Version 2.0 bis April 2029
Laut Genehmigung der OÖ. Landesregierung – Geschäftszeichen: LFW-2019-268010/11-Eb vom 2.2.2024
Gültig für den Zeitraum bis 30. April 2029 haben wir die Genehmigung Not- und Baustellenabfischungen in den Gewässern Fischereirevier Oberes Salzkammergut durchzuführen.
Genehmigung(en)
Aktuelle Version:
Geschäftszeichen: LFW-2019-268010/11-Eb vom 2.2.2024 Zeitraum: 1.Mai 2024 bis 30. April 2029
Vorherige Version:
Geschäftszeichen: LFW-2019-268010/2-Sr vom 28.5.2019 Zeitraum: Mai 2019 bis 30. April 2024
Weiters ist im Fischereigesetz, seit 2020 definiert, dass die Verantwortung für Notabfischungen der Bewirtschafter -und/oder der Pächter für diese verantwortlich ist. Diese Bestimmung hinsichtlich der Pflichten eines fischereiberechtigten Pächters und Bewirtschafter werden nunmehr folgendermaßen geregelt:
„Die Hegepflicht zur Erhaltung eines nach Art und Menge gewässertypspezifischen Fischbestands besteht nunmehr auch die Pflicht, die Lebensgrundlage der Wassertiere soweit als möglich zu erhalten.“
Notabfischplan als Online Version
Mit Anfang 2021 wurde die Papier Version des 2018 erstellten FROSKG Notabfischplan auf diese Online Version umgestellt. Da der „FROSKG Notabfischplan“ laufenden Änderungen und Anpassung unterliegt und daher eine Aktualisierung in einer Online Version einfacher zu warten ist, auf diese umgestellt. D.h. beim Zugriff über diesen Link, per Handy oder Computer steht immer die aktuellste Version zur Verfügung.
Handlungsbedarf
Die Auswirkungen des Klimawandels in Bezug auf Notabfischungen sind insbesondere durch längere Trockenperioden spürbar. Zukünftig ist daher vermehrt mit der Abtrocknung von Fischgewässern zu rechnen. Gleichzeitig werden auch die Anzahl und die Intensität von Hochwasserereignissen zunehmen. Deshalb ist von einem erhöhten Arbeitsaufwand bei Notabfischungen auszugehen.
Zudem ist die bzw. der Fischereiberechtigte nach dem neuen Fischereigesetz (§3) dazu verpflichtet, bei nicht vom Fischereiberechtigten beeinflussbaren bzw. verhinderbaren Beeinträchtigungen dieser Lebensgrundlage der Wassertiere wie z.B. bei witterungsbedingtem Trockenfallen eines Gewässers oder bei einer Mühlbachabkehr ohne ausreichende Restwassermenge den Wassertierbestand in größtmöglichem Ausmaß zu erhalten.
Erfasst sind demnach neben menschlichen Eingriffen wie das temporäre Ablassen eines Gewässers auch natürliche Ereignisse wie die klimabedingte Austrocknung eines Gewässers. Geeignete Maßnahmen zum Erhalt des Wassertierbestands sind im Wesentlichen präventive elektrische Abfischungen sowie die gründliche Nachsuche in trockengefallenen Bereichen und damit verbunden das Bergen von Wassertieren mit Netzen, Keschern oder ähnlichen geeigneten Geräten.
Die Erhaltungspflicht wird durch die Zumutbarkeit beschränkt. Der Fischereiberechtigte hat geeignete Maßnahmen zur Erhaltung des Wassertierbestands nur soweit zu setzen, als ihm diese zumutbar ist. Die Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen ist im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 48 Abs. 2 Z 1 wegen des Verdachts der Verletzung der Hegeverpflichtung von der Verwaltungsstrafbehörde im Einzelfall zu beurteilen. Sind Beeinträchtigungen der Lebensgrundlage im Sinn dieser Bestimmung vorhersehbar (z.B. bei der Erfüllung von Auflagen eines Bewilligungsbescheids), so sollen bereits im Vorhinein geeignete Erhaltungsmaßnahmen geplant und durchgeführt werden. Die dringend zu setzenden Maßnahmen bei Gefahr im Verzug sind für die Erfüllung der Hegeverpflichtung daher auch ohne vorherigen Bescheid der Behörde jederzeit möglich. Im FROSKG haben wir dazu eine revierübergreifende Elektrofischfanggenehmigung von der OÖ. Landesregierung erhalten, mit der zertifizierte Personen lt. Elektrofischer -und Notabfischplan berechtigt sind, die Abfischungen durchzuführen.
