Die Statuta piscatorum apud Trunam (lateinisch) steht für „Fischerordnung an der Traun“ und bezeichnen die älteste bekannte Fischereiordnung Oberösterreichs.
Hier sind die wichtigsten Fakten dazu:
- Inhalt: Das Dokument regelt die Fischereirechte und -pflichten an der Traun, speziell für den Abschnitt zwischen Stadl/Lambach und der Mündung in die Donau.
- Beteiligte: In der Einleitung werden Fischer wie Hanns Stayger und Thoman Grill aus Wels sowie Thoman Gartner und Thoman Tenkch aus Waidhausen genannt, die dem Fürsten von Österreich und der Hauptmannschaft Linz unterstanden.
- Historische Bedeutung: Erstmals von Pius Schmieder in seinen „Beiträgen zur Landeskunde von Oberösterreich“ veröffentlicht, dient die Ordnung heute als wertvolle Quelle für die Geschichte der Fischerei im Salzkammergut.

Die älteste Fischerei-Ordnung von Oberösterreich
Ein Artikel von Dr. Gustav Brachmann aus Neukirchen bei Altmünster.
Österreichische Fischerei, 1953, Seite 159-161.
Die Fischereiordnung vom Allerheiligenabend des Jahres 1418, die älteste uns erhaltene Fischereiordnung Oberösterreichs überhaupt, bezog sich zwar nur auf die sogenannte Untere Traun, das heißt, die Strecke zwischen Stadl/Lambach und der Einmündung dieses Flusses in die Donau, hat aber gleichwohl fischereikundlich darüber hinaus ihre namhafte allgemeine Bedeutung. Zweimal schon war sie Gegenstand der Besprechung. Erstmalig veröffentlichte diese
„Statuta piscatorum apud Trunam“ (1)
(Fischerei-Ordnung für die Traun) Pius SCHMIEDER in seinen „Beiträgen zur Landeskunde von Oberösterreich“, das zweite mal fand sie eine weit eingehendere Betrachtung bei Dr. Arthur Maria SCHEIBER: „Zur Geschichte der Fischerei in Oberösterreich“ (2). Es ist zu bedauern, dass die erste Bearbeitung nicht annähernd die Gründlichkeit der SCHEIBERschen hatte; zu bedauern, weil SCHMIEDER doch dazumal, zwei Menschenalter früher, sicherlich noch alte Traunfischer als Gewährsleute für seit Jahrhunderten überliefertes Herkommen, insbesondere auch zur Deutung so mancher im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts schon verschollener Fachausdrücke und Begriffe zur Verfügung gestanden hätten. SCHEIBER hat sich alle erdenkliche Mühe gegeben, diese Lücken zu schließen, doch hatte dies begreiflicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht gelingen können. Zunächst beleuchtet er in unübertrefflicher Darstellung (3) die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Fischereirechte an der Traun zwischen dem Fall und der Einmündung in die Donau. Es handelte sich – um dies vorweg zu nehmen – um solche des Stiftes Lambach, des Herrschaftsbesitzes derer von Pollhaim, des Stiftes Kremsmünster, des Besitzes der Liechtensteine (auf Steyregg), des der Geymann auf Gallspach, des der Oberhaimer (auf Wilhering?), des der Losensteiner, des Stiftes St. Florian, des Besitzes der Trauner (auf Ebersberg, das ist Ebelsberg) und schließlich um das Fischereirecht des Bistumes Passau in der Traun. Hier auf das rein Geschichtliche wiederholend einzugehen, wäre fehl am Platze. Doch sei SCHEIßERS zutreffende Feststellung herausgehoben, dass sich alle diese Fischereiberechtigungen entlang der Traun als rein dingliche, das heißt, an der Liegenschaft haftende Rechte, auf den Besitz der entsprechenden Ufergebiete gründeten. Unabhängig von einer solchen Rechtsgrundlage – möglicherweise als kümmerliecher Rest des uralten landesherrlichen Alleinrechtes (Regales) – bestand noch auf einer kleinen, aber wie es scheint ergiebigen Fluss Strecke zu Waidhausen nächst Wels ein landesfürstliches Fischereirecht, das, sooft Hof im Lande selbst gehalten wurde, auch beliebig weit in benachbartes Fischereigebiet ausgedehnt werden durfte. Bezeichnenderweise war auch dieses alte Bannrecht schon damals nicht mehr unangetastet, vielmehr war kraft eines Sonderabkommens den Lambacher Fischern zugestanden, außerhalb solcher Hofhaltungszeit durchs Landesfürstliche hindurch bis zur Welser Brücke fischen zu dürfen. Dass es bei derlei Überschneidungen doch immer wieder zu Reibereien kam, mag niemanden verwundern. In einer die SCHMIEDERsche Darstellung an Umfang und Gehalt weit übertreffenden Aushöhlung zieht SCHEIBER zur Erklärung der fischereirechtlichen wie auch der fischereitechnischen Verhältnisse an der Traun zur Zeit des ausgehenden Mittelalters insbesondere