VERORDNUNG Nr. 66 ÜBER SCHÜTZENSWERTE GEWÄSSER IM SALZKAMMERGUT

Prinzipiell sind alle Gewässer bei uns im Salzkammergut schützenswert. Nachfolgend gibt es jedoch einige Gewässerabschnitte, die einen ganz besonderen gesetzlichen Schutz haben. In diesen Bericht verweise ich auf diese Gewässer die lt. Verordnung Nr. 66, von August 2019, von der O.Ö. Landesregierung verabschiedet wurde und uns in der fischereilichen Bewirtschaftung nicht unwesentlich ist.

Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung deren besonderen gewässerökologischen Funktion. 

Involvierten Gewässerstrecken

Die Ischler Ache ist ein wichtiges Laichgebiet für den Perlfisch und die Seeforelle.
Die Koppen Traun ist ein überregional bedeutender Laichplatz für Reinanken aus dem Hallstätter See. Im Oktober ziehen in der Dämmerung hunderte Rainanken in die Koppen Traun hinauf um zu laichen. Etwas zeitversetzt später folgt die Seeforelle.
Die Goiserer Traun ist ein überregional bedeutender Laichplatz für die Seeforelle aus dem Hallstätter See und eine essenzielle Ausstrahlstrecke für unterliegende Gewässerbereiche.

In der Folge habe ich die involvierten Gewässerstrecken die im FROSKG liegen, herausgearbeitet …. Danke an Harald Eidinger für die grafische Auswertung der Gewässerstrecken, lt. den in der Verordnung angegebenen Koordinaten. Diese Verordnung wird speziell in Zusammenhang mit wasserbaulichen Maßnahmen zur Anwendung kommen. Wirksam ist sie, für die Fischereireviere:

  • Koppen Traun
  • Goiserer Weissenbach
  • Ischler Ache
  • Ebenseer Traun
  • Goiserer Traun
  • Rettenbach
  • Rindbach

Bei diesen Gewässerstrecken handelt es sich um solche, mit besonderen ökologischen Funktionen im Salzkammergut. Angegeben sind der Gewässername, die Stationierung (km) am Berichtsgewässernetz (Version 10.1), die besondere ökologische Funktion sowie die Gauß-Krüger Koordinaten (MGI M31) des Anfangs- und Endpunkts der jeweiligen Gewässerstrecken. Bei Veränderungen des Gewässerverlaufs gilt der in rechtwinkeliger Projektion nächstgelegene Punkt im Gewässer als Anfangs- oder Endpunkt.

Bedeutende Gewässerabschnitte mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand im Salzkammergut:

Ischler Ache

Ischler Ache Fluss K 6,59 bis Km 12,31

Koppen Traun

Koppentraun Fluss Km 126,55 bis Km 132,23

Goiserer Traun

Goiserer Traun Fluss Km 116,00 bis Km 118,27

Goiserer Weissenbach

Weißenbach Goisern Fluss Km 0,90 bis Km 4,81

Ebenseer Traun

Ebenseer Traun Fluss Km 85,69 bis Km 92,00

Rettenbach

Rettenbach Fluss Km 1,20 bis Km 7,30

Rettenbach Alm

Rettenbach Fluss Km 7,34 bis Km 9,05

Rindbach

Rindbach Fluss Km 2,24 bis Km 5,20
Rindbach Fluss Km 5,26 bis Km 9,15.

Verordnung des Landeshauptmanns von O.Ö.

Mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird. Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Paragraf 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der wie oben ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz oder eine Ausstrahlstrecke von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.

Paragraf 2 Begriffsbestimmungen

Hydromorphologisch sehr gute Gewässerstrecken: Gewässerstrecken, deren Beschaffenheit in Bezug auf den Wasserhaushalt, die Morphologie und die Durchgängigkeit entsprechend den Festlegungen von § 12 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, einem durch den Menschen unbeeinflussten Zustand entspricht oder nahekommt; Laichplatz: Bereich eines Oberflächengewässers, der Fischen auf Grund seiner Lage und besonderen hydromorphologischen Eigenschaften zur Fortpflanzung dient; Ausstrahlstrecke: Gewässerstrecke, die auf Grund ihrer Ausstrahlwirkung für die in angrenzenden Strecken zu erreichenden Umweltziele von besonders hoher Bedeutung ist.


Paragraf 3 Verschlechterungsverbot

Vorgaben für Vorhaben mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken. In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.

Beispielsweise unzulässig sind somit Maßnahmen

  • zur Sicherung der Ufer, sofern sie über punktuelle Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, wobei der Summationseffekt und die Vorbelastung zu beachten sind,
  • zur Stabilisierung der Gewässersohle, insbesondere wenn sie zu einer Beeinträchtigung des Feststoffhaushalts führen,
  • zur Wasserentnahme, sofern diese mehr als sehr geringfügig im Sinn der QZV Ökologie OG ist,
  • zur Verursachung von – hinsichtlich Ausmaß und Auftreten – unnatürlichen Wasserstands Schwankungen (Schwall- und Sunk Erscheinungen),
  • die zu einem mehr als vereinzelt und mehr als nur auf sehr kurzen Strecken auftretenden Aufstau von Gewässern führen,
  • die das Gewässerkontinuum soweit beeinflussen, dass der natürliche Transport von Sedimenten oder die Migration von gewässertypischen Organismen gestört wird.

Paragraf 4 Vorgaben für Vorhaben

Vorgaben für Vorhaben in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion
(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion ist bei der Handhabung der §§ 9, 28, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass die Gewässerstrecken der Anlage 2 in ihrer besonderen gewässerökologischen Funktion als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke nicht mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden.
(2) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass

  • keine Querbauwerke errichtet werden, die entweder die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als überregional bedeutende Laichplätze bzw. als Laichplätze für Seefischarten aufgelisteten Gewässerstrecken für laichwillige Fische oder die Rückwandermöglichkeiten für Laich- und Jungfische mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen,
  • die Qualität der Gewässersohle oder die Fließgeschwindigkeit nicht so verändert wird, dass der Reproduktionserfolg mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden kann,
  • keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, die das Laichplatzangebot und die Laichplatzqualität mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.

(3) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Ausstrahlstrecke“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass keine Querbauwerke errichtet werden, welche die Erreichbarkeit der in Anlage 2 als essentielle Ausstrahlstrecken aufgelisteten Gewässerstrecken für Fische oder die Rückwandermöglichkeit aus diesen Strecken mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen, keine Wasserentnahmen, Stauhaltungen und sonstigen hydromorphologischen Maßnahmen bewilligt werden, welche die Reproduktionsmöglichkeiten, das Lebensraumangebot für Jungfische sowie die Fischbiomasse in den in der Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken insgesamt mehr als sehr geringfügig beeinträchtigen.


Paragraf 5 Ausnahmen

Die § 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für Vorhaben in Zusammenhang mit Anpassungen im öffentlichen Interesse (Abänderungen von Bewilligungen nach §§ 21a und 33d WRG 1959) sowie Wiederverleihungen bestehender Wasserbenutzungsrechte nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 und Instandhaltungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959.

Paragraf 6 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.

Quellen:

Landesgesetzblatt Nr. LGBl. Nr. 66/2019 vom 20.08.2019

Doris – Digitale Oberösterreichische Raum Informations System – das Geographische Informationssystem des Landes Oö.

Präambel WRRL: Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, dass geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.

Zitat: Hans-Peter Dürr