FROSKG reagierte bereits 2018 auf diese Situation
Wir im Fischereirevier Oberes Salzkammergut (FROSKG) reagierten bereits 2018, mit der Einführung einer „Elektrofischer -und Notabfischplan für die Fischereigewässer im FROSKG“. Auch die entsprechenden Anschaffungen in das dafür erforderliche Equipment wurde investiert. Wir kämpfen dafür, dass die Fische überleben.
FROSKG Notabfisch-Plan in der aktuellen Version
Prognosen für zukünftige Ereignisse
Als Folge des weltweiten Klimawandels ist auch im Salzkammergut mit einer weiteren Zunahme folgender Extremereignisse zu rechnen:
- Trockenheit: Durch die Abnahme der mittleren Niederschläge und der Anzahl
- Niederschlagstage wird es im Sommer längere und häufigere Trocken- und Hitzeperioden geben.
Ob durch den tieferen Abfluss mehr Gewässer trockenfallen, hängt stark von den lokalen morphologischen Ausprägungen des Flussbetts ab und den Eintiefung, die durch Hochwässer entsteht. Durch die Abnahme der Schneereserven in den Dachstein Gletschern können vermehrt auch Fließgewässer austrocknen, die heute durch Schmelzwasser gespiesen werden. Insgesamt muss somit insbesondere in den Sommermonaten mit einer Zunahme von Notabfischungen gerechnet werden.
Gesetzliche Bedingungen; Begriffsdefinition und Themenabgrenzung
Die gesetzlichen Bedingungen lt. OÖ. Fischereigesetz und der OÖ. Landesregierung sind einzuhalten:
Fachliche Eignung zur Ausübung der Elektrofischerei
Die Elektrofischerei darf nur von Personen ausgeübt werden, die einen Fischerausweis besitzen und einen einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei besucht haben.
Zertifizierung auf die Geräte im FROSKG
Weiters ist eine Schulung und Einweisung auf die Geräte und das Fisch Transport Equipment, welches im E-Fischanhänger zur Verfügung steht, zu absolvieren. Weiters ist eine Genehmigung für die ELEKTROFISCHEREI laut Oö. Fischereigesetz und mit nachfolgenden Formular vom Bewirtschafter von der OÖ. Landesregierung einzuholen. Jeder Bewirtschafter ist für die Genehmigung in seinen Revier(en) verantwortlich.
Einsatzmöglichkeiten der Elektrofischerei mit Elektrofisch-Aggregat
Abfischungen mit dem Elektrofisch-Aggregat werden zu speziellen Zwecken und mehrheitlich durch Bewirtschafter und Fischereischutzorgane durchgeführt. Das Elektrofisch-Aggregat wird bei technischen Eingriffen, (Baustellenabfischungen), in der Fischereiwirtschaft (z.B. Abfischung eines Aufzuchtgewässers), für wissenschaftliche Zwecke (z.B. Bestandes Erhebung, Prädatoren Monitoring) oder bei Notabfischungen eingesetzt.
Notabfischungen
Notabfischungen werden zum Schutz der Fische bei extremen Witterungsverhältnissen wie insbesondere Trockenheit (Abtrocknung von Gewässern), langandauernder Kälte (Grundeisbildung) oder Starkregen (Ausuferungen infolge Hochwasser) durchgeführt. Dabei werden die Fische mit dem Elektrofisch-Aggregat(en) gefangen und in ein „sicheres“ Gewässer mit permanente Wasserführung in demselben lokalen/regionalen Einzugsgebiet ausgesetzt.
