Gesetzesumfeld fuer Gewaesserbewirtschaftung und Fischerei in Oberoesterreich
Die Fischer bezeichnen sich selbst gerne als „Naturschützer der ersten Stunde„. Tatsächlich ist der Fischer, wenn auch in Ausübung seiner Passion, seit Jahrzehnten um die Erhaltung und Pflege der Gewässer bemüht. Vielfach waren es allein die Fischer, die Gewässerverschmutzungen und sonstige Beeinträchtigungen zu bekämpfen versuchten. Nachdem erkannt wurde, daß wirksame Maßnahmen nur aufgrund genauer biologischer und ökologischer Erkenntnisse zu setzen sind, war es auch die damalige „Deutschösterreichische Fischerei-Gesellschaft“, die 1920 die Errichtung einer eigenen Lehrkanzel für Hydrobiologie und Fischereiwirtschaftslehre an der Hochschule für Bodenkultur in Wien durchgesetzt hatte.
Heute, da sich die Wasserqualität in den meisten österreichischen Gewässern nicht zuletzt auf Betreiben der Interessensvertreter der Fischerei wieder gebessert hat, gilt es, die strukturelle Verarmung der Flüsse und Bäche durch Rückbau- und Gestaltungsmaßnahmen aufzuhalten. Hauptaugenmerk wird auf die Gestaltung von Stauräumen, die Errichtung von Fischtreppen und eine stärkere Vernetzung von Fluß und Nebengewässern gelegt, wodurch eine Verbesserung der natürlichen Reproduktionsbedingungen aller Fischarten erreicht werden soll. Die Fischereiausschüsse wie auch sämtliche öffentliche Stellen, die fischereiliche Belange vertreten, sind hier maßgeblich am Schutz und der Verbesserung der Gewässerökosysteme – nicht nur ideell, sondern zum Teil auch finanziell – beteiligt.
Fischerei in Oberoesterreich wird vom OOe Fischereigesetz geregelt
Die Belange der Fischerei in Österreich gehören laut Bundesverfassung in Bezug auf Gesetzgebung und Vollziehung in den Kompetenzbereich der Bundesländer (Art. 15 BVG). Dementsprechend existieren neun Landesfischereigesetze und eine Anzahl diesbezüglicher Verordnungen.
Für Oberösterreich regelt das Oö. Fischereigesetz die Fischerei und seine Ausübung, die Zuweisung von Fischereirechten, die Arten der Fischwässer, die Eintragung in das öffentliche Fischereibuch, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen wie Bewirtschaftung, Besatz, Überfischung, Aussetzen von nicht heimischen Wassertieren und die Fischereiordnungen. Weiters enthält es Bestimmungen über die Fischerlegitimationen (Fischerkarte, Fischergastkarte und Lizenz), den Fischereischutz, die Benützung fremder Grundstücke und die Interessenvertretung der Fischerei. Die Ausübung des Fischfangs hat unter Einhaltung der Schonzeiten und Mindestfangmaße zu erfolgen.
Link: OÖ. Landesfischereigesetz in der aktuellen Fassung
Mit der „Online-Version“ hat man immer die aktuellste Version des Gestzes zur Verfügung. Ich bin mir gar nicht sicher, ob es die „Buch-Version“ aus dem Trauner Verlag noch angeboten wird bzw. verfügbar ist?
Bis zum Mittelalter gab es keinerlei gesetzliche Regelungen über die Fischerei. Jedermann durfte Fische fangen und sich aneignen. Ab dem 11. Jahrhundert wurde das Fischereirecht zu einem Herrscherprivileg (Regal). Die zum Teil undurchsichtigen rechtlichen Verhältnisse
wurden durch das Reichsfischereigesetz 1885 entscheidend geklärt. Dieses erlangte aber nur in jenen Ländern Geltung, in denen Landesfischereigesetze erlassen wurden, in den übrigen Ländern behielten die Fischereipolizeigesetze ihre Geltung. Die aus der Zeit der Monarchie stammenden Fischereigesetze wurden von den Landesgesetzgebungen übernommen und zum Teil erst in jüngster Zeit durch neuere Normen ersetzt. Das Fischereirecht ist dort, wo es vom Grundeigentum abgesondert ist, ein selbständiges, sogenanntes „dingliches Recht”.
