VERPFLICHTUNG DES FICHEREIBERECHTIGTEN BEI BAUSTELLEN -UND NOTABFISCHUNGEN

Laut Fischereigesetz muss der Fischereiberechtigten bei Baustellen- und Notabfischungen dafür sorgen, dass die geschädigten Bereiche, abgefischt werden. Die Kosten für die Abfischung sind vom Verursacher zu tragen.

Siehe im OÖ Fischereigesetz OÖ. Fischereigesetz 2020 erlassen L-2019-517610/3-XXVIII, siehe in dieser Beilage 1271/2019. Lt. Anlage auf Seite 7 und 29

Vom Fischereirevier Oberes Salzkammergut sind wir dafür ausgerüstet und haben lt. Genehmigung der OÖ. Landesregierung – Geschäftszeichen: LFW-2019-268010/11-Eb vom 2.2.2024, gültig für den Zeitraum bis 30. April 2029 die Genehmigung Not- und Baustellenabfischungen im Fischereirevier Oberes Salzkammergut durchzuführen.

Siehe: http://huberpower.com/wordpress/?page_id=15349

Die Kosten für die Befischung werden lt. SV Tarif und nach Aufwand oder durch Einholung eines Angebotes vom Fischereirevier Oberes Salzkammergut durchgeführt.

Anfragen bitte an den Obmann, Heimo Huber, per EMail: fischereirevier.salzkammergut(at)gmail.com

Weitere Informationen

Im Revier-Notabfischplan sind die gesetzlichen Grundlagen geregelt.
Abgerechnet wird mit den aktuellen Tarifen für Fischerei-SV
Wir sind dafür ausgerüstet.

„ Es ist nicht genug zu wissen, man muss es auch anwenden.

Es ist nicht genug zu wollen, man muss es auch tun.“

Zitat von Johann Wolfgang von Goethe