Hochwasser Situationen
Hochwasser: Infolge höherer Niederschlagsintensitäten ist in tiefen Lagen im Winter mit höheren Hochwasserspitzen zu rechnen. Es ist von einer Verschiebung der Hochwasser vom Frühling in den Winter auszugehen (weniger Schneeschmelze im Frühjahr, vermehrter Regenniederschlag statt Schnee im Winter). Vermutlich sind infolge häufigerer und größerer Hochwasser vermehrt Notabfischungen durchzuführen.
Baustellenabfischungen
Bei der Baustellenabfischung handelt es sich um zumeist eine vorbeugende Abfischung, um bei Baumaßnahmen den Fischbestand in den Bereich einer geplanten Baustelle zu reduzieren.
Ursachen von Notabfischungen
Die Durchführung von Notabfischungen kann verschiedene Ursachen haben. Das vorliegende Konzept fokussiert hauptsächlich auf Notabfischungen infolge Trockenheit, da dies die häufigste Ursache mit dem größten Arbeitsaufwand ist.
Trockenheit: Bei anhaltender Trockenheit wird die Abflussmenge von Fließgewässern reduziert. Die darin lebenden Fische ziehen sich in Gewässerbereiche mit grosser Wassertiefe (Kolke) zurück. Bleiben Niederschläge weiterhin aus, sterben die Fische an Erstickungstod infolge fehlenden Wassers oder infolge stark erhöhter Wassertemperaturen (Zelldegeneration oder Erstickung infolge Sauerstoffmangels). Trockenheit ist die häufigste und verbreitetste Ursache für Notabfischungen im Salzkammergut.
Hochwasser: Notabfischungen infolge Hochwasser werden bei großflächigen Überschwemmungen mit Ausuferungen des Gewässers durchgeführt. Bei Hochwasserabfluss steigen Fische in oberflächennahe Gewässerbereiche auf, damit sie durch den sohlennahen Geschiebetrieb nicht verletzt werden. Sie suchen strömungsarme Zonen auf und migrieren in Zonen außerhalb des Abflussprofils. Bei abklingendem Wasserstand sind die Fische in Geländevertiefungen des Gewässerumlandes eingeschlossen.
Weitere Ursachen: Notabfischungen infolge Gewässerverschmutzungen, Jauche, Chemikalien etc., oder infolge Sauerstoffknappheit.
Regionale Übersicht
https://www.lfvooe.at/reviere-und-gewaesser/oberes-salzkammergut/
Gewässerliste – Reviere
Gewässerstrecken mit Notabfischungen:
Aufgrund der Ereignishäufigkeit habe wir Gewässerstrecken mit unterschiedlicher Häufigkeit:
Gewässerstrecken mit häufigen Notabfischungen
- Engleithen Altarm (Bad Ischl)
- Nebenarm Lahnstein (Rechtsufrig oberhalb Rudolfsbrücke)
- Langbathbach („In der Kreh “)
- Altarm Lahnstein (Ebensee)
- Umgehungsgerinne Rudolphs Brücke und Miesenbachmühle (Ebensee)
- Werkskanäle
Gewässerstrecken mit seltenen Notabfischungen
- Sulzbach
- Nebenarm Kernbrunn (Bad Goisern)
- Nebenarm Riedler Traun (Bad Goisern)
- Nebenarm Bären Traun (Bad Goisern)
- Nussensee
- Ischl Restwasserstrecke
Handlungsgrundsätze bei Notabfischungen
Die Grundhaltung des „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ im Umgang mit Notabfischungen wird durch folgende Handlungsgrundsätze präzisiert:
1. Gewässerüberwachung: Es werden vom Fischereirevier keine aktiven Kontrollgänge zur Einschätzung der Abflussverhältnisse durchgeführt, um die Notwendigkeit einer Notabfischung zu beurteilen.
2. Ermessensspielraum: Die Durchführung von Notabfischungen liegt im Ermessen des Gewässerbewirtschafter.
3. Präventive Maßnahmen: Präventive Notabfischungen sind der Vorzug zu geben, soweit die Situation, wie Trockenperioden, Baustellen oder ähnliche vorhersehbare Ereignisse es erfordern, sollten frühzeitig Abfischungen durchgeführt werden.
