehenden, sachverständigen Interessenten gewiss nicht zu verargen, wenn sie stets erneuerte Versuche anstrengen, um auch die dem spruchreifen Gegenstande ferner stehenden aber entscheidenden Faktoren über gegenteilige Anschauungen gründlichst aufzuklären. Dieser Versuch wird im konkreten Falle sogar zur Pflicht und Notwendigkeit. 

In der Regel ist es der publizistische Gedanken Austausch, welcher in wichtigeren Fragen der 
Gesetzgebung die öffentliche Meinung vollständig unterrichtet und die entgegenstehenden Meinungen der sachverständigen Interessenten abklärt. 

Die Verfasser und ihre Gesinnungsgenossen versäumten in dieser Richtung nichts; es liegt eine kleine Literatur über den Gegenstand auf und ruht teilweise auch in den Händen der meisten Herren Abgeordneten. 

Unsere, persönlich gewiss hochgeachteten, zum Teile befreundet gewesenen Widersacher, zogen es aber vor, unsere Motive und Einwendungen lieber „totzuschweigen“ und dafür, in minder lauter aber wirksamerer Arbeit, überraschende Tatsachen in ihrem Sinne herbeizuführen, welche die Kundgebungen unserer Meinung gegenstandslos und müßig zu machen geeignet wären. 

Solche Tatsachen wurden durch die Beschlüsse der für den 13. November 1891 zusammengestellten dritten Enquête, ferner, durch die mit keinem Landtags Beschlusse verfügte, im kürzesten Wege eiligst bewirkte Einholung der höheren Gutheißung für die eventuelle Kodifizierung der wesentlichsten Beschlüsse dieser Enquête und endlich durch jenen neuen, unter …

Einführung Fischereigesetz anno 1895

Aufgrund des Landesfischereigesetzes mussten Fischereireviere gebildet werden. Zu diesem Zweck wurden die Fischereiberechtigten im Inneren Salzkammergut aufgefordert, ihre Fischereirechte bei der k.k. Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei sonstigem Verlust des Rechtes zur Teilnahme an der nächsten Wahl des Revierausschusses anzumelden, was die Berechtigten unter Angabe des Umfangs ihrer Rechte
taten, ohne dass jedoch einer der Berechtigten das Recht zur Ausgabe von Sportfischereilizenzen im Speziellen anmeldete.

Einführung des Fischer Büchel

Das Oö Fischereigesetz von 1895 sah vor, dass Personen, die außerhalb eingefriedeter Örtlichkeiten den

Fischfang ausüben, mit einer Bescheinigung ihrer Befugnis zum Fischfang in dem betreffenden Fischwasser versehen sein mussten. Als Bescheinigung für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal war eine sogenannte „Fischerkarte“ vorgesehen, die für den Besitzer

oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde, für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter selbst auszustellen war. Dritte Personen mussten sich mit dem auf Namen lautenden „Fischer Büchel“ versehen, worin die Besitzer oder Pächter der Fischwässer die Zulassung zum Fischfang und deren Dauer bescheinigten.

Nach der Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz von 1895 wurden die „Fischer Büchel“ vom
Fischereirevierausschuss gegen eine bei Ausstellung des Fischer Büchels im Vorhinein zu entrichtende und jenem Revierausschuss, bei welchem das Fischer Büchel behoben wurde, zukommende Gebühr sowie gegen Beibringung einer Stempelgebühr ausgestellt. Entsprechend dem Fischereigesetz 1895 wurden ab zwischen 1900 und 1905 erfolgter Konstituierung des Fischereirevierausschusses von diesem Fischereirevierausschuss die „Fischer Büchel“ ausgestellt und die vorgesehene Gebühr für den Fischereirevierausschuss eingehoben.

Weitere Informationen

Beleuchtet und besprochen von Hermann Danner und Victor Maria von Milborn, Gmunden 1893 
Druck und Commissions – Verlag von Joh. Habacher 

ENTWURF ZUM LANDES-FISCHEREIGESETZ OB DER ENNS

 

„Was der Mensch sei, sagt ihm nur die Geschichte.“

Zitat von: Wilhelm Dilthey