Wasserrechtsgesetz
Das österreichische Wasserrecht stellt das Ergebnis einer mehr als hundertjährigen Entwicklung dar. In den folgenden Beiträgen finden Sie Informationen zum Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), einschließlich einer konsolidierten Fassung des Gesetzes, eine Zusammenstellung der Judikatur des VwGH und weitere Informationen zum nationalen Wasserrecht.
Wasser ist von außerordentlicher Bedeutung für den Menschen und dessen soziale und wirtschaftliche Entwicklung. Neben der Versorgung mit Trink- und Nutzwasser spielt auch die Nutzung der motorischen Kraft des Wassers insbesondere zur Energieerzeugung seit langer Zeit eine wichtige Rolle. Die Siedlungstätigkeit und Industrialisierung können einerseits zu Gewässerverunreinigungen führen, erfordern andererseits aber auch den Schutz vor Hochwassergefahren. Gleichzeitig gilt es, die Ressource Wasser zukünftigen Generationen durch Maßnahmen der Gewässerreinhaltung – insbesondere auch unter Berücksichtigung gewässerökologischer Anforderungen – nachhaltig zu sichern.
Das österreichische Wasserrecht ist daher ein Ressourcenbewirtschaftungsrecht, das auch längerfristige wasserwirtschaftliche Planungen umfasst.
In diesem Sinne beinhaltet das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die rechtliche Grundlage für eine Vielzahl von Maßnahmen sowie die zu ihrer Umsetzung erforderlichen rechtlichen Instrumente insbesondere für folgende drei Themenkreise:
- die Benutzung der Gewässer
- der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
- der Schutz vor den Gefahren des Wassers
Link: Wasserrechtsgesetz
Information über die Auslegung der Bestimmungen zum Verschlechterungsverbot (C-461/13 – Urteil EuGH)
Das in der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geregelte Verschlechterungsverbot war Gegenstand der jüngsten Judikatur des EuGH.
Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes ist im Wasserrechtsgesetz zu unterscheiden:
a) der tatsächliche Zustand eines Oberflächenwasserkörpers widergespiegelt durch die einzelnen Qualitätskomponenten des ökologischen Zustandes2 für die Prüfung der Verschlechterung von der Zustandseinstufung eines Oberflächenwasserkörpers zur Präsentation und Darstellung der Monitoringergebnisse für Planungszwecke als ökologischer Gesamtzustand
Der ökologische Gesamtzustand hängt gem. § 4 QZV Ökologie OG (sh. auch Anhang V Punkt 1.4.2 i WRRL) von dem jeweils schlechteren Wert der anwendbaren (biologischen und chemischen) Parameter ab.
Weitere Informationen:
Information über die Auslegung der Bestimmungen zum Verschlechterungsverbot
Fisch Index Austria (FIA)
Dieser Leitfaden enthält die Richtlinien für die Durchführung fischökologischer Untersuchungen an Fließgewässern im Rahmen des Monitoring-Programmes ab 2007 (GZÜV) in Österreich. Ganz offensichtlich stellen in Österreich die anthropogen bedingten hydromorphologischen Belastungen das zentrale Problem an den Fließgewässern dar. Dabei sind Querbauwerke und Wasserausleitungen die mit Abstand häufigsten Belastungstypen.
Gerade für hydromorphologische Belastungen ist die Fischbiozönose unumstritten das maßgebliche biologische Qualitätselement!
Link: LEITFADEN ZUR ERHEBUNG DER BIOLOGISCHEN QUALITÄTSELEMENTE TEIL A1 – FISCHE
Hier ist auch das „Mononitoring“ bis hin zur Elektrobefischung geregelt….