4. Delegation an Dritte: Notabfischungen sind vom Bewirtschafter zu organisieren und sollte dieser keine Mannschaft für eine Elektrobefischung haben, sollte diese an Dritte delegiert werden. Anfallenden Kosten sind vom Bewirtschafter oder bei Baustellen vom Verursacher zu tragen.
5. Unterstützung durch Dritte: Der Bewirtschafter kann/soll bei Notabfischungen durch Dritte Unterstützt werden. Eine Unterstützung sollte rechtzeitig über das FROSKG abgestimmt werden. Wenn die Ressourcen für eine Abfischung zur Verfügung stehen, wird hier gerne ausgeholfen. In weiterer Folge sollten wir hier eine „Einsatztruppe“ aufstellen, damit wir im Bedarfsfall 4-5 Personen zusammen bekommen, die helfen und mitwirken können.
6. Finanzielle Entschädigung Dritter: Bei der Durchführung oder Mithilfe von Notabfischungen werden Dritte durch das FROSKG finanziell nicht entschädigt. Ggf. sind Entschädigungen mit dem Bewirtschafter oder dem Verursacher zu vereinbaren.
7. Abfischungen durch das FROSKG: Notabfischungen werden nur in seltenen Ausnahmefällen vom FROSKG durchgeführt.
8. Aussatzort: Bei Notabfischungen werden die Fische in wassersichere Gewässerstrecken umgesiedelt. Der Bewirtschafter bestimmt die Aussatzgewässer.
9. Fischbesatz: In Gewässer mit „häufigen“ Notabfischungen soll je nach Anzahl der abgefischten Fische, auf Fischbesatz (Stützbesatz und / oder Wiederansiedlungsbesatz) verzichtet werden, die jährliche Besatzplanung ist entsprechend anzupassen.
10. Systematische Erfassung: Alle im „FROSKG“ durchgeführten Notabfischungen, sind zu dokumentieren und an das FROSKG zu melden.
Kommunikation im Ereignisfall
Medienanlaufstelle: Bitte mit der Geschäftsführung des FROSKG abstimmen.
Interne Zuständigkeit: Im Ereignisfall kann es bzw. sollte es zu einer Medien-Information kommen. Die Kommunikation gegenüber Medien sollte einheitlich mit einer Stimme erfolgen. Der Revierobmann erteilt Medienauskünfte oder delegiert diese bei Bedarf weiter.
Kommunikation des Notabfischplan
Die erste Version, wurde an die Bewirtschafter im Zuge der Fischereireviervorstandssitzung in Papierform abgegeben. Aus Gründen einer laufenden Aktualisierung wurde seit Anfang 2021, der Notbefischungsplan auf eine „Online Version“ umgestellt und ist über diese Seite, in der aktuellsten Version abrufbar.
Kommunikation: Das FROSKG kommuniziert das Konzept auf übergeordneter Ebene. Folgende Organisationseinheiten werden durch das Fischereirevier mit einer Infoschreiben kontaktiert:
- OÖ. Landesfischereiverband
- Land OÖ, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Referent für Jagd und Fischerei
- BH Gmunden; Wasserrechtsabteilung
- Gewässerbezirk Gmunden
- Die Wildbach
- Bundesforste Fischerei
- Bundesforste Bad Goisern
- Bundesforste Ebensee
- Je nach Bedarf an Gemeinden und Feuerwehren
Kommunikation FROSKG:
Wir kommunizieren das Konzept bei der nächsten Fischereirevier-Vorstandssitung an die Fischereirechtsinhaber, Pächter, Bewirtschafter und Angelfischervereine im Revier. Die Art und Weise der Information des Konzepts liegt im Ermessen des FROSKG.
Zertifizierte Fangpolführer Übersicht
Die Elektro Aggregate, das Fisch-Transport Equipment und die Sauerstoffarmaturen steht nur zertifizierten Personen im FROSKG zur Verfügung, die den Elektrofischerkurs im Bundesamt für Wasserwirtschaft (BAW) in Scharfling am Mondsee absolviert haben und vom FROSKG auf die Verwendung und den Einsatz der Geräte geschult und zertifiziert wurden.
