ENTSTEHUNG DER FISCHEREIODRDNUNG UND DER FISCHEREIGESETZE IM SALZKAMMERGUT

Der Fischfang an der Oberen Traun wurde bei den landesfürstliehen Herrschaften Pflindsberg und Wildenstein sowie der Jesuitenherrschaft Hinterberg lange im Rahmen der dominikalen Wirtschaftsbetriebe von besolde­ten Fischern ausgeführt. Im Falle der Kloster­herrschaft Traunkirchen wurde die Fischerei an einzelne Untertanen übertragen, die hierfür Abgaben zu leisten hatten, welche in Geld oder einem Teil der gefangenen Fische bestanden. Es handelte sich hierbei um Grundholden der Herrschaft nahe der Fischwässer. Im Markt Aussee stand der Fischfang allen Gemeinde Bürgern und Einwohnern nach Bedarf zu, wurde aber später ebenfalls von bezahlten Fischern besorgt. Ab dem 18. Jahrhundert wurde der Pachtfischereibetrieb bei den Herrschaftsfischwässern, wie beim Markt Aussee vergeben; nur die Traunkirchner Klosterfischer bewahrten sich sehr lange eine gewisse Eigenständigkeit.

16. Jhdt. Einführung einer Fischerei-Ordnungen

Um einer größeren Zahl von Menschen regel­mäßige Einkünfte aus diesem Fischfang an der Oberen Traun zu sichern und eine Ausrottung der Fische zu verhindern, wurden zahlreiche Maßnahmen getroffen, welche die Fangrechte der einzelnen Beteiligten sinnvoll beschränk­ten. So durfte in vielen Gewässern nur zu bestimmten Jahreszeiten, an gewissen Tagen und nur zu bestimmten Stunden gefischt werden. Auch die Art der Geräte, die Zahl der Angeln, die Größe der Netze, die Art und Größe der fangbaren Fische und die Organisation der Fischer wurde oft bis zu kleinsten Einzelheiten festgelegt.

Die zuständigen Herrschaften hatten das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch sogenannte Fischerei-Ordnungen zu überwachen und gerichtsmäßig zu handeln, falls Übertretungen vorkamen. Für viele Belange galt der Grundsatz, dass das von Ort zu Ort verschiedene gewohnheitsmäßige Herkommen den Ausschlag gibt. Nur einzelne Fälle wurden durch landesfürstliche (sprich landesweite) Verordnungen festgelegt. Dazu gehörten Ordnungen in Fischereisachen von Kaiser Maximilian I., speziell aber die Fischereiordnung Rudolphs II. für Österreich ob der Enns von 1585 wie der Tractatus de iuribus incorporalibus aus 1679.

Die Inhaber des Fischrechtes im Ausseerland sowie im Salzkammergut hatten die Befugnis, zivilrechtliche Probleme vor ihren Pfleggerichten, strafrechtliche Übertretungen hinge­gen von den das Landesgericht und See­gericht ausübenden Stellen verhandeln zu lassen. Bei Vorhandensein eines besonderen Fischereigerichtes bzw. einer Fischereigerichtsversammlung wie den Fischrechten bzw. Fischtaidingen von Ort und Traunkirchen kam es dort zur Verlesung der Fischerei­ordnungen und Abhandlung von Rechtsfällen; sonst waren damit die herrschaftlichen Taidinge befasst. An Orten, wo der Fischerei größere wirtschaftliche Bedeutung zukam und viele Fischer wirkten, wie z.B. am Altausseer See und dem Traunsee, gab es neben den Fischtaidingen auch Fischervereinigungen in Form von Bruderschaften, Zechen, Innungen und zuletzt Genossenschaften, bis die Fischereirevierausschüsse Ende des 19. Jahrhunderts entstanden. Damals bzw. schon ab 1850 ersetz­ten Staats- und Landesverwaltungen, Gesetze von Reichstag und Landtagen, sowie Gerichte und Behörden neuen Stils diese alten obrigkeitlichen Fischereiverfassungen.

Während im Ausseerland für die Gewässer unter Pflindsberg und Grubegg-Hinterberg nur urbariale Hinweise zur herrschaftlichen Eigen­fischerei vorhanden sind, weiß man, dass beim Traunkirchner Fischtaiding der Fischfang am Altausseer See und Wildensee behandelt wurde und Aussee in seinen Marktordnun­gen von 1523 und 1568 eigene Kapitel aufge­nommen hat, die der freien Fischerei der Marktgenossen gewidmet waren.

1523 wird festgehalten, dass niemand auf der Grundlseer und Altausseer sowie der Kainisch Traun tags und nachts zu fischen habe, wenn er nicht über das rechte Zeug (in Größe und Maschenweite) verfüge. Wadt- (Zug-) und Rach- (Grund-) Netz, „Reuschen“ und „Nachtschnüre“ sind „bei schwerer straff“ verboten, damit das Fischwasser „nicht verödet“ wie „bisher geschehen ist“. Dann spricht man Vorschriften über die Schonzeiten aus. So sollten z.B. keine Äschen von Ende März bis Anfang Mai und Ende September keine Forellen an ihren Laichplätzen gefangen werden. Dazu kamen färbige Abbildungen in Originalgröße von Mindestfischmaßen und Netzmaschen.

