NATURSCHUTZGEBIET LANGBATHSEEN MIT IHRER UMGEBUNG

Gemäß § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 können Gebiete,

  1. die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit oder Naturnähe auszeichnen oder
  2. die selten gewordene Tierarten, Pflanzen oder Pflanzengesellschaften beherbergen oder reich an Naturdenkmalen sind,

durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden, wenn das öffentliche Interesse am Naturschutz alle anderen Interessen überwiegt.

Soweit die nähere Umgebung von Gebieten im Sinn des Abs. 1 für die unmittelbare Sicherung des Schutzzwecks unbedingt notwendig ist, kann sie in das Schutzgebiet mit einbezogen werden.
Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 25 Abs. 1 festzulegen:

  1. die Grenzen des Naturschutzgebietes und
  2. die allenfalls zur Sicherung des Schutzzweckes notwendigen Maßnahmen.

Die Landesregierung kann in einer derartigen Verordnung bestimmte Eingriffe in ein Naturschutzgebiet – allenfalls nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 – gestatten, wenn das öffentliche Interesse an seinem Schutz nicht überwiegt. Sonstige Eingriffe im Sinn des § 3 Z 3 Oö. NSchG 2001 in ein Naturschutzgebiet sind verboten, es sei denn, dass sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.

    Kurzbeschreibung und bisherige Rechtslage

    Der Vordere und der Hintere Langbathsee in der Gemeinde Ebensee am Traunsee, KG 42014 Oberlangbath, waren bereits nach Maßgabe der 1. Naturschutzgebiete-Verordnung, LGBl. Nr. 23/1959 Naturschutzgebiet. Weiterfolgend wurde diese Verordnung durch die Seen-Naturschutzgebiete Verordnung, LGBl. Nr. 9/1965 abgelöst und sind die beiden Langbathseen auch nach Maßgabe dieser Rechtsvorschrift Naturschutzgebiet.

    Die Seen-Naturschutzgebiete Verordnung, LGBl. Nr. 9/1965 sieht grundsätzlich keine gestatteten Eingriffe vor, sodass sämtliche, naturschutzfachlich als Eingriff in den Schutzzweck zu qualifizierenden Maßnahmen oder Vorhaben verboten sind und es für ihre Ausführung einer naturschutzbehördlichen Ausnahmebewilligung bedarf. Dabei ist in jedem Fall fachlich zu überprüfen, ob durch das Vorhaben der Schutzzweck des Naturschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt werden kann. Nur wenn dies nicht zu bestätigen ist, kann eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 von der Oö. Landesregierung als sachlich zuständige Naturschutzbehörde erteilt werden. Ausnahmen davon bestehen lediglich im Rahmen von zwingenden Maßnahmen auf Basis von gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheit von Menschen, der Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden (§ 25 Abs. 4 letzter Satz Oö. NSchG 2001) oder im Rahmen der Nichtanwendung des Gesetzes und seiner Verordnungen selbst (§ 2 Abs. 2 u. 3 Oö. NSchG 2001).

    Erweiterung des Naturschutzgebiet Langbathseen

    Diese Situation ist sowohl für die Administration des Gebietes als auch für den Bürger als unbefriedigend anzusehen. Aus diesem Grund, insbesondere auch im Sinne einer Verbesserung der Rechtssicherheit, sollen die Langbathseen in der Gemeinde Ebensee, somit der Vordere Langbathsee und der Hintere Langbathsee gemeinsam als eigenständiges Naturschutzgebiet in einer Verordnung festgestellt werden. Im Rahmen der vor zitierten Seen-Naturschutzgebiete Verordnung wurden lediglich die Wasserflächen der genannten Seen, nicht jedoch angrenzende Landflächen in den Uferzonen oder darüberhinausgehende Flächen, als Naturschutzgebiete festgestellt. Nunmehr sollen auch angrenzende Land- und Versumpfungsbereiche einbezogen werden. Ein vertragliches Einvernehmen mit der einzigen Liegenschaftseigentümerin konnte bereits vorab erzielt werden.

    Beschreibung des Gebiets

    Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Seen, welche im selben Talraum lediglich nur etwa 1.300 m (1,3 km) Luftlinie voneinander entfernt gelegen sind, ist vorgesehen, beide Seen gemeinsam als ein Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ festzustellen.