Name | Mobile | |
Alois Graf | +43 660 1492 828 | alois.graf@gmx.at |
Michael Putz | +43 (664) 241 0074 | mich@familie-laimer.at |
Rudi Eisl | +43 699 10441206 | |
Herbert Bramberger | +43 676 531 5582 | herbert.bramberger@gmx.at |
Harald Eidinger | +43 650 442 4501 | haraldeidinger@gmx.at |
Rudolf Gams | +43 664 384 4070 | r.gams@outlook.at |
DI Karl Fehrer | +43 664 888 711 95 | karl.fehrer@teamtech.at |
Philipp Pöllmann | +43 664 916 3001 | philipp.poellmann@yahoo.de |
Philipp Schuber-Zsilavecz | +43 664 618 9112 | philipp.schubert-zsilavecz@bundesforste.at |
Heimo Huber | +43 681 2038 9605 | heimohuber@froskg.com |
Tarife für Elektrobefischung
Für Elektrobefischungen durch das FROSKG verrechnen wir bei der Durchführung von Elektrobefischungen folgende Tarife. (Diese sind lt. Honorarordnung für Fischereisachverständige). Für eine einheitliche Abrechnung bei Baustellenabfischungen mit dem Verursacher sind die aktuellen Tarife für Elektrobefischung anzuwenden.
Muster Kalkulation Baustellenabfischung mit Tarif 2022-2023
E-Fischeranhänger – Kennzeichen GM 335HB
Standplatz: FROSKG
Der E-Fischeranhänger mit dem Elektrofischer Equipment steht nur zertifizierten Personen im FROSKG zur Verfügung, die auf der einen Seite ein passendes Fahrzeug und auf der anderen Seite die richtige Lenkerberechtigung haben.
Gesamtgewicht des Anhänger: 1.350 Kg
Standplatz für den Anhänger: FROSKG
Elektrofischerei – Aggregate
Die im FROSKG eingesetzten Elektrofischereigeräte entsprechen den CENELEC- und IEC-Normen und werden einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen.
Stationäres Aggregat Grassl Elektrofischfanggerät EL65 II
Standort: Heimo Huber
Verwendung des Stationäres Aggregat
Grassl Elektrofischfanggerät EL65 II – mit 4-Takt Motor
E-Fischen vom Boot
E-Fischen mit Stationären Aggregat vom Anhänger
Tragbares Elektrofischer Aggregat
Das tragbare ELT 62 II befindet sich im Elektrofischer-Anhänger mit Standplatz:
Heimo Huber im Kofferanhänger GM 725 HR
Rückentragegerät ELT 62 II – ist ein Aggregat mit 2-Takt Motor – Achtung beim Tanken!
Hälterung-Versorgung-Freisetzen
Alle Netze und Gerätschaft müssen vor direktem Kontakt mit den Fischen nass gemacht werden!
Transport lebender Fische
Neben der elektrischen Notabfischung, mit dem Ziel Fische zu retten, stellt auch der Transport von lebenden Fischen an Bewirtschafter, Fischer, Teichwirte, Fischereivereine und alle anderen Personen, die Elektrobefischungen und Fischtransporte durchführen, zahlreiche praktische und rechtliche Anforderungen. Neben technischen Aspekten und der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Fischen, sind auch verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Aus diesen Grund wurde vom FROSKG auf die Transportbehälter und die Sauerstoffversorgung ein großer Wert gelegt. Es soll nicht nur durch elektrisches Abfischen viele Fische gerettet werden, diese sollten auch den Transport bestmöglich und ohne Ausfall überstehen.