1568 wurden diese Vorschriften um das Verbot des Taupel- (Tauch-) Netzes erweitert und das Schwebfischen heim Grundlsee verboten. Da­bei wurde an diesem See 200 Meter vor der Seeklause bei einem Steg im Herbst ein Holz­gitter in den Fluss eingesenkt, damit die zur Laichzeit in die Höhe kommenden Saiblinge nicht in das fließende Wasser konnten. In die­sem Wasserzwischenraum zwischen Klause und Steg wurden im Herbst Forellen mit dem Netz gefangen; man nannte diesen Vorgang die „Grundlseer Schweb“. Die Schonzeiten waren dieselben; heute ist die Schonzeit für Äschen im März und April, für Forellen von Mitte September bis Mitte März.

1662 wurden diese Ordnungen wieder unter­laufen. Der Fischbestand hatte‚ bedenklich abgenommen, härtere Fangmittel wurden angewendet, das Revier der Ausseer auf Gößl- und Toplitzbach ausgedehnt und dem Ausseer Hallamt zustehende Lachsforellen wel­che in die Traun Zuflüsse entkommen waren, gefangen und behalten. Daher erließ das Hallamt eine „Allgemeine Ankündigung“, die neuere Missbräuche beim freien Fischfang aufzeigt. Setz- und Rachgarn zu verwenden wird untersagt; das Fischen mit Rogen, auf die Angel gesteckt, verboten. Vom Hallamtsverweser werden die Aufsichtsorgane benannt. Nur das Hallamt konnte das Netzfischen in Ausnahme­fällen zugestehen.

Seit 1563 – Peter und Paulstag am 29. Juni

Ursprünglich erfolgte das Orter Fischtaiding als eine mündliche Unterweisung durch den Zech- oder Innungsmeister der Fischer am Philipp- und Jakobstag, dem 3. Mai, unter Beisein aller Fischer von Ort, wurde aber 1563 schriftlich festgehalten und dann am Jahrtag aller Fischer, dem Peter- und Paulstag, dem 29. Juni, verlesen. In 33 Fragen der Fischer und Urteilen eines Richters wurden die verschiedensten Rechtsprobleme alljährlich publik gemacht und konnten ebenso ergänzt wie weggelassen werden. Wie viele Fischer wer hatte und berechtigt war, neue zu besetzen, welche Verpflichtungen jeder Fischer der Herrschaft und den anderen gegenüber besaß, wie man Gebote und Verbote in Hinsicht Schonung, Fangmethoden wie Fanggerät einhalten musste, aber auch dass die Herrschaft Rücksicht zu nehmen hatte, war dabei festgelegt. Am Peter- und Paulstag jahrhundertelang versammelt, zuletzt in der Taverne von Ort, stand man auch gegen die Herrschaft zusammen, half sich in Fällen sozialer Not oder von Katastrophen und prüfte seine Fangausrüstungen gegenseitig, um Übervor­teilungen zu verhindern.

1729 neue Fischereiordnung

1729 wurde vom Verwesamt und der Markt­gemeinde für die freien Fischwässer eine neue „Fischereiordnung“ erlassen. Dabei kam es zu mehreren Verboten. So durften die Ausseer nicht an Sonn- und Feiertagen am Vormittag, sonderlich unter heiligem Gottesdienst dem Fischen nachgehen. Nicht alleine oder laufend zum Schaden der anderen Fischer‚ täglich und stündlich bei dem Fischen sich aufhalten, sondern nur außerhalb der Arbeitszeit; Fremden und „Auswendigen“, also Nichtein­wohnern des Marktes‚ fischen gar nicht erlaubt sei.

Fischen mit Rogen aber ebenso mit dem Winter- und Stecheisen waren gänzlich ab- und eingestellt. Ein neues Verbot bildete neben den bestehenden das Untersagen allen Koppenfanges vor der Fasching Woche. Erst­mals sind Geldstrafen für ein erstes und ein zweites Vergehen angeführt; die Gelder sollten dem „Anzeiger“ (zu einem Drittel) und dem Armenwesen (zwei Drittel) zukommen. Ein dritter Verstoß hatte eine dreifache Strafe und den Entzug des freien Fischfanges auf drei Jahre zur Folge. Geregelt wurde der Maximalpreis für Fische sowie der Verkauf außer Landes „aus wucherischem Eigennutz“.

Urbar (Herrschafts-), Hallamts- sowie Markt-Jurisdiktion waren über ihre Diener verhalten, die Ordnung „zu visitieren“ und „zur gehörigen Obrigkeit zu stellen“. Der Verkauf von Fischen „außer Lands“ blieben dem Hallamt wie dem Pflegamt vorbehalten; auch den Traunkirchner Fischern vom Altaussee ist ein „Außenhandel“ nicht gestattet worden.

Der Fischfang der Ausseer und der mit der Fangbeute getriebene Handel scheinen im 18. Jhdt. nicht unbedeutend gewesen zu sein, denn sie erregten 1774 den Geschäftsneid eines Fischgroßhändlers, welcher sich an das Hallamt mit der Forderung wandte, dass den Ausseer Bürgern und Altausseer Fischern der unbefugte Saibling Handel eingestellt werde. Dabei stellte sich heraus, dass besonders WeIser Fischhändler involviert waren, die diese „Ausseer Saiblinge“ als Qualitätsware nach Wien verfrachteten und so dem ärarischen Handel mit seinen Grundlseefischen eine „empfindliche Konkurrenz“ machten.