Lambacher Stifts-Urbare (4) heran. So gelingt es ihm vor allem, die bei SCHMIEDER noch ganz unklaren Begriffe der in der eingangs genannten Fischerei-Ordnung immer wiederkehrenden Ausdrücke „ferter und steckwaider“ sinnfällig und überzeugend zu trennen und zu deuten. Schon in meinem Aufsatz „Beiträge zur Geschichte der Fischerei Österreichs“ (5) habe ich die Bedeutung hervorgehoben, die in früheren Jahrhunderten bei der Strom- und Fluss Fischerei den verschiedenen Fachwerken (Flechtwerken) in und neben dem Stromstrich zukam. Solche ausschließlich der Fischerei dienende und — trotz immer wiederholter Erneuerung und vielleicht auch innerhalb kürzester Strecken gelegentlich etwas wechselnder Aufrichtung – als ständig anzusprechende Bauten ließen sich einerseits nur in noch völlig ungeregelten Gewässern erklären, andererseits auch nur bei solchen Verhältnissen öffentlich-rechtlich einigermaßen ertragen. Dass sie trotzdem schon damals, als doch die Fahrtrinne noch eine oft mehrmals des Jahres, fast sicher aber nach jedem Hochwasser wechselnde war, eine ständige Beschwernis für die Schifffahrt darstellen musste, liegt auf der Hand. Gerade in der Traun, dem durch Jahrhunderte (bis zum Bau der Pferdeeisenbahn) lebenswichtigen Verbindungswege zur Ausbringung des Salzes aus dem kaiserlichen Kammergute, wurden diese Fachwerke der Fischer von den Schiffsleuten wie ein Dorn im Fleische empfunden. Es ist verständlich, dass die Fischereiberechtigten, weltliche und geistliche Großgrundbesitzer, die Fischerei damals nicht persönlich ausübten. Das Fischen als vornehmer Sport beginnt ja eigentlich erst mit dem 19. Jahrhundert. Früher bot das Waidwerk in dieser Hinsicht Abregung und Abwechslung genug. Es galt also den Fischereiberechtigten nur, die von Fischreichtum noch strotzenden Gewässer über den kaum begrenzbaren eigenen Küchenbedarf hinaus wirtschaftlich, d.h. durch Verkauf der Beute, zu nützen Dazu brauchte man Leute, die die Fische fingen. Bedienstete des eigenen Haushaltes hierzu auszuschicken, wäre viel zu umständlich gewesen. Nichts lag näher, als mit dem Fischfänge in den entsprechenden Strecken entlang der Ufer grundsässige Untertanen zu betrauen oder solche eigens dazu mit kleinem Grundbesitz dort „anzustiften“, das heißt, als „Grundholde“ sesshaft zu machen. Mit einem gewissen Anteil — der natürlich auch weit über ihren eigenen Verzehr hinausging – am Fang beteiligt, war nicht nur eine Bindung dieser Leute in Bezug auf ihre Dienstleistung, sondern auch ein Anreiz für sie gegeben, das Fischwasser mit zu beaufsichtigen. Das Mittelalter war dem Gedanken genossenschaftlichen, wo nicht gar fast bruderschaftlichen Geschäftstreibens überaus ergeben (6). So nimmt es nicht wunder, dass die Fischwaid im weiteren Sinne, also die Fischereiberechtigung überhaupt, von den mit dem Fange Betrauten – das waren die Voll-Fischer oder „Ferter“ – in den ihnen zugewiesenen Strecken zu zweien und zweien ausgeübt wurde. Die ihnen zugeteilte Strecke war die Fischwaid im engeren Sinne oder „Ferte“. Einem Ferterpaare standen zwei Ferte zu. Erst im 16. Jahrhundert rechnete man ihrer viere für zwei Ferter. Obgleich alle Ferter völlig gleichberechtigt waren, wurde solch ein Ferterpaar nach außen doch nur durch einen von ihnen vertreten, den man den „Fischmeister“ (7) hieß. Sonst hatte dieser in der Fischerei-Ordnung von 1418 wie auch in zahlreichen anderen Archivalien häufig wiederkehrende Ausdruck nichts zu bedeuten. Eine solche Ferte oder Fischwaid im engeren Sinne war übrigens mit Zustimmung der Grundherrschaft auch vererb-, unter Umständen selbst unter Lebenden übertrag- und auf eine halbe, eine Drittel- oder eine Viertelfert teilbar. Jedweder Untertan hatte bekanntlich ehemals für den Genuss seiner Liegenschaft oder die Ausübung einer bestimmten Berechtigung – sie mochte welcher Art immer sein – an seine Grundherrschaft ein entsprechendes Entgelt zu leisten: bald war, es bare Münze, bald eine Abgabe in Naturalien, bald eine Arbeitsverrichtung mit Hand- oder Zugdienst. Auch die Fertfischer hatten außer barem Geld vor allem eine sehr beträchtliche Abgabe an von ihnen gefangenen Fischen abzuliefern. Das Lambacher Urbar von 1463 verzeichnet diese Dienste (8) sehr genau: es unterscheidet einen „großen“ und einen „kleinen“ Fischdienst, jenen von edlen, diesen von minderen Fischen.