600 Liter Thermo-Fischtransportbehälter
Praktische Aspekte des Lebendfischtransports
Grundsätzlich müssen Lebendfischtransporte so erfolgen, dass das Wohl der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Fang, Sortieren, und Umsetzen stellen für Fische erhebliche Belastungen dar, die nur von gesunden Fischen kompensiert werden können. Als wechselwarme Organismen sind Fische durchaus in der Lage, sehr weite Bereiche der Wassertemperatur zu tolerieren. Gemäß ihren natürlichen Bedingungen können unsere heimischen Fischarten einen besonders weiten Temperaturbereich von knapp über 0 °C bis 20 °C und z.T. darüber tolerieren. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang große artspezifische Unterschiede. Zu beachten ist, dass Jungfische sowohl bei der Handhabung, als auch im Hinblick auf die Wasserqualität anspruchsvoller sind.
Sauerstoff Versorgung
Die Wasserparameter müssen der Fischart und der Größe angepasst sein und dürfen sich durch und während des Transportes nicht so verschlechtern, dass die Fische dadurch Schaden nehmen könnten. Da jegliche Anpassungsleistung der Fische Energie kostet und letztendlich zu Lasten der Kondition und Fischqualität geht, sollten plötzliche Wechsel in den Umweltbedingungen vermieden werden. Bei großen Unterschieden zwischen Ausgangswasser und dem Wasser im Transportgefäß bzw. dem Besatzgewässer ist eine kontinuierliche Anpassung der Fische durch langsamen Wasserwechsel vorzunehmen.
Befüllung der Transportbehälter und Frischwasser Versorgung
Probefahrt und Verantwortung zum Fahren mit den Revieranhänger(n)
Im Zuge der Einweisung auf E-Fischer Equipment (Aggregat und Sauerstoffarmaturen) wird es auch eine Probefahrt mit dem E-Fischeranhänger geben und die Einweisung und „Zertifizierung“ vorgenommen. Beim Ziehen von Anhängern ist vor allem darauf zu achten, dass die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast) nicht überschritten werden.
Grundsätzlich dürfen nur solche Anhänger gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.
- Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste Anhänger:
wenn das Doppelte des tatsächlichen Anhängergewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt
Beispiel:
Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg
1.040 kg: 2 = 520 kg (=tatsächliches Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Beladung) des Anhängers)
- Auflaufgebremste schwere Anhänger:
wenn das tatsächliche Gesamtgewicht (Eigengewicht plus Zuladung) des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 (Zusatz „G“ im Zulassungsschein bei der Fahrzeugklasse) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichtes maßgebend – noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt. d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!
Nutzung des E-Fischeranhänger
Der E-Fischeranhänger darf nur im Zuge von Elektrobefischungen –und für Fischtransport im FROSKG genutzt werden. Fahrberechtigt, soweit im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines passenden KFZ, mit dem E-Fischeranhänger sind:
– die oben angeführten zertifizierten Personen (Zertifizierter)
– andere Personen, wenn sie die Bedingungen erfüllen. D.h. geeignetes Fahrzeug und Führerschein.
Anderen als den hier genannten Personen ist die Benutzung des E-Fischeranhänger nicht gestattet. Der „Zertifizierte“ versichert, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Der „Zertifizierte“ verpflichtet sich, dass FROSKG unverzüglich zu informieren, wenn sich dies ändern sollte und verpflichtet sich den E-Fischeranhänger ohne gültige Fahrerlaubnis nicht zu fahren. Bei Überlassung an Dritte haftet der „Zertifizierte“, als wenn er das Fahrzeug selbst gefahren hätte. Der zertifizierte E-Fischeranhänger Nutzer hat den Führerschein der Person, der er das Fahrzeug überlässt, vor Fahrtantritt im Original zu prüfen und die relevanten Daten zu notieren und im Feldprotokoll zu vermerken.
Anmeldung und Übernahme des E-Fischer Anhänger
Übernahme des E-Fischanhänger
Die berechtigten (zertifizierten) Personen für die Nutzung des E-Fischeranhänger werden auf die Abholung am Abstellplatz eingewiesen. Soweit möglich und es sich um keinen Notfall handelt, sollte die Abholung des Anhängers über:
Harald Eidinger +43 650 442 4501 oder Heimo Huber +43 681 2038 9605
angemeldet und abgestimmt werden.
Übernahmezeitraum
Der E-Fischer Anhängernutzer verpflichtet sich, denn E-Fischeranhänger innerhalb von 5 Tagen nach Einsatz wieder an den Abstellplatz zu retournieren.