Grundsätzlich gilt es, einen definierten Bereich eines Gewässers mit der besten verfügbaren Befischungsausrüstung, unter Einhaltung von Sicherheitsaspekten (siehe ÖNORM EN 14011 2003) und dem optimalen Befischungsverfahren durch qualifiziertes Personal zu beproben. Das heißt, dass jeder der eingesetzten Polführer einen Elektrofischereikurs am Institut für Gewässerökologie, Fischereiwirtschaft und Seenkunde in Scharfling am Mondsee bzw. eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben muss. Darüber hinaus muss der verantwortliche Leiter vor Ort an einem WRRL-Methodik-Workshop (vor 2010) oder Methodikkurs am o. g. Institut des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nachweislich teilgenommen haben.
WISA Wasserinformationssystem Austria
Das Wasserinformationssystem Austria – WISA ist die zentrale Plattform, über die der Zugang zu Daten und Informationen über die österreichische Wasserwirtschaft ermöglicht werden soll. Mit der Wasserrechtsnovelle 2003 wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in nationales Recht umgesetzt und grundlegende Aspekte der Bewertung und Überwachung der Oberflächengewässer geändert.
Zu diesem Zweck wurden für die Erhebungen an Fliessgewässern bzw. Seen den Vorgaben der WRRL entsprechende Erhebungs- bzw. Bewertungsmethoden von verschiedenen Methodenexperten entwickelt und in einheitliche Vorgaben überführt.
Der vorliegende Leitfaden, der aus mehreren Handbüchern besteht, ist die offizielle Arbeitsanweisung!
Link: Wasserinformationssystem Austria – WISA
Gewaesserkarte – lt. WISA
Die Detailwasserkörper – Karte ist laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) online verfügbar unter BMLFUW Wasser > Wasser und Daten (WISA) > Wisakarten > Gewässerbewirtschaftungsplan 2015
Link: Gewässerkarte – lt. WISA zur Verwendung für die Fischdatenbank
Jagdrecht
Im Falle von Schädigungen der Fischerei durch jagdbare Wildtiere gibt es im Rahmen der Fischereigesetze entsprechende Möglichkeiten und Forderungen an die Jagd, diesen Wildtieren entweder durch die Fischereiberechtigten (mit entsprechender Abstimmung und Vereinbarung), oder durch die Jägerschaft selbst nachzustellen. Eine Abstimmung mit der Jägerschaft ist abzustreben. Wir haben z.B. eine Vereinbarung zum Abschuss von Kormoranen, entlang unseres Fischereireivieres, durch zwei Mitglieder die den Jagdschein haben. Die Vereinbarung ist immer auf Basis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, soweit diese einen Abschuss zulassen.
Eigentumsrecht
Eigentümer von Ufergrundstücken oder wasserführenden Grundstücken sind verpflichtet, den Fischern das Betreten dieser Grundstücke und die Befestigung von Fanggeräten unter möglichster Schonung der Kulturen zu erlauben. Bei Wohn-, Wirtschafts- und Fabriksgrundstücken muß vorher eine Anmeldung erfolgen. Bei Überflutungen steht dem Fischereiberechtigten auch außerhalb seines Fischwassers das Recht zur Fischfolge zu. In diesem Zusammenhang dürfen Vorrichtungen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische in das Wasserbett zu behindern, von den Grundbesitzern nicht angebracht werden.
Naturschutzrecht
Allgemein hat der Naturschutz in den österreichischen Bundesländern wenig Möglichkeiten auf die Fischerei einzuwirken.
LITERATURVERZEICHNIS
Albert Jagsch, 2002, Fischereirecht in Österreich
Thomas Spindler, 1997, Fischfauna in Österreich, Ökologie – Gefährdung – Bioindikation – Fischerei – Gesetzgebung
Präambel WRRL:
Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut,
das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.
Zitat: Hans-Peter Dürr