    Vorderen Langbathsee

    Das Ostufer des Vorderen Langbathsees ist etwa 7 km Luftlinie vom Ortszentrum von Ebensee sowie zwischen etwa 6,7 und 7,6 km Luftlinie vom Westufer des Traunsees entfernt (je nach Uferabschnitt mit Ein- und Ausbuchtungen). Der Vordere Langbathsee weist in West-Ost-Erstreckung eine Länge von etwa 1.040 m auf, die maximale Breite entlang einer Nord-Süd-Achse beträgt etwa 440 m.

    Daten aus dem Amtlichen-See-Messnetz

    Hintere Langbathsee

    Der weiter westlich taleinwärts gelegene Hintere Langbathsee ist annähernd kleeblattförmig geformt, die größte Erstreckung ergibt sich an einer Südwest-Nordost-Achse und beträgt ~ 630 m. Die größte Breite, gemessen entlang einer Nordwest-Südost-Achse beträgt etwa 395 m, wobei das Seeplanum im nördlichen Drittel des Sees flaschenhalsförmig (beidseitig) eingebuchtet ist und hier die gegenüber liegenden Ufer nur etwa 100 m auseinander liegen.

    Daten aus dem Amtlichen-See-Messnetz

    Pfrillenbach

    Die Wasserkörper der beiden Seen sind über den Pfrillenbach miteinander verbunden, wobei aufgrund der Geländelagen der Hintere Langbathsee über diesen Bach in den Vorderen Langbathsee entwässert.

    Langbathbach

    In Folge entwässert der Vordere Langbathsee, ausgehend von seinem Ostufer, über den Langbathbach in den Traunsee.

    Während der Vordere Langbathsee als Hauptzufluss den am Westufer einmündenden Pfrillenbach aufweist, mündet der Hirschbach von Süden her in den Hinteren Langbathsee.

    Landschaft

    Beide Seen sind von Großteils bewaldeten Berghängen gerahmt, im Süden steigt das Höllengebirge an und sind hier als dominante Erhebungen der Gamskogel (1.645 m), der Eiblgupf (1.813 m) und der Brunnkogel (1.779 m) zu nennen. Die unmittelbar angrenzenden Anhöhen im Norden sind niedriger, erreichen jedoch ebenfalls Höhenlagen um die 1.000 m, wie etwa der Vordere Signalkogel (906 m), der Hintere Signalkogel (1014 m) sowie die Hohe Lueg (981 m). Im Westen des Hinteren Langbathsees bilden der Hohe Spielberg (1.538 m), die Bischofsmütze (1.446 m), der Brunnkogel (1.708) und der Hochleckenkogel (1.691 m) die höchsten Erhebungen. Nach Osten zu, beginnend beim Ostufer des Vorderen Langbathsees, verläuft der bogenförmige Taleinschnitt des Langbathseebaches auf einer Länge von etwa 6,5 km bis zum Rand der Ortschaft Kohlstatt bei Ebensee.

    Ökologischer Zustand

    Seeprofil Vorderer Langbathsee

    Der Vordere Langbathsee zeichnet sich auch im Jahr 2017 durch einen sehr guten ökologischen Zustand aus. Wie schon im Hinteren Langbathsee unterschreiten auch im Vorderen Langbathsee der Chlorophyll-a-Gehalt (Jahresmittel 1.0 μg/l) und das Biovolumen (Jahresmittel 0.10 mm³/l) deutlich die jeweiligen Referenzwerte (1.7 μg/l bzw. 0.25 mm³/l). Damit erzielen die Parameter jeweils die bestmögliche Bewertung. Der Brettum-Index belegt sehr gute Verhältnisse. Die Bewertung wird im Wesentlichen vom
    Panzerflagellaten Gymnodinium sp. und den zentrischen Kieselalgen Cyclotella cyclopuncta, C. bodanica und C. comensis geprägt, die jeweils Anzeiger von nährstoffarmen Gewässern darstellen.