Im Bereich der Herrschaft Hinterberg wurden der Ödensee zusammen mit Pflindsberg und die äußere Kainisch Traun von Hinterberg alleine befischt. Für den Ödensee vereinbarte man im Jahre 1758 zwischen Hinterberg und Pflindsberg alle Fischtage jährlich, die Beute wurde gleich verteilt; Netze, Zillen u. dgl. hat­ten vollkommen ident zu sein und wurden wechselweise nach Übereinkommen beige­stellt; auch die Zahl der beim Fischfang verwendeten Personen musste auf beiden Seiten dieselbe sein. Schließlich versprach das Ärar, sich des Fischens in allen sonstigen Hinterberg urbargemäß zustehenden Fisch­wässern zu enthalten.

Traunkirchner Fischrecht

Der nächste Abschnitt der Oberen Traun, die oberösterreichische Koppentraun und der Hallstätter See, war der Herrschaftsordnung von Wildenstein und dem Traunkirchner Fischrecht unterworfen. Durch eine Einigung der beiden Fischereiinhaber am See wurden 1707 und 1708 eigene See-Fischereiordnungen herausgegeben, welche frühere Herrschaftsbestimmungen erneuerten und erweiterten, die Grenzen der Fischereiberechtigung fest­setzten, genaue Weisungen über die Maschen­weite der Fangnetze gaben, das Hechtschießen verboten und den Einwohnern des Marktes Hallstatt das alte Recht bewahrten, dass ihnen die Fische erst angeboten werden mussten, bevor sie nach auswärts verkauft wurden. 1707, als eine kaiserliche Kommission die Einigung bewirkt hatte, wurde auch der Archfang an die­sem See untersagt. Der hierbei beobachtete Vorgang war ungefähr folgender: Anfang November, wenn die Fische zur Auslaichung aus dem See Traun aufwärts in die Koppentraun ziehen, wurde die Traun kurz vor ihrer Einmündung in den See bei Obertraun bis auf eine kleine Öffnung verlegt und diese Öffnung mit einer aneinanderschließenden Reihe von Zisteln besetzt. Dies waren lange, aus Weideruten geflochtene Spitzkörbe, die an den flussaufwärts offenen Rändern einen ebenfalls geflochtenen, sich nach innen verjüngenden, aber nicht geschlossenen Einsatz trugen. Die in den See zurückkehrenden Fische fanden nur den Weg durch den Einsatz offen und blieben in den Zistel gefangen zurück. Ende des 18. Jhdt. ließ man den Archfang dann wieder zu.

Diese Fischereiordnungen hatten allgemeine Vor­läufer im 16. Jhdt., wobei bereits Fischgerichte (im Rahmen jeder Grundherrschaft mit Fi­schereirechten) und Hoffischer als Ordnungs­einrichtungen genannt werden. Daher erfüll­ten der Pfleger der Herrschaft Wildenstein und der Hofrichter von Traunkirchen auch die Funktion eines Fischrichters am Hallstätter See und hatten jeweilige Hoffischer (zugleich Betreiber der herrschaftlichen Fischerei) die Aufsicht. Sie trugen die Verantwortung für die Fischpreise, welche hier am See niedriger waren als in Goisern, Lauffen und Ischl.

18. Jhdt. Oberfischmeisteramt

Als man 1514 im Land ob der Enns für alle Fischereibelange das Fischmeisteramt einrichtete, bildete es für die Fischerei der Oberen Traun in Oberösterreich eine zweite Instanz Stelle, die Anfang des 18. Jhdt. als Oberfischmeisteramt mit dem Salzamt in Gmunden verbunden wurde. Damit führte der Oberfischmeister die Hauptaufsicht über das Fischerei­wesen im Salzkammergut, zusammen mit den ihm untergebenen Fischmeistern, die als kaiserliche Diener den übrigen Angestellten des Salzamtes gleichgehalten waren. Sie hatten auf die Beachtung der Fischereiordnungen durch die Pächter zu sehen, die Sicherheit der Fischgewässer zu überwachen und die Fischzuchtanstalten zu leiten. Die schönsten und edelsten Fische der oberen Traun Region kamen auf den kaiserlichen Tisch. Besonders schätzte man bei Hof die Fische aus den vorbehaltenen Gosauseen seit Kaiser Maximilian 1., von welchen der innere Gosausee der Forellen- und der äußere der Saibling See hießen. Nach Anordnung des Oberfischmeisters wurde im hinteren Gosausee Ende September gefischt, weil die Fische zu dieser Zeit schon nach Hallstatt überbracht werden konnten; im vorderen See begann man erst um Allerheiligen zu fischen. 1727 brachte der Oberfischmeister Schloßgangl dem Kaiser lebende Forellen aus dem Gosausee. Erst 1795 verzichtete der Hof auf das Fischrecht in den beiden Gosauseen, worauf das Salzamt auch diese Fischwasser verpachtete.

Fischereiordnungen für die Traun

Für die weitere Traunflussstrecke von Steeg am Ausfluss des Hallstätter Sees bis zur Einmündung in den Traunsee galten die Fischereiordnungen für die Traun, welche die Landesfürsten seit 1514 erlassen hatten. 1537, 1568 und 1585 erneu­ert, im 17. und 18. Jhdt. verbessert, waren sie zusammen mir Verordnungen des Salzamtes (auch für die Nebengewässer) und dem Fisch­recht von Traunkirchen, speziell  für die halbe Goiserer Traun, den Offensee und Frauenweißenbach, die Ebenseer Traun und ihre Alt­wässer bis zur Aufhebung der Grundherrschaft gültig. Für die Langbathseen und den Langbathbach war hingegen das Orter Fischrecht zustän­dig, welches erst in der neue Traunsee Ordnung von 1879 ersetzt wurde, welches in den Orter Urbaren von 1588 und 1699 aufgezeichnet worden ist.

