No-Regret-Strategien basieren auf Konzepten und Verhaltensweisen, die unabhängig vom Klimawandel ökonomisch, ökologisch und sozial sinnvoll sind. Sie werden vorsorglich ergriffen, um negative Auswirkungen zu vermeiden oder zu mindern. Ihr gesellschaftlicher Nutzen ist auch dann noch gegeben, wenn der primäre Grund für die ergriffene Strategie nicht im erwarteten Ausmaß zum Tragen kommt.
Ziel:
Massnahmen, die mit vertretbarem Aufwand
viel zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen!
Ein Teil dieser „No-regret-Maßnahmen“ sich lohnen, werden dazu beitragen helfen, dass Klimaproblem zu beeinflussen. Eine Bewertung, welche der möglichen Maßnahmen zu den „No-regret Maßnahmen“ gehören, ist nicht immer ganz leicht und häufig erfolgt sie mehr aus dem Bauch heraus nach Sympathie und Antipathie als nach objektiven Kriterien und abgewogenen Überlegungen. Mitzuhelfen, diese Bewertung auf sachlich fundierter Basis vorzunehmen, ist Ziel dieses Beitrages…
Maßnahmen, die mit vertretbarem Aufwand viel zum Erreichen der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie beitragen können:
- Die Förderung des bisher vernachlässigten Baumsaums – würde auch im Übrigen eine wesentliche einen positiven Beitrag an den Klimawandel übernehmen.
- Entfesselung von Uferabschnitte, dort wo möglich um der Traun mehr Lebensraum zu geben.
- Keine Blockwurfausbesserungen an solchen „unebdenklichen“ Uferabschnitten.
- Es gibt Bereich, wo durch wenige Eingriffe eine Initiierung der eigendynamischen Fluss-Entwicklung gefördert werden kann.
- Totholz bring Leben.
- etc.
Weil die Investition in der Höhe von vielen Millionen für die Zustandsverbesserungen unserer Gewässer ausgegeben wurden zeigen, dass nach unseren „Gefühl“ noch keine Verbesserung in der Gewässeklasse gebracht haben, ist es Zeit für NO REGRET die richtige Maßnahmen auf dem Weg zum Ziel des guten Zustands zu setzen. Weil mit jeder einzelnen Maßnahme die Ziele in Richtung der Güteklasse 2 der WRRL näher kommen können und das vielfach ohne den Einsatz und der Verschwendung von Steuergeldern.
Weil wir mit kleinen Schritten schneller zum Ziel und zu kleinen Teilerefolegen kommen ehe wir mit weiteren komplexen, unfinazierbaren Gesamtkonzepten weitere Zeit verlieren.
WRRL 2015 veroeffentlich und AARHUS Übereinkommen
Am 21.12.2017 bescherte uns der EuGH mit einem richtungsweisenden Urteil C-664/15 ein vorweihnachtliches Geschenk für Natur, Umwelt uns unsere Gewässer lt. http://bit.ly/2BCdj2b und bestätigte das Recht auf Parteistellung für anerkannte Umweltorganisationen (wie auch das ÖKF eine ist) in Umwelt- und Wasserrechtsverfahren.
Management Summary zum „Übereinkommen von Aarhus“
Nach dem 18. Erwägungsgrund des Übereinkommens von Aarhus „die „Öffentlichkeit“, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben …, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird“. Die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse“.
Die betroffene Öffentlichkeit ………in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig … informiert …
Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft,
wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. …
Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme
Österreichisches Recht
§ 102 des Wasserrechtsgesetzes in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: WRG) bestimmt:
Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte …
sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten … und die Nutzungsberechtigten … sowie diejenigen, die einen Widerstreit … geltend machen;
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 9 Abs. 3 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten, mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss.
- Damit ergeben sich Möglichkeiten, speziell in Richtung Abholzungen unserer Uferböschungen…..
- Auch Nachträgliche Möglichkeiten zB. sollten sich Verschlechterungen durch Kraftwerke oder anderer Bauten ergeben
- oder auch die Wasserstandsschwankungen durch z.B. eine Wehrordnung
- und als Verhandlungsspielraum mit Behörden ergeben sich hier neue Möglichkeiten.
- etc.
Hier ist die Liste der anerkannte Umweltorganisationen abrufbar:
https://www.bmnt.gv.at/umwelt/
Ein ökologisch-strategischer Leitfaden zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern für die Fischfauna in Österreich
Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (Aktuelle Fassung)
„Lebensraumverbesserungen vor Fischbesatz“
Die Aufwertungen der Lebensräume sind zur Erhöhung der Fischbestände langfristig erfolgversprechender als Fischbesatz. Denn Fischbesatz bekämpft in der Regel nur die Symptome der Fischbestandsrückgänge, nicht die Ursachen.
Zitat aus dem Buch Nachhaltiges Management von Angelgewässern von Robert Arlinghaus