    Die Biovolumina sind an allen Untersuchungsterminen mit 0.05 bis 0.15 mm³/l gering und liegen in einem vergleichbaren Größenbereich. Innerhalb der Artengarnitur dominieren Panzerflagellaten (v.a. Ceratium hirundinella und Gymnodinium-Arten), gefolgt von Kieselalgen (hauptsächlich Cyclotella cyclopuncta, C. bodanica und C. comensis) und Cryptophyceen (v.a. Cryptomonas spp.).

    Im Bereich des Süd- und des Westufers sind dünne Schilfbestände vorhanden, Nord- und Ostufer sind steinig. Das hydrologische Einzugsgebiet des Gewässers besitzt eine Gesamtfläche von 13,8 km2. Im Einzugsgebiet des Vorderen Langbathsees befinden sich keine Einleitungen von Kläranlagen oder Industriebetrieben, die den See als Badegewässer beeinträchtigen könnten.

    Daten aus dem ASM Amtliches-Seen-Messnetz

    Seeprofil Hinterer Langbathsee

    Der Hintere Langbathsee bleibt auch 2012 von den Gattungen Gymnodinium und Cyclotella geprägt. Die jeweils fast ein Drittel des Biovolumens stellen. Peridinium sp., die im Jahr 2011 noch maßgeblich an der Zönose beteiligt war, tritt 2012 in den Hintergrund. Die Dominanz von Gymnodinium sp. und Cyclotella sp., beides Arten die ihre maximalen Trophiescores im oligotrophen Bereich haben, führt 2012 zu einem Anstieg der normierten EQR für den Brettum-Index von 0,82 auf 0,85. Als Folge der erhöhten normierten EQR errechnet sich für das Jahr 2012 eine EQR gesamt von 0,81. Damit ist der Hintere Langbathsee 2012 – erst zum 2. Mal nach 2010 – gerade schon dem „Sehr guten ökologischen Zustand“ zuzuordnen.

    Der See hat wenige oberirdische Zuflüsse, wie zum Beispiel den südlich einmündenden Hirschbach, die aber in trockenen Perioden allesamt zumindest oberflächlich austrocknen. Der Großteil des Wasserzuflusses erfolgt unterirdisch. Der Abfluss erfolgt über den an der Ostseite ausfließenden Pfrillenbach, der nach etwa 1,5 km teilweise unterirdischer Fließstrecke in den Vorderen Langbathsee mündet. Das hydrologische Einzugsgebiet des Gewässers besitzt eine Gesamtfläche von 9,8 km2 und befindet sich zur Gänze im Bundesland Oberösterreich. Das Einzugsgebiet liegt im Bergland auf einer Seehöhe bis ca. 1800m. Im Einzugsgebiet befinden sich keine Einleitungen von Kläranlagen oder Industriebetrieben, die den See in seiner hygienischen Qualität beeinträchtigen könnten.

    Durch das im Verhältnis zur Seefläche große, verkarstete Einzugsgebiet mit geringem Rückhaltevermögen in der niederschlagsreichsten Region Oberösterreichs weist der See eine sehr starke Durchströmung auf. Die mittlere Verweildauer des Wassers im See wird in der Literatur mit 69 Tagen angegeben (WERTH & MÜLLER 1982).

    Naturschutzgebiet „Langbathseen mit ihrer Umgebung“

    Bisher waren die im Rahmen der Seen-Naturschutzgebiete Verordnung geschützten Flächen der Seen-Naturschutzgebiete nur auf die jeweiligen Seeflächen beschränkt. Im Rahmen der gegenständlichen Bearbeitung zur Neuverordnung der beiden Seen als Naturschutzgebiet „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ wurden jedoch auch entlang von Teilabschnitten der Uferlinien schmale Landbereiche in die Abgrenzung integriert, da in fachlicher Hinsicht auch die unmittelbaren Uferböschungen und unmittelbar an das Ufer angrenzenden Landbereiche als ökologisch und landschaftlich bedeutsame Bereiche für den See anzusehen sind.

    Abfluss Langbathsee in den Langbathbach

    In Abstimmung mit der Grundeigentümerin wurden diese Landzonen jedoch auf ein beiderseits vertretbares Ausmaß beschränkt, sodass weiterhin die Seen die zentralen und flächenmäßig bei weitem die ausgedehntesten Bereiche im Naturschutzgebiet darstellen. Am Ostufer befindet sich beim Auslauf des Langbathbaches eine ausgedehnte Flachwasser- / Versumpfungszone (v.a. auf dem Gst. Nr. 208/17, KG Oberlangbath), welche künftig gemeinsam mit einem etwas 206 m langen Abschnitt des Baches bis hin zur Brücke der Zufahrtsstraße zum Seeufer (Teilfläche des Gst. Nr 260/34, KG Oberlangbath) ebenfalls Teil des Naturschutzgebiets sein soll. Diese Erweiterungsfläche beträgt bei einem Umfang von rund 658 m etwa 9.100 m², davon entfallen etwa 5.600 m² auf die Versumpfungsfläche und die restlichen etwa 4.000 m² auf den Bach samt Uferzonenabschnitte.

    Schutzwürdigkeit

    Es handelt sich somit um ein Gebiet (beide Seen), welches sich gemäß den rechtlich festgelegten Voraussetzungen durch eine weitgehende Ursprünglichkeit und Naturnähe auszeichnet und selten gewordene Pflanzengesellschaften beherbergt. Dadurch ist die Schutzwürdigkeit dieses Sees wie auch bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in die vor zitierte Seen-Naturschutzgebiete Verordnung weiterhin gegeben und es ist fachlich zu bestätigen, dass die Feststellung der Seen in der nunmehr vorgesehenen Abgrenzung als Naturschutzgebiet, welches beide Seen und in geringfügigem Flächenausmaß auch angrenzende Land- und Versumpfungsbereiche beinhaltet, vollinhaltlich gerechtfertigt ist.

    Schutzzweck

    Als Schutzzweck wird für das Naturschutzgebiet „Langbathseen“ festgelegt:

    • Sicherung und Entwicklung lebensfähiger, möglichst seetypischer, autochthoner Tier- und Pflanzenpopulationen im und am Vorderen und Hinteren Langbathsee.

    Dies bedeutet aus naturschutzfachlicher Sicht insbesondere:

    • Sicherung einer guten Wasserqualität des Vorderen und Hinteren Langbathsees als Grundlage für die Lebensraumansprüche autochthoner Tier- und Pflanzenpopulationen in den Gewässern.

    Der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen können die Wasserqualität beeinträchtigen.

    • Sicherung und Entwicklung der Seeböden als unversiegelte, naturnahe, möglichst betretungsfreie Lebensräume.

    Die Funktionsfähigkeit des Gewässerbodens ist Voraussetzung für die standortgemäße Artenvielfalt in allen Gewässern. Sowohl durch punktuelles Versiegeln der Fläche als auch durch das Betreten können Beeinträchtigungen eintreten. Versiegelungen verhindern den Austausch von Wasser und Wasserorganismen zwischen freier Wasserfläche und Seeboden. Häufiges Betreten beeinträchtigt diese Fähigkeit nachhaltig, auch wenn keine Versiegelung erfolgt.

    • Sicherung und Entwicklung unversiegelter, natürlicher bis naturnaher, möglichst seetypischer Uferbereiche.

    Durch anthropogen bewirkte Anschüttungen und Abtragungen im Uferbereich, durch das Verankern von Booten in Flachuferzonen, durch die Errichtung von Ufersicherungen jeglicher Art können Störungen hervorgerufen werden, die dem Schutzzweck widersprechen.

    • Sicherung und Entwicklung der Uferzonenvegetation der Flachwasserbereiche und Verlandungszonen.

    Besonders in den natürlichen und naturnahen Verzahnungsbereichen zwischen Wasser und Land ist die Entwicklung artenreicher, lebensraumtypischer Lebensgemeinschaften möglich. Diese Bereiche stellen in der Regel auch landschaftlich markante Teillebensräume am See dar. Dieses Schutzziel ist vor allem durch Ufersicherungen und Anschüttungen sowie durch flächig entlang der Uferlinie erfolgende Badenutzung gefährdet. Die Lagerung von Booten oder Surfbrettern in diesen Zonen kann maßgeblich zu deren Zerstörung beitragen.

    • Sicherung einer großräumigen Lärmfreiheit am Vorderen und Hinteren Langbathsee und in den Bereichen des Naturschutzgebietes abseits der Seeflächen.

    Die Seen zeichnen sich aufgrund ihrer Lage abseits von Durchzugsstraßen und dicht bebauter Gebiete durch das Fehlen größerer Lärmbelastungen aus. Zudem beschränkt sich der Badebetrieb im Wesentlichen auf einen Uferabschnitt im Osten des Vorderen Langbathsees, wodurch weite Uferabschnitte auch hinsichtlich solcher von dieser Freizeittätigkeit ausgehenden Belastung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, insbesondere im Bereich des Hinteren Langbathsees. Eine Gefährdung dieses Inhaltes des Schutzzeckes bestünde durch die Ausweitung der Badetätigkeit sowie der Ausübung von lärmenden und Schadstoffe emittierenden Wassersporttätigkeiten wie etwa dem Befahren des Sees mit Motorbooten.

    • Sicherung und Entwicklung von möglichst natürlichen bzw. naturnahen, raumtypischen, störungsarmen Erscheinungsbildern der Langbathseen.

    Aufgrund der Lage der beiden Seen, umgeben von großteils bewaldeten Hangbereichen am Fuße von bis zu etwa 1.779 Metern hohen Bergen (der Brunnkogel im Höllengebirge südlich der Seen) stellen die beiden Langbathseen zentrale Landschaftselemente im Randbereich des Höllengebirges dar. Diese landschaftsprägende Funktion wird durch das weitgehende Fehlen von Seeufereinbauten verstärkt. Störungen dieser Wirkung können daher insbesondere durch die Errichtung oder Erweiterung von Uferverbauungen und Seeeinbauten erfolgen.

    Gestattete Eingriffe

    Jedenfalls folgende Maßnahmen führen unter Einbeziehung der gegebenen Nutzungsinteressen zu keiner Beeinträchtigung des Schutzzweckes und der Schutzgüter im Naturschutzgebiet „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ und sollten daher als erlaubte Eingriffe genannt werden:

    1. das Betreten der Landflächen;
    2. das Befahren des Vorderen Langbathsees mit nicht motorisierten Booten;
    3. das Befahren des Vorderen Langbathsees mit Elektrobooten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres sowie im Rahmen von erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen;
    4. das Betreten der Eisfläche des Vorderen Langbathsees zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens, ausgenommen im Zuge von allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen;
    5. das Baden und Schwimmen im Vorderen Langbathsee;
    6. das Tauchen unter Verwendung einer vollständig desinfizierten Tauchausrüstung im Vorderen Langbathsee innerhalb der Zone A in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August von 09:00 bis 20:00 Uhr sowie vom 1. September bis 31. Oktober von 09:00 bis 18:00 Uhr jeden Jahres;
    7. die forstrechtliche Nutzung der Uferwaldbereiche in Form der Einzelstammentnahme.
    8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen der Besatz mit nicht autochthonen Arten;
    9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;
    10. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    11. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Gebäude und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
    12. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

    Ausführungen zu den gestatteten Eingriffen

    a.) Die gestatten Eingriffe orientieren sich im Rahmen der Neuerlassung der Verordnung systematisch und sprachlich zum Zwecke einer Einheitlichkeit der Rechtssetzung an bisherigen Naturschutzgebietsverordnungen.

    b.) Nach § 2 Z 3 der Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ ist „das Befahren des Vorderen Langbathsees mit Elektrobooten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres sowie im Rahmen von erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen“ als gestatteter Eingriff normiert. Die zeitliche Einschränkung ergibt sich aus naturschutzfachlicher Sicht aus dem Grund, dass abseits dieses Zeitraumes einerseits die Winterruhephase überwinternder Wasservögel gelegen ist und im Frühjahr vor dem 1. April zudem das Haupt Geschehen der sensiblen Balz-, Brut- und Aufzuchtzeit lokal brütender Arten stattfindet, innerhalb dessen zum Schutz des Nachwuchses ein besonderes Ruhebedürfnis gegeben ist.

    c.) Nach § 2 Z 4 der Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ ist „das Betreten der Eisfläche des Vorderen Langbathsees zur Ausübung des Eislaufens oder Eisstockschießens“ für die Allgemeinheit als gestatteter Eingriff normiert; eine wesentliche Beeinträchtigung betreffend allgemein zugänglicher oder allgemein beworbener Veranstaltungen kann jedoch nicht bereits ex ante ausgeschlossen werden, weshalb diese Ausnahmebestimmung erforderlich ist. Dies begründet sich insbesondere darin, dass weder der Umfang noch die Art und Weise derartiger Veranstaltungen und deren Auswirkungen auf den umliegenden Naturraum vorab und ohne Kenntnis der konkreten Inhalte solcher Veranstaltungen bekannt ist und demzufolge auch nicht vorab pauschal festgestellt werden kann, dass durch Auswirkungen solcher Veranstaltungen der Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Hierbei ist vordringlich der zu erwartende Ausführungszeitraum solcher Veranstaltungen im Winterhalbjahr und somit zu Zeiten der für zahlreiche wildlebende Arten potenziell überlebenswichtigen Winterruhe von Relevanz.

    d.) Zu § 2 Z 5 der neuen Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ ist festzuhalten, dass von der Begriffsbestimmung das Baden und Schwimmen auch die Verwendung kleinerer Schwimmutensilien (Taucherbrille mit Schnorchel o.ä.) mit umfasst ist. Insofern eine solche keinen wesentlichen Eingriff darstellt, da die Übertragungsgefahr der Krebspest durch diese Utensilien als gering anzusehen ist.

    Kein Stand-Up-Paddling (SUP)

    Klarzustellen ist, dass diese Normen explizit nicht das sogenannte Stand-Up-Paddling beinhalten und ist dies auch entsprechend zu begründen. Aufgrund der stehenden Ausübung dieses Sports bzw. dieser Freizeitbeschäftigung sind die ausübenden Personen auf der Wasseroberfläche für Wasservögel weit deutlicher als unnatürliche „Fremdkörper“ wahrnehmbar, als dies bei in Booten sitzenden Personen oder bei Schwimmern der Fall ist. Ornithologische Untersuchungen haben bestätigt, dass Wasservögel – von den Menschen zumeist unbemerkt – Flucht- oder Ausweichverhalten bereits aus großen Entfernungen zu Stand-Up-Paddlern einleiten und es somit zu einer kontinuierlichen, wenngleich nicht unmittelbar wahrnehmbaren Beunruhigung der Individuen kommt. Hinzu kommt, dass die Paddelboards aufgrund des minimalen Tiefgangs dieser Geräte in sehr seichte Uferzonen vordringen können und somit beinahe die gesamte Seefläche befahrbar ist. Störungen können sich daher auch vermehrt auf sensible Uferzonenbereiche unmittelbar auswirken und verstärken dadurch zusätzlich Störeffekte, die auch von Stand-Up-Paddlern in größeren Distanzen vom Ufer ausgehen. Durch das Befahren im Bereich von Flachwasserzonen oder das Lagern bzw. Hinausziehen der Paddle-Boards in diesen Bereichen kann es zudem zur Schädigung der Flachwasservegetation kommen. Es ist von wesentlicher ökologischer Bedeutung, dass die naturbelassenen bzw. naturnahen Ufer- und Flachwasserzone frei von übermäßigen Betritt oder sonstigen anthropogen verursachten Schädigungen bleiben und sich naturbelassen entwickeln können.

    e.) Nach § 2 Z 6 der Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit Ihrer Umgebung“ ist “das Tauchen unter Verwendung einer vollständig desinfizierten Tauchausrüstung im Vorderen Langbathsee innerhalb der Zone A in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August von 09:00 bis 20:00 Uhr sowie vom 1. September bis 31. Oktober von 09:00 bis 18:00 Uhr“ als gestatteter Eingriff normiert. Über diese speziell ausgewiesenen Tauchzone im Ostbereich des „Vorderen Langbathsees“ ist das Tauchen nicht gestattet und ist dies auch entsprechend zu begründen.

    Desinfektion von Wassersportgeräten

    Aufgrund der Verweildauer und der durchschnittlichen Wassertemperaturen wird der Tauchsport unter Verwendung einer speziellen Ausrüstung, insbesondere unter Verwendung von Neoprenanzüge oder Trockentauchanzügen, ausgeübt. Es ist bekannt, dass die Erreger der Krebspest über die Tauchausrüstung, insbesondere auch über die Neoprenanzüge, verbreitet werden können, sofern die Ausrüstung nicht vor dem Tauchgang vollständig getrocknet und/oder wirksam desinfiziert worden ist (nach einem Tauchgang in einem anderen Gewässer). Eine kontinuierliche und lückenlose Kontrolle ist bei Ausübung des Tauchsports im See weder möglich noch praktikabel. Eine relevante Gefährdung von Edelkrebsen ist daher bei einer Freigabe des Tauchens nicht auszuschließen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tauchen den Schutzzweck des Naturschutzgebiets nicht wesentlich beeinträchtigen würde, weswegen eine generelle Aufnahme des „Tauchens“ als gestatteter Eingriff im Naturschutzgebiet „Langbathseen“ fachlich nicht zu rechtfertigen ist.

    Die vorgesehene Ausnahme im Bereich des Ostabschnittes der „Vorderen Langbathsees“ begründet sich im Umstand, dass hier bereits seit langem der Tauchsport aktiv ausgeübt wird, bislang jedoch ohne dezidierte Schutzvorkehrungen. Demzufolge wird es als vertretbares Risiko unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes angesehen, dass die Ausübung des Tauchsports ausschließlich innerhalb der ausgewiesenen Tauchzone im „Vorderen Langbathsee“ und ausschließlich unter der Vorgabe einer unmittelbar vorherigen und gründlichen Desinfizierung der gesamten Tauchausrüstung naturschutzbehördlich gestattet wird.

    f.) Nach § 2 Z 9 der geplanten Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit Ihrer Umgebung“ ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung als gestatteter Eingriff normiert. Bei wörtlicher Interpretation und im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtssetzung umfasst dieser gestattete Eingriff der „Errichtung jagdlicher Einrichtungen“ jedenfalls eine „Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen“; kann eine Errichtung schließlich nur eine Entstehung einer bisher nicht vorhandenen jagdlichen Einrichtung sein. Zudem ist im Rahmen des Vorsorgeprinzips die Wildfütterung ebenso als Ausnahme von der gestatten rechtmäßigen Ausübung der Jagd festzuhalten. Dies ist einerseits begründet, da es sich um ein kleines und feuchtegepägtes Schutzgebiet handelt, in welchem die lokale Akkumulierung von Nährstoffen und lokal durch Futterstellen verursachte erhöhte Trittbelastungen um den Fütterungsbereich vermieden werden sollen, um eine ungestörten Vegetations- und jeweilige Standortsentwicklung nicht zu beeinträchtigen. Aufgrund der Kleinflächigkeit der Landflächen, die in dieses Naturschutzgebiet einbezogen sind, können Futterstellen ohne Beeinträchtigung der zugedachten Wirkungen in Hinblick auf den Wildbestand und die Jagd auch außerhalb der naturschutzrechtlich geschützten Flächen errichtet werden und kann dadurch ein Konterkarieren der fachlichen Zielsetzungen des Naturschutzgebietes und insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Naturschutzgebietes jedenfalls ausgeschlossen werden.

    g.) Nach § 2 Z 10 der geplanten Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit ihrer Umgebung“ sind „Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung“ als gestatteter Eingriff normiert. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die fachlichen Anforderungen und insb. Möglichkeiten an Probenentnahmen und wissenschaftlichen Projekten in Schutzgebieten weiterentwickelt haben. Insbesondere in Seen-Schutzgebieten (wie hier) kann im Rahmen wissenschaftlicher Projekte bzw. zur Probenentnahme der Einsatz und Verbleib von Material – etwa von Messsonden – ebenso erforderlich werden wie das Betreten und Befahren oder Überfliegen (beispielsweise mit Drohnen). Derartige Eingriffe sind ohnehin nur im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung gestattet.

    h.) Nach § 2 Z 11 der geplanten Naturschutzgebietsverordnung „Langbathseen mit Ihrer Umgebung“ sind „Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung“ normiert. Die erlaubten Eingriffe beziehen sich daher einerseits auf Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und andererseits auf rechtmäßig bestehende Einrichtungen und Anlagen wie etwa eine Bootshütte am Hinteren Langbathsee, zwei kleine Stege am Westufer des Vorderen Langbathsees sowie einem Brückenbauwerk und Wegabschnitt beim sog. „Krottensee“ nahe dem Ostufer des Vorderen Langbathsees.