Flussfischereiregeln

Hier, wo Fischlehensinhaber von Traunkirchen aus Goisern, von Wildenstein besoldete Fischer bzw. später Pächter, und Seefischer von Traunkirchen und Ort einen bedeutenden Fischfang betrieben, sind besondere Flussfischereiregeln aufgestellt worden. Besonders verboten war es Sprenzlinge (kleine Äschen) vor Katharina zu fischen. Nur Fische mit Mindestgrößen zu fangen, deren Originalgröße ebenfalls in den Ordnungen abgebildet wurde, dem Fischen bloß mit Tauchnetz und nach Brettl Maß gestrickten Zeug nachzugehen sowie Zugnetze und Reischen (Reusen) überhaupt nicht zu verwenden, waren weitere Gebote. Bei den Schonfristen war zu beachten, den Forellenfang einen Monat nach dem 28. Oktober einzustellen und den von Äschen je 14 Tage vor bis nach dem 23. April. Fische hatten den Herrschaften Wildenstein, Traunkirchen oder Ort vor allen anderen Angeboten zu werden, für einen Außenhandel kam allein die Welser Fischhändlerschaft bis zur Koppentraun in Frage.

Die Aufsicht, über die Fischwässer von Wilden-Stein hatte dessen Hoffischer zu besorgen, über die von Traunkirchen und Ort die jewei­ligen dortigen Hoffischer; die Oberleitung besaß der Salzamtmann von Gmunden als

Verwalter der ärarischen Herrschaften von Wildenstein, Traunkirchen (ab 1777) und Ort (seit 1689). Ihm gebührten auch von allen Fängen „Verehrfische“ und z.B. ein Anteil am Arch Fischfang vom Traunseeeinmündungsbereich, der dem im Hallstätter See gleichkam.

Während die Fischerei im Wildensteiner Anteil der Traun und ihren Nebengerinnen seit 1769 im Versteigerungsweg verpachtet und sogar von aus­wärtigen Fischern und Fischhändlern betrieben wurde (in den Orter Gewässern hat es sich ähn­lich abgespielt), blieben die Fischlehensfischer von Goisern autonom und vereinigten sich die zwölf Traunkirchner Seefischer (1780), um gemeinsam die Traun von Ebensee bis zum Lauffen, gemäß den alten Rechten des Klosters, wie auch den Wildensee zu pachten.

Archfischen oder auch Arrichfischen

Eine Besonderheit bei der Traun-Mündung in den Traunsee war der Archfischfang. Bereits 1526 von der Herrschaft Ort als Recht verpachtet, handelte es sich um die Abfangung der von der Traun nach vollzogener Ablaichung zurückkehrenden Reinanken mittels Archs, der bei der Einmündung der Traun in den See geschlagen wurde. Neben dem jährlich zu zahlenden Fischdienst war die Fischereiberechtigung auch mit der Auflage einer Robotleistung verbunden. Diese bestand darin, der Herrschaft während des Laichzugs der Fische aus dem Traunsee in die Traun als Fischer zur Verfügung zu stehen. Zusätzlich sicherte sich der Grundherr noch einen Teil der zumeist besonders ergiebig ausfallenden Fänge beim Arrichfischen.

Das Archfischen, mit dem ursprünglich die ältesten, meist fischereilichen Zwecken dienenden Flusseinbauten an der Donau, aber auch an der Enns, am Inn und an der Traun benannt wurden. Solche Wassereinbauten sind urkundlich mehrfach belegt. In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts mussten die  Fischer, wenn sie „ain arch zu schlahen“ hatten, in der Weise eine durchlaufende Reihe von Pflöcken in etwa einem Meter Abstand schief zur Strömung einzuschlagen. Die Zwischenräume zwischen diesen Pflöcken verflochte man bis auf einen größeren Öffnung in der Mitte mit Flechtwerk. Zunächst blieb die Arch offen, bis man eines Nachts die Mittelöffnung mit einem Garn abschloss. In diesem fingen sich dann die in der Dunkelheit aus der Arch schwimmenden Fische. Der Archfang war auch bei den Traunseefischern bei Ebensee gebräuchlich. Diese Art der Fischerei beruht auf der Tatsache, dass in der Laichzeit die Reinanken am Abend in die Traun ziehen, um sie am Morgen wieder zu verlassen. Dieser Rückweg wurde den Fischen durch ein quer über den Fluss geführtes Flechtwerk, die Arch, abgesperrt. Sind die laichenden Fische durch diese gezogen, wird sie mit einem Netz abgeschlossen, in dem sich die in den See zurückziehenden Reinanken fangen. Die Nutznießung war sehr umstritten, weil die Obere Traun Traunkirchen gehörte. So wurde 1699 festgelegt, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Weihnachten zwei Drittel des Ertrages und eine Nacht ganz Ort gehörte, ein Drittel der Residenz Traunkirchen, und zwei Nächte neuen Berechtigten, dem Salzamtmann und der Herrschaft Wildenstein, die Salz zum Konservieren und Holz zum Arch Schlagen bereitstellten. Drei Nächte alleine hatte Traunkirchen am Arch zu fischen, während den Pfarrherrn von Münster und Traunkirchen dafür je eine Nacht zugestanden wurde. Von 1783 bis 1820 war dieses Fischen verboten und ist heute als Pachtgut der Bundesforste nicht mehr erlaubt.