(Fortsetzung folgt)
Quellen-Hinweise
Brachmann, Dr. Gustav, Neukirchen bei Altmünster, Die älteste Fischerei-Ordnung von Oberösterreich, Österreichische Fischerei, 1953, Seite 159-161.
Fußnoten
(1) So betitelt sich die von P. SCHMIEDER zu seiner Veröffentlichung im 26. Bericht des Museums Francisco-Carolinum von 1866, S. 226 ff, benützte Abschrift dieser Fischerei-Ordnung auf einem Vorstoßblatt des Lambacher Stifts-Urbares von 1463. Das Urstück der Urkunde erliegt im oberösterreichischen Landesarchiv.
(2) Diese Veröffentlichung geschah zunächst in den „Heimatgauen“ 1929, Heft 10, und 1930, Heft 11. Bedauerlicherweise unterließ es diese Zeitschrift infolge eines Versehens der damaligen Schriftleitung, auch den Schluss der SCHEIBERschen
Arbeit zu bringen. Sie erschien jedoch vollständig 1930 als Sonderdruck im Verlage R. Pirngruber, Linz. Die vorliegend bezogenen Seitenzahlen entsprechen denen dieses Sonderdruckes.
(3) SCHEIBER a. a. O., S. 8—30.
(4) Die Urbare, in gewissem Sinne Vorläufer unserer Grundbücher, wurden bei den einzelnen Grundherrschaften vor allem zur Verzeichnung aller Sach- und Arbeitsleistungen der Gundholden (ansässigen Untertanen) geführt. Seit der völligen Aufhebung des Untertan Verhältnisses (1848) haben sie zwar diese Aufgabe verloren, sind uns aber außerordentlich wertvolle Quellen für die
Wirtschafts-, Rechts- und Kulturgeschichte geblieben.
(5) Österreichs Fischerei 5 (1952), Heft 5, S. 114, Fußnote 5.
(6) Dies zeigt sich zunächst bei den alten, noch nicht so sein auf das Wirtschaftliche als vielmehr auf das Seelenheil der Mitglieder ausgerichteten Gilden, Zechen und Zünften. Erst vom Ausgang des 13. Jahrhunderts an beginnen sie sich nach und nach den wirtschaftlichen und sozialen Belangen zuzuwenden. Aber auch die Auffassung der Obrigkeiten huldigte auf diesem Gebiete noch
jahrhundertelang dem genossenschaftlichen Gedanken. Man erinnere sich z. B. nur an das obrigkeitlich geradezu angeordnete, den Beteiligten oft keineswegs genehme „Zusammenschlagen“ von zwei oder mehreren Fleischhauern.
(7) Nicht zu verwechseln mit dem unten genannten beamteten Kaiserlichen Fischmeister, der eine Art Oberaufsicht über die gesamte Fischerei im Lande zu üben und insbesondere die in der Traun in Einklang mit den Erfordernissen der Salzbeförderung zu bringen gehabt hätte.
(8) Alles, was also der Untertan sowohl persönlich wie auch mit seinen Hausleuten oder seinen Zugtieren für seine Herrschaft an körperlicher Arbeit zu leisten oder an Haus- und Wirtschaftserträgnissen abzuliefern hatte, hieß Giebigkeit oder „Dienst“ im weiteren Sinne.
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