Feldprotokoll Elektro –und Notabfischungen
Ein vollständiger Bericht über den Einsatz ist mit dem Feldprotokoll/Feldnotizen lt. Anlage zu führen und unverzüglich mit der Rückgabe des Anhänger an das FROSK zu übergeben.
Kontrolle bei Retournierung
Im Rahmen der Rücknahme sollte auf alle Fälle ein Termin mit Harald Eidinger Handy +43-650-442 4501 vereinbart werden. Bei der Retournierung wird die Vollständigkeit des Inhaltes, sowie der Anhänger auf Mängel kontrolliert. Sollten bei der Rückgabe des Anhänger, bei diesen oder beim zur Verfügung gestellten Elektrofischerei-Equipment Mängel ersichtlich sein, werden die Kosten dafür an den Nutzer (Bewirtschafter) vom FROSKG in Rechnung gestellt.
Strafen und Anzeigen
Sorgfaltspflichten
Der „Zertifizierte Polführer“ verpflichtet sich, denn E-Fischeranhänger von innen sowie von außen stets sauber zu halten. Im E-Fischeranhänger ist das Rauchen verboten. Der „Zertifizierte“ ist verpflichtet, den E-Fischeranhänger stets verschlossen abzustellen. Der „Zertifizierte“ ist verpflichtet, sämtliche Verkehrsvorschriften zu beachten. Der „Zertifizierte“ haftet gegenüber dem FROSKG und ggfls. gegenüber Dritten für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden auf vollen Schadensersatz.
Zur Information des E-Fischeranhänger
Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wurde. Die Rechtsprechung zählt hierzu insbesondere Alkoholeinwirkung, unangepasst hohe Geschwindigkeit, Rotlichtverstöße, die Nutzung von Handys ohne Freisprecheinrichtung, Falschbetankung, nicht Absichern des abgestellten Fahrzeuges, Unfälle durch vergessen Stützen und/oder Stützräder etc. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Die vorstehenden Haftungsregelungen gehen jedoch nicht über den Ersatz der FROSKG tatsächlich entstandenen Kosten der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs hinaus. In dem Fall, dass der Zertifizierte“ für den Schaden nicht aufkommen muss, da ein Versicherer oder ein anderer Unfallbeteiligter hierfür aufkommt, wird die Haftung des „Zertifizierten“ insoweit beschränkt oder entfällt.
Kostenverteilung – Verrechnung einer Nutzungspauschale
Pauschale von 50,00 Euro (Seit 2024)
Die Anschaffungskosten für das E-Fischer Equipment, soweit dieses nicht von Sponsoren zur Verfügung gestellt wurde, sowie die laufenden Kosten für den E-Fischeranhänger werden von FROSKG getragen. Für Betriebsmittel, wie Benzin für die E-Fischer Aggregate, Wasserpumpe, Sauerstofffüllungen und sonstige Betriebsmittel ist ein Eigenanteil vom Nutzer (Bewirtschafter) je Einsatz zu tragen und mit 50.— Euro festgelegt und wird mit der jährlichen „Fischereiumlage“ an den Bewirtschafter in Rechnung gestellt.
Elektrofischer Genehmigung durch die OÖ. Landesregierung
Eine Elektro-Fischereigenehmigung ist lt. beiliegenden Formular, bzw. zum Download unter
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/form_landundforstwirtschaft/LWLD-LFW_E65.pdf bei der OÖ. Landesregierung vom jeweiligen Bewirtschafter für sein Gewässer zu beantragen!
Weitere Informationen
Danksagung an unsere Bewirtschafter FSO und Helfer
Diese Arbeit wäre ohne die intensive Mitwirkung einer Vielzahl von Personen nicht möglich. Ich bedanke mich daher sehr herzlich – bei allen, die uns helfen unsere in Not geratenen Fisch zu retten.
Interessenten
Wenn du Interesse hast bei Notabfischungen dabei zu sein, bitte melden!
„Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun.“
Zitat von Johann Wolfgang von Goethe