19. Jhdt. Landes-Fischerei-Gesetzprovisorien

Nach 1848 waren die alten Ordnungen bis zur Rechtswirksamkeit erster Landes-Fischerei-Gesetzprovisorien (Oberösterreich 1881, Steier­mark 1883) in Kraft. Bis dahin hatten die örtlichen Bezirksämter (bis 1867) und Bezirkshauptmannschaften (ab 1868) auf ihre Ein­haltung zu wachen. Heute sind bereits neuere Landes-Fischereigesetze eingeführt; ihre Ein­haltung obliegt den Bezirkshauptmannschaften von Liezen bzw. Gmunden. Von allen Fischereiberechtigten der alten Zeiten haben nur die vom Altausseer See der Markt Bad Aussee und einige Rechtsnachfolger der Fischlehensbesitzer von Goisern ihre unabhängige Rechtsposition behaupten können. Alle ande­ren Strecken der Traun und ihre Nebengewäs­ser sowie der Hallstätter See gehören jetzt den Bundesforsten, ihre Fischerei wird meistens verpachtet und die Fischwässer von den jewei­ligen Forstverwaltungen überwacht. Anstelle der früheren Fischerinnungen bildete sich übrigens seit 1899 der Begriff „Revier‘ heraus, eine Art Selbstverwaltungskörper mit einem Obmann an der Spitze. Im Bezirk Gmunden ist der ganze Bereich der Oberen Traun im Revier „Traun Landesgrenze bis Ebensee“ erfasst. Diese Reviere hatten und haben die Aufgabe, die Förderung des Fischereibetriebes durch die gemeinsamen Maßnahmen der „Reviergenos­sen“ (Fischereiberechtigten) zu unterstützen.

Übergang zur neuen Fischereiordnung

Im Jahr 1848, vor dem Ende des herrschaftlichen Fischrechts, bestand so nur mehr in Ort und Ebenzweier eine diesbezügliche Behörde, und 1853, als im Rahmen einer eigenen Entlastung die Fischdienste abgelöst und die Robot Leistungen aufgehoben waren, ging diese jahrhundertealte Beziehung zwischen Fischherren und „ihren Fischern“ zu Ende. Den Herrschaften blieben nur selbst betrie­bene Fischereien, lehensrechtlich zugehörige wurden dagegen Privatbesitz der jeweiligen Fischereiausübenden.

Die Mannigfaltigkeit der sonst unberührten, anderen privaten und jetzt völlig unab­hängigen einzelnen Fischereirechte führt aber bis heute zur Rechtsunsicherheit. Meistens Dienstbarkeiten auf fremden, auch öffent­lichen Gewässern, werden neue Fischrechte derzeit nicht mehr vom Grundeigentümer begründet, sondern seit 1895 von der Verwaltungsbehörde, womit der Rechtskreis­lauf geschlossen scheint.

Fischerei-Ordnungen und Fischerzünfte

Diese regelten seit dem Mittelalter die Aufsicht und den Fischereibetrieb wie das Zusammenwirken der Fischer an jedem See oder sonstigem Gewässer ganz nach lokalen Verhältnissen. Später ergänzt, war dieses Fischweistum bis 1848 jährlich, und später nur sporadisch in Geltung, weil nach der Grundentlastung eine legistische Übergangsphase eingetreten ist. Im Gegensatz zum Jagdrecht blieb der recht­liche Bestand der Fischereirechte vom Jahre 1847 in der Zeit danach unverändert. Andere Auffassungen und Anpassungen an das Jagdrecht oder wenigstens eine Definition des Fischereirechtes an sich konnten sich nicht durchsetzen. Die damit beschäftigten Landtage und Ministerien arbeiteten lange und eingehend unter Verwendung von zeitgemäßen Rechtsnormen aus England, Frankreich und Italien, wie Gutachten aus der Wissenschaft, Gesetzesentwürfe für die österreichische Reichshälfte und die Kronländer aus.

Erst 1885 wurde in einem noch heute gültigen Reichsgesetz das Fischereirecht als ein Privatrecht definiert, gewissen Paragraphen im ABGB unterworfen, Reste freien Fischfanges aufgehoben bzw. geregelt und die bis 1848 herrschaftlichen und später grundbesitzrechtlichen Ordnungen wie das Fischtaiding einer neuen Landesgesetzgebung überlassen, die im Land ob der Enns 1896 in Kraft getreten ist.

Vielleicht gerade am Traunsee jünger mag die genossenschaftliche Organisation der dortigen Fischer gewesen sein. Als Fischer­zeche oder Fischerbruderschaft bestand sie in Traunkirchen unter Leitung eines Vertrauensmannes, des Zechmeisters. Aus dem 17. Jhdt. wissen wir genau, dass in den Kirchen von Münster und Traunkirchen Fahnen und Innungsladen verwahrten, von jedem Fischer Beiträge nahmen und eine Art Vereins­statuten, die „Artikelbriefe‘ besaßen.

Das Reichsfischereigesetz 1885

Die Fischerei in Österreich brachte noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts einen durchaus beträchtlichen Ertrag hervor, der jenen der Jagd bedeutend überstieg. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis war in erster Linie die Seefischerei. Hinsichtlich der Binnengewässer war vor allem die Fischerei an Seen und die Teichwirtschaft am ertragreichsten. Letztere wurde besonders in Böhmen, Mähren und Österreich betrieben und war trotz der Auflassung von Teichen aufgrund der Verminderung der Klöster und Stifte, noch immer sehr umfangreich. Aber auch die Flussfischerei, welcher in allen Provinzen zwar nachgegangen, jedoch oftmals mehr als Nebenbeschäftigung denn als selbständiges Gewerbe betrieben wurde, leistete ihren Beitrag. Für den in der Folge markanten Rückgang der Binnenfischerei war zum einen die intensivere Beanspruchung der Gewässer durch Industrie und Landwirtschaft verantwortlich. Zum anderen aber, stellte die „Unklarheit, Verworrenheit der Rechtsverhältnisse“ sowie der „gänzliche Mangel an gesetzlichen Bestimmungen“ die Hauptursache für den fortschreitenden Verfall dar.

Denn auch an Gewässern, die weder von Industrie noch Landwirtschaft beeinträchtigt wurden, ging der Fischstand signifikant zurück. Schließlich trug wohl auch die „durchaus mangelhafte fischereiwirtschaftliche Bildung der fischenden Bevölkerung“ noch ihr Übriges dazu bei. Damit war aber nicht nur ein wichtiger Produktionszweig stark vernachlässigt, sondern auch der Bevölkerung ein billiges Nahrungsmittel entzogen worden. Die Gesetzeslage im Bereich der Fischerei war in der Tat dürftig: Die bestehenden Normen auf diesem Gebiet stammten zum Teil noch aus der frühen Neuzeit und regelten nur einzelne Aspekte der Fischereiausübung; über die Fischereirechte selbst wurde im Grunde nichts bestimmt.

Vom Reichsfischereigesetzes zum Landesfischereigesetz

In der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts erstarkte sodann das Interesse an einer umfassenden Regelung der fischereirechtlichen Verhältnisse – teils als Folge der Diskussion im Zuge der Grundentlastung, teils aufgrund des allgemein schlechten Zustandes der Fischwässer. Da auf Reichsebene eine rasche gesetzliche Regelung als nicht sehr wahrscheinlich galt und man mittlerweile von der Dringlichkeit von Fischereischutzmaßnahmen überzeugt war, wurden zu Beginn der 1880er Jahre in fast allen Ländern Gesetze mit fischereipolizeilichem Inhalt erlassen.

In Oberösterreich war dies 1880 der Fall: Das Gesetz betreffend provisorische Maßregeln zur Hebung der Fischerei in den Binnengewässern stellte die erste umfassende landesweite Fischereiordnung seit dem 16. Jahrhundert dar. Es beinhaltete in erster Linie Fischerschutzbestimmungen und war als Übergangslösung bis zum Erlass eines allgemeinen (Reichs-) Fischereigesetzes konzipiert. Neben bereits vorhandenen, in dieser Ordnung lediglich erneuerten, Bestimmungen über Schon- bzw. Verbotszeiten und erlaubter Fanggeräte und –Methoden, wurde erstmals die Ausgabe von Fischerkarten vorgesehen.

Einführung einer Fischerkarte

Die Fischerkarte diente zum Nachweis der Legitimation des Fischenden und war notwendig für eine effektive Bekämpfung des Fischfangs durch Unberechtigte sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Fischereischutzbestimmungen. Sie wurden für Besitzer oder Pächter eines Fischereirechtes von der politischen Bezirksbehörde ausgestellt. Für dritte Personen sollte dies der Besitzer oder Pächter selbst besorgen. Handelte es sich um ein Gewässer, welches von Jedermann oder von allen Mitgliedern einer Gemeinde befischt werden durfte, so war die Fischerkarte vom Vorsteher der Ufergemeinde auszustellen. Nicht mit den Fischerkarten zu verwechselnde, von den politischen Bezirksbehörden auszustellende Erlaubnisscheine mussten dann erwirkt werden, wenn man innerhalb der Verbotszeit fischen wollte.

Einführung von Schonzeiten

In einer Durchführungsverordnung wurden die entsprechenden Schonzeiten festgelegt, die erlaubte Maschenweite der Netze sowie die konkrete Gestaltung der Fischerkarten vorgeschrieben und im Anhang die Formulare für die Fischerkarten abgebildet. Eine Fischerkarte für ein freies Gewässer war auf blauem Papier auszufertigen, die Fischerkarten für Besitzer bzw. Pächter eines Fischereirechts auf weißem Papier und die Fischerkarten für Dritte auf rotem Papier. Diese trugen zusätzlich den Hinweis, dass der ausstellende Fischereirechtsinhaber sich „bei Ausstellung von Fischerkarten die Grenzen und die Dauer seiner eigenen Berechtigung gegenwärtig zu halten“ hat.

Die Regelung der Beziehung zur Jagd und anderen Wassernutzungen sowie Bestimmungen über die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes bildeten den weiteren Inhalt. Schließlich vervollständigten Strafbestimmungen den Katalog fischereipolizeilicher Anordnungen. Damit war vorerst eine umfassende Regelung im Bereich der Fischereiausübung getroffen worden – ausgespart blieb weiterhin die Frage der Träger der Fischereirechte. Das Gesetz aus dem Jahr 1880 blieb 15 Jahre in Geltung. 1885 wurde zwar das Reichsfischereigesetz erlassen, jedoch konnte es erst zum Zeitpunkt des Erlasses von neuen Landesfischereigesetzen in Wirksamkeit treten. In Oberösterreich dauerte dies bis 1895, als das Landesfischereigesetz in Kraft und damit das provisorische Gesetz außer Kraft trat.

OÖ. Fischereigesetzes 1895

Der Entwurf des Fischereigesetzes aus 1891 wurde in der Sitzung vom 9. Februar 1894 neuerlich mit Antrag auf verfassungsmäßige Zustimmung eingebracht. Nachdem in der Generaldebatte sowohl die Befürworter des gegenständlichen Entwurfes, der die Selbstausübung der Fischereirechte vorsah, als auch die Verfechter eines Pachtreviersystems, Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen. Dabei kam es erstaunlicherweise zu keiner Diskussion mehr über die Wahrung der Selbstausübung der Fischereirechte – die entsprechenden Paragrafen wurden, ohne dass jemand das Wort wünschte, angenommen. Neben kurzen Diskussionen über Details der Revierbildung und Funktion der Revierausschüsse, entsponnen sich vielmehr Diskussionen über Gegenstände, die die Beziehung der Fischerei zu Landwirtschaft, Industrie oder Grundbesitz betrafen.

Der sodann in zweiter Lesung nur noch geringfügig modifizierte Fischereigesetzentwurf von 1891, wurde in der Sitzung am 15. Februar 1894 angenommen und trat nach kaiserlicher Sanktion am 2. Mai 1895 in Kraft.

Entwicklung der Revierausschüsse

Die genauen Kriterien für die Bildung der Reviere sollten im Verordnungsweg bestimmt werden, jeder Reviergenosse hatte eine Reviertaxe entsprechend des Reinertrages seiner Fischereiberechtigung zu bezahlen. Zur Besorgung der gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßnahmen war ein Revierausschuss berufen, der von den Reviergenossen durch Abstimmung gewählt wurde, wobei Reviergenossen mit höheren Beitragsleistungen über mehrere Stimmen verfügten. Der Revierausschuss hatte ansonsten vor allem auf die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften zu achten und bei Verstößen die Behörden zu verständigen. Neben den bereits erwähnten allgemeinen Aufgaben des Revierauschusses, sollte er insbesondere für die Evidenzhaltung der jeweilig bestehenden Fischereirechte sorgen, die Einhebung der Reviertaxe betreiben und auch die aus anderen Zuflüssen (z.B. Fischerbüchel) sich ergebenden Mittel verwalten. Die Errichtung von Schonstätten und Fischstegen und die Anzucht und Aussetzung von Fischbrut sowie die Vertilgung der Fischerei schädigenden Tieren gehörten ebenso zum Aufgabenkatalog. Dabei sollte aber „in keiner Weise“ „den einzelnen Fischereiberechtigten die selbstständige Wahrung ihrer Interessen“ genommen werden.

1908 Gründung der Fischereireviere

Hier ein kurzer Überblick über die Entwicklung nach dem Landesfischereigesetz 1895. Die oberösterreichischen Fischwässer wurden gemäß den Vorgaben des Landesfischereigesetzes 1895 in zahlreiche Fischereireviere mit ihren Revierausschüssen eingeteilt. Während beispielsweise in Niederösterreich 5 Revierausschüsse bestanden, waren es in Oberösterreich 46. Die große Anzahl wirkte sich naturgemäß nachteilig auf ein landesweit einheitliches Vorgehen aus. Da sich auch allgemein die Erwartungen an eine deutliche Hebung des Fischstandes und einer Steigerung der Erträge nicht erfüllten, wurde 1908 ein Landesfischereirat ins Leben gerufen. Seine Aufgabe bestand in erster Linie in der Unterstützung der Revierausschüsse.

Die Revierausschüsse haben für die lokalen Belange der Bewirtschafter, Zusammenarbeit mit der Behörden sowie vor eine Überwachungsfunktion der lokalen Fischerei und Gewässerbewirtschaftung zum zuständigen Revier wahrzunehmen. Auch die Förderung der Fischaufzucht und des Einsatzes von erbrütenden Fischen sind weitere wichtige Tätigkeitsfelder.

1924 Gründung Fischereirevier „Traun Landesgrenze bis Traun-Ebensee“

Inzwischen richtete man ab Anfang des 20. Jhdt. lt. dem Fischereigesetz, als eigene Institution die Fischereirevierausschüsse in Oberösterreich ein. Wie ein Sparbuch der Sparkasse des Marktes Ischl mit der No. 40.169 mit einer Eröffnungseinlage vom 14. April 1924 mit einer (1) Million Kronen dokumentiert wird, wurde das Fischereirevier „Traun Landesgrenze bis Traun-Ebensee“ in Bad Ischl, welches 1924 seinen Betrieb aufnahm und bis 1985 mit dieser Revierbezeichnung geführt wurde.

1985Fischereirevier Oberes Salzkammergut

Mit der Einführung des neuen OÖ. Fischereigesetz  wurde 1985 der Name auf „Fischereirevier Oberes Salzkammergut“ geändert. Man setzte von Gründung im Jahr 1924 bis 2007 stets einen hohen Beamten der Forstverwaltung als Revierobmann ein. Von 2007 bis 2018 leitet der Fischermeister Nikolaus Höplinger als Obmann und Berufsfischer vom Wolfgangsee das Fischereirevier über zwei Wahlperioden. Dieser wurde 2018 durch Heimo Huber, als Bewirtschafter der Ischler Traun und Vorstandsmitglied vom Verein „Fliegenfischer Weidgerecht“ abgelöst. Damit ging nach einer langen Zeit die Revierführung von Fischereirechtsinhabern, zu einem Fischereirevier-Pächter als Bewirtschafter über. Dieser wurde auch bei der letzten Wahl, am 25. Jänner 2024 für die nächste Wahlperiode von 6 Jahren bestätigt.

OÖ. Landesfischereigesetz 1983 

Das Landesfischereigesetz wurde sodann erst 1983 umfassend novelliert. Dabei kam es zur Einführung eines Fischereibuches und eines zwingenden Befähigungsnachweises für die erstmalige Erlangung einer Fischerkarte. Fischereiberechtigte, die noch keine Fischerkarte besaßen, mussten demnach ihre fischereiliche Eignung nachweisen, ansonsten war eine Selbstausübung nicht erlaubt. Eine weitere Neuerung stellte auch die nun ausdrücklich den Fischereiberechtigten auferlegte allgemeine Hegepflicht dar.

Fischereikataster und Fischereibuch

Das Fischereibuch oder der Fischereikataster ist ein öffentliches Buch, in dem die Fischwässer mit den daran bestehenden Fischereiberechtigungen aufgezeichnet sind. In den Fischereigesetzen die aufgrund des Reichsfischereigesetzes 1885 ergangen waren, wurden noch keine derartigen Register vorgesehen, jedoch zählte die Evidenzhaltung der bestehenden Fischereirechte regelmäßig zu den heutigen Aufgaben des Revierausschusses und der Behörde. Eingesehen kann das Fischereibuch auf der Bezirkshauptmannschaft in Gmunden werden.

Quellennachweis

  • Artikel von DDr. Heinrich Marchetti-Venier im Traun Journal Nr. 7 Seite 105 bis 124
  • Das Archivmaterial wurde eingesehen im Österreichischen Staatsarchiv, Wien und im Oberösterreichischen Landesarchiv, Linz.
  • Archive des Salzoberamtes
  • Der Bundesforste Österreichs
  • Des Oberösterreichischen Fischereiverbandes,
  • Der Grund Entlastung ob der Enns, der Herrschaften Wildenstein, Traunkirchen und Ort, Archive der Marktgemeinden Hallstatt, Lauffen und Ischl.
  • Thesianischer Josephinischer und franziskanischer Kataster, Steiermärkischen Landesarchiv, Graz
  • Archive der Marktgemeinde Aussee und der Herrschaft Hinterberg in Grubegg
  • Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Fischerei­buch 1986 ff.
  • Bezirksgerichten von Bad Aussee und Bad Ischl (Grundbuch).

Gedruckte Quellen und Literatur:

  • Aigner. Hans; Unsere Kaisertraun. In; Traun-Journal, Zeitschrift der Freunde der Gmunder Taun 6 (1998).
  • Anders. Hans: Nass und trocken. Hamburg, Berlin 1967, S. 8€. 34ff
  • Angler’s Diary: The Anglers Diary and Tourist; Fisherman’s Gazeireer of the rivers and lakes of the world. London 1895
  • Barrington, Charles George: Seventyars Fiahing. London 1906, S. 252ff
  • Brachrnann, Gustav; Beiträge zur Geschichte der Fischerei in Oberösterreich. In; Österreichische Fischerei 4 (1951) und 5(1952) S. 220-247 bzw. 113-140.
  • Eberstaller, Herta: Oberösterreichische Weistümer, 2. Graz, Köln 1956 österreichische Weistümer
  • Grosser, Alfred; Die Traun Österreichs interessantes Fischwasser In; Fisch & Fang 62 (1965), .3. 42-43.
  • Hollerwöger, Franz; (Das) Ausseer Land, Bad Aussee 1956,
  • Höplinger, Karl und Josef: Die Familie Höplinger und die Fischerei am Hallstättersee. Hallstatt 1950 und 1983
  • Koch, Karl: Europas schönste Angelgewässer. Hamburg1988. S. 73-77 (Die österreichische Trauns)
  • Marchetti, Heinrich u.a.; Der Bezirk Gmunden und seine Gemeinden, Linz 1991.
  • Marchetti: Die Geschichte der Fischerei am Traunsee. In Traun Journal, Zeitschrift der Freunde der Gmundner Traun 6 (1998). S. 32-61.
  • Neubert, Carl; Sir Humphrey Davy’s Salomonia, Leipzig 1840
  • Pruscha, Wilhelm; Die Fischereiwirtschaft in Bereich der Gemeinde Bad Ischl, ein Heimatbuch; Hrsg. vom Ischler Heimatverein, Linz 1966, 5, 66-70.
  • Ritz, Charles C.; Erlebtes Fliegenfischen, Röschlikon bei Zürich 1956
  • Scheiber, Artur M.; Zur Geschichte der Fischerei in Oberöster­reich, insbesondere der ‚Traun Fischerei, In; Heimatgaue 10 (1929), S. .126-150, 244-260; 11 (1930), S. 44433, 184-197; 12 (1931), S.215-230.
  • Schiffmann, Konrad; Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums Österreich, Wien, Leipzig 1912  1925.
  • Schraml, Carl: Fischerei in Studien zur Geschichte des österreichischen Salinenwesens 1 (1932), S. 411-413; 2 (1934), 5.445-447; 3 1936), 5.416-421.
  • Sportfischerei; Die Sportfischerei in Österreich, Herauseber k.k. Ackerbauministerium, 2. Aufl. Wien 1913.
  • Tautenhahn, Wolfