FISCHEREIORNUNG ISCHLER TRAUN (VERSION 2025)

Auf Wunsch von einigen Vorstandsmitgliedern, die FFW-Fischereiverordnung zu entschlacken und zu vereinfachen, wurde per Saison 2025 die Nachfolgende neue Fischereiverordnung bei der Jahreshauptversammlung beim Agatha-Wirt verabschiedet und diese ersetzt alle vorherigen Versionen, die jedoch aus Archivgründen erhalten bleiben.

Prolog

FFW LOGO1

Die Fischereiordnung wird vom Vorstand des Vereins „FFW“ periodisch neu erstellt beziehungsweise an die, in den jeweiligen Pachtgewässern entstehenden dynamischen Veränderungen angepasst. Diese Vorgehensweise ermöglicht in Jahreszeiträumen zielorientiert auf die Ergebnisse aus den Fangstatistiken, den Gesprächen und Rückmeldungen der Vereinsmitglieder und auf Ergebnisse von Bestandserhebungen und Ereignissen am Gewässer zu reagieren. Dies garantiert eine Bewirtschaftung, die sich unmittelbar an den tatsächlichen Gegebenheiten im Revier orientiert und damit die Nutzung der Fischbestände in einer ökologisch verträglichen und nachhaltigen Form gewährleitstet.

Zusammenfassung der wesentlichen Empfehlungen aus den Fischereiordnungen der letzten Jahre

Keine Fischerei 1. Jänner bis 15. März

Unter Berücksichtigung aller Schonzeiten, ist das Fischen vom 16. März bis 31. Dezember erlaubt.  Jedoch ist dabei immer ganz besonders auf die Laichzeiten und Plätze Rücksicht zu nehmen.

Um unser natürliches Aufkommen zu sichern, wird ersucht auf eventuelle Laichplätze zu achten, diese nicht zu befischen oder zu durchwaten, es wird ersucht diese großräumig zu umgehen.

Schonzeiten

Regenbogenforelle 1. Dez. bis 15. März,
Äsche 1. März bis 31. Mai,
Bachforelle 16. Sep. bis 15. März.

Fischentnahme

Regenbogenforelle: Entnahmefenster 30 – 50 cm, Trophäenfisch 61 cm plus, bitte Foto an Heimo Huber, Tel. +43 681 20389605

Bachforelle: Brittelmaß 22 cm lt. OÖ. Fischereigesetz

Äsche: 35 cm, jedoch bitte nicht entnehmen.

Wir wollen jedoch absichtlich keine Entnahmebeschränkungen vorgeben und überlassen es jeden Mitglied, hier nach besten Wissen und Gewissen, in Eigenverantwortung und weidgerecht zu handeln.

Allgemeine Bestimmungen

Es ist die Pflicht des Lizenznehmers, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.

Das Fischereirevier „Ischler Traun“ mit einer Gesamtlänge von ca.8,25 km, reicht von der Straßenbrücke in Lauffen (obere Reviergrenze) bis zur Baumit-Brücke, unterhalb von Bad Ischl, bei der Kläranlage (untere Reviergrenze)!

Grenze zur Ischl: Schwelle oberhalb der Brücke über die Ischl (oberes Ende der Fischwanderhilfe)

Grenze zum Rettenbach: Schwelle unterhalb der Eisenbahnbrücke (oberes Ende der Fischwanderhilfe)

Die amtliche OÖ Jahresfischerkarte und die Weidgerecht Lizenz (Einzahlungsbeleg) müssen stets mitgeführt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern unaufgefordert vorgezeigt werden.

Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln oder in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen

Jeder Jahreslizenzbesitzer erhält auch 2 Gästekarten, weitere Gastkarten sind beim Obmann erhältlich. Die Gästekarte ist vom Jahreslizenzbesitzer vor Beginn des Angeltags mit Gastname und Datum zu versehen.

Der Gast muss auch eine amtliche Fischerkarte (Land OÖ) oder eine Gästekarte des Landes besitzen und diese mit der Gästekarte mitführen.

Die Angelfischerei ist ausschließlich mit der Flugangel erlaubt.

Es darf ausschließlich widerhakenlos und mit einer künstlichen Fliege gefischt werden. Es sind Trockenfliegen, Nymphen und Streamer erlaubt!

  • Jigs, Brotfliege und Glo Bugs o.ä. Kunstköder sind verboten!
  • Es ist die Fischerei mit einer Rute und mit Einzelhaken (barbless) gestattet.
  • Beschwerung am Vorfach (Tiroler Hölzl-Montage o.ä.) sind verboten!

Das Hältern von Fischen ist nicht erlaubt.

Die Fischereiordnung und alle fischereirechtlichen Bestimmungen, insbesondere das O.Ö. Fischereigesetz, sind streng zu beachten.

Zur Überwachung der Einhaltung dieser Fischereiordnung sind die bestellten Aufseher befugt; ihren Aufforderungen und Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Weigerung hat sofortigen Lizenzentzug zur Folge.

Fischereiordnung FFW – für die Krems-Kematen, O.Ö.

In der Krems gelten die selben Richtlinien wie in der Ischler Traun

Die Lizenznehmer sind berechtigt im Revier Krems-Pfarrerwasser Kematen O.Ö. zwischen den nachstehenden Grenzen das Angeln auszuüben.

  • Untere Grenze: Diese befindet sich ca. 150 m oberhalb der Brücke beim Gasthof Leutgöb (Fischereigrenzstein –  Oberkante li. Uferböschung)
  • Obere Grenze: Ca. 200 Meter oberhalb Haus Windern Nr.23 (Grenztafel li. Ufer)

Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass sich die Mitglieder, wie schon der   Vereinsname besagt, weidgerecht verhalten.

       Ein Petri Heil wünscht der Vereinsvorstand