FISCHEREIBERECHTIGTE IM WASSERRECHTSVERFAHREN

Gewässernutzung, Gewässerschutz und nachhaltige ökologische Gewässerbewirtschaftung sind komplexe Themen. Um hier zu optimalen Ergebnissen für die Fische zu gelangen ist die Zusammenarbeit und Kooperation mit verschiedensten Gruppen und Institutionen erforderlich, um zu einer optimalen Gewässer – Bewirtschaftung zu kommen.  Angefangen beim Fischereirechtinhaber – in der Regel als Angelverein organisiert, gibt es viele Rahmenbedingungen und Gesetze die es zu beachten gilt und es ist mit vielen Institutionen, Behörden und auch mit der Wissenschaft zu kooperieren.

Der Fisch im Wasserrecht

Oft kommt es mir ja so vor, als ob die „FISCHE“ außer durch uns Fischer keine Unterstützung erhalten. Der Naturschutz endet ja an der Wasseroberfläche. Hoffe auch, dass sich hier die Gesetze und die Meinungsbildung in den nächsten Jahren auf das gesamtes Ökosystem an einem Gewässer ändert und sich nicht nur auf bestimmte Tierarten fokussiert.

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Ischler Traun

Parteienstellung?

Um dies zu erreichen, hier eine erste Dokumentation über die Situation einer Parteistellung als Angelfischervereine -und Fischereiberechtigter in Wasserrechtsverfahren. Aus der praktischen Erfahrung heraus, erfährt man ja als Bewirtschafter zumeist sehr spät von gewässerbaulichen Maßnahmen. Die Situation hat sich zwar in den letzten Jahren wesentlich gebessert. Dies ist sehr stark darauf zurück zu führen, dass die Kommunikationen zu den eingesetzten Gewässerbeauftragten sehr gut funktioniert und sich hier ein Erfahrungsaustausch bei den Projekten entwickelt hat.

Veränderung der Bedingungen

Remäandrierung, Durchgängigkeit, Umgehungsgerinne, Wanderhilfen und Wasserrückhaltung in der Landschaft sind Begriffe, die sich mit „naturnahem Wasserbau“ verbinden. Oft reagieren die Lebensgemeinschaften im Wasser darauf sehr schnell im positiven Sinne.

Die Wasserwirtschaft hat sich in den letzten Jahren auf den hohen Stellenwert intakter Fließgewässer, Seen, Uferbereiche, Altwässer und Talauen zurückbesonnen. Nach enormen Anstrengungen zur Verbesserung der Gewässergüte stehen heute verstärkt Verbesserungen der strukturellen und gewässerdynamischen Eigenschaften und der Durchgängigkeit von Gewässern im Vordergrund. Hier wurde auch in den letzten Jahren sehr viel investiert und es gibt viele positive abgeschlossenen Projekte.

Eine besondere Verpflichtung zum möglichst naturnahen Aus- und Rückbau von Gewässern hat die „Europäische Wasserrahmenrichtlinie“ gebracht, die bekanntermaßen eine gute ökologische Qualität als Mindestvoraussetzung und Qualitätsziel für alle Gewässer vorsieht. Die gute ökologische Qualität wird an der Beschaffenheit des Lebensraumes, d.h. unter anderem am standortgerechten, leitbildbezogenen Auftreten von Fischen und anderen aquatischen Organismen, gemessen. Gerade hier ist die freie Durchgängigkeit von Gewässerstrecken von großer Wichtigkeit.

Wasserrechtsgesetz §15

Um hier auch als Bewirtschafter die fischereilichen Interessen wahr zu nehmen, gibt es eine Regelung über das Wasserrechtsgesetz 1959, (§15).

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren erweist sich in Theorie und Praxis als äußerst interessante Fragestellung. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist das Thema einer näheren Auseinandersetzung wert, da es sich beim Fischereirecht an sich um ein Privatrecht handelt, das aber im Verwaltungsrecht geregelt und durch subjektive öffentliche Rechte flankiert wird. Aus der Sicht der Praxis ist wiederum hervorzuheben, dass die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren de iure zwar eine beschränkte ist, de facto aber dem Fischereiberechtigten ein nicht zu unterschätzender Einfluss zukommt. Aus diesem Grund ist im Buch: „Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren„, von Julia Juri, die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Fischereiberechtigten sowohl vom wissenschaftlichen als auch vom praktischen Standpunkt aus erörtert und Licht in dieses komplexe, facettenreiche Thema gebracht worden. Eine interessante Lektüre, für alle Bewirtschafter. Dieses Thema muss aktiv über Fischereivereine, die Reviere und Fischereiverbände bekannt gemacht werden, damit die „Fischerei“ rechtzeitig in Wasserrechtsverfahren eingebunden wird.

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Verrostete Verbotstafeln schützen Frösche und behindern Fische beim Laich Zug ….

Auszugsweise, nachfolgend Rechtsvorschrift aus dem Wasserrechtsgesetz angeführt:

Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserrechtsgesetz 1959, Fassung vom 30.05.2013

Einschränkung zugunsten der Fischerei

§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117). (2) Auf Antrag der Fischereiberechtigten oder der nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Landesfischereirat, Fischereirevierausschüsse) sind Wasserstrecken oder Wasserflächen, die zum Laichen der Fische oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet erscheinen, von der Wasserrechtsbehörde nach Anhörung der Parteien und Beteiligten (§ 102) gegen Widerruf als Laichschonstätten zu erklären, wenn nicht Rücksichten von überwiegender Bedeutung entgegenstehen. (3) Das gleiche gilt für die Erklärung entsprechender Wasserstrecken oder Wasserflächen als Winterlager der Fische. (4) Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag der nach Abs. 2 zur Antragstellung Berechtigten die Wasserrechtsbehörde das Einlegen von Hanf und Flachs für bestimmte Gewässerstrecken verbieten.

(5) In den Laichschonstätten ist während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit verboten, insbesondere das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbette wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, das Fahren mit Wasserfahrzeugen, das Baden, die Errichtung von Uferbauten, das Fällen von Uferholz, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren, namentlich von Wassergeflügel. Die von der Wasserrechtsbehörde bestimmten Laichschonstätten kann der Fischereiberechtigte während der Laichzeit einzäunen, um das Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren zu verhindern. (6) In Winterlagern ist verboten, die Eisdecke zu entfernen oder Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen. (7) Die Wasserrechtsbehörde kann in einzelnen Fällen Ausnahmen von den in den Abs. 5 und 6 ausgesprochenen Verboten gestatten.

(8) Die Fischereiberechtigten haben Laichschonstätten oder Winterlager durch Aufstellung von Zeichen oder durch Aufschriften kenntlich zu machen, jedoch außerhalb des Gewässers auf fremdem Grunde nur dann, wenn sie hierzu berechtigt sind. Die mit der Erklärung als Laichschonstätten oder Winterlager zusammenhängenden Verbote (Abs. 5 und 6) sind von der Wasserrechtsbehörde durch Verfügung eines Anschlages an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde kundzumachen.

Quellen und weitere Informationen

Gesamte Rechtsvorschrift für Wasserrechtsgesetz 1959, Fassung vom 30.05.2013

Die Parteistellung des Fischereiberechtigten im Wasserrechtsverfahren, von Julia Juri, BA, ISBN: 978-3-7083-0779-4
 

„Inmitten der Schwierigkeiten liegt die Möglichkeit.“

Zitat von: Albert Einstein