Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) widmet den Wassergenossenschaften einen eigenen Abschnitt (§§ 73 bis 86), da sie ein zentrales Instrument sind, um öffentliche Interessen (wie Hochwasserschutz oder Geschiebebewirtschaftung) auf eine Gruppe von Beteiligten zu übertragen.
Im Fall am Strobler Weißenbach ist die Situation rechtlich deshalb eine „Grauzone“, weil die Gründung einer Genossenschaft oft als Bedingung für staatliche Förderungen oder die Instandhaltung von Schutzbauten durch die WLV (Wildbach- und Lawinenverbauung) vorausgesetzt wird. Die WLV versucht seit Jahrzehnten, die Verantwortung (und damit die Kosten für die aufwendige Instandhaltung) auf die Gemeinde Strobl und eine noch zu gründende Wassergenossenschaft abzuwälzen. Die Tatsache, dass die Sperren im Strobler Weißenbach über Jahrzehnte nicht gewartet wurden, ist also kein Zufall, sondern das Resultat einer rechtlichen Grauzone und eines Zuständigkeits-Vakuum. Leidtragende dieses jahrzehntelangen „Schwarze-Peter-Spiels“ zwischen Bund (WLV), Land Salzburg und Gemeinde ist die zerstörte Gewässerökologie in der Ischl und der Traun abwärts bis zum Traunsee.
2023 – Gründung einer Wassergenossenschaft
Bereits seit 40 Jahren wird die Gründung einer Wassergenossenschaft angestrebt. Diese Bestrebungen wurden in den Jahren 2013 und 2019, mit öffentlichen Informationsveranstaltungen der WLV intensiviert. Nach dem jetzigen Stand hat sich bereits eine Mehrheit der Bevölkerung in der Gemeinde für die Gründung einer Genossenschaft ausgesprochen. Aus Sicht der WLV fällt die Zuständigkeit der Sperren auf die Gemeinde. Rechtlich ist die Situation am Strobler Weissenbach jedoch eine Grauzone.

Hier sind die wichtigsten Punkte laut WRG, die für Ihre Situation relevant sind:
Freiwillige vs. Erzwungene Gründung (§ 73 & § 74 WRG)
- Freiwillig: Eine Genossenschaft kann durch freien Entschluss der Beteiligten gegründet werden (Zustimmung der Mehrheit). Das ist das, was die WLV seit 40 Jahren in Strobl anstrebt.
- Erzwungen (Zwangsgenossenschaft): Die Wasserrechtsbehörde kann eine Genossenschaft auch gegen den Willen einzelner Beteiligter gründen, wenn dies zur Abwendung von Gefahren (Hochwasser, Geschiebe) oder zur Erfüllung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) im öffentlichen Interesse liegt.
Der Zweck: Die Instandhaltungspflicht (§ 73)
Der Hauptgrund, warum die WLV auf die Gründung drängt, ist die Erhaltung der Anlagen. Laut Gesetz ist die Genossenschaft für den Betrieb und die Instandhaltung ihrer Anlagen verantwortlich.
- Das Problem in Strobl: Solange keine Genossenschaft existiert, bleibt die Instandhaltung oft an der WLV hängen oder findet – wie bei der Kammerbach- und Werkstattgrabensperre – gar nicht statt. Die WLV versucht hier, die Haftung für künftige Schäden auf die künftige Genossenschaft zu übertragen.
Beteiligte und Mitgliedschaft (§ 75)
Mitglieder einer solchen Genossenschaft sind in der Regel die Grundeigentümer im Einzugsgebiet, die Gemeinde und oft auch gewerbliche Nutzer (z.B. Kraftwerksbetreiber).
- Interessenskonflikt: Die Grundeigentümer scheuen oft die Mitgliedschaft, weil sie für die Kosten der Räumung und Instandhaltung aufkommen müssten, während der Nutzen primär beim allgemeinen Hochwasserschutz liegt.
Die rechtliche „Grauzone“ und die Haftung
Das WRG besagt, dass derjenige, der eine Anlage errichtet (hier die WLV im Auftrag des Bundes), auch für deren ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich ist, solange keine andere Rechtsperson (Genossenschaft) die Anlage übernimmt.
- Haftungsfalle: Wenn die WLV behauptet, sie sei nicht zuständig, weil keine Genossenschaft existiert, ist das rechtlich schwer haltbar. Solange die Anlage in ihrem Verfügungsbereich steht, greift die Erhaltungspflicht für Wasserbauanlagen. Eine „Entsorgung über die Welle“ zur Entlastung der Sperre ohne Rücksicht auf Unterlieger widerspricht der Sorgfaltspflicht des Anlageneigentümers.
Das Verhältnis zu den Fischereiberechtigten
Fischereiberechtigte sind laut WRG (§ 15) zwar keine zwingenden Mitglieder einer Wassergenossenschaft, aber sie sind Parteien im wasserrechtlichen Verfahren.
- Wenn eine Genossenschaft (oder die WLV als deren Platzhalter) Maßnahmen setzt, die das Fischereirecht beeinträchtigen (z.B. durch Entleerung von Stauräumen, Kolmatierung, Wassertrübungen, etc.), ist dies eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung, sofern sie über das zumutbare Maß hinausgeht.
Zusammenfassung
Die WLV nutzt die fehlende Genossenschaft als Argument, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Das WRG sieht jedoch vor, dass Wasserbauten so zu betreiben sind, dass fremde Rechte (Ihr Fischereirecht!) nicht verletzt werden.
WLV-ZEITUNG Juli 2016, Heft Nr. 177 – Seite 38 bis 45

Quellen
https://www.strobl.salzburg.at/Gruendung_Wassergenossenschaft_Strobler_Weissenbach
Weitere Informationen

„Es ist schwer unsere Gewässer ehrenamtlich zu retten,
wenn andere sie hauptberuflich zerstören.“
Abgeändertes Zitat von Dr. Eckart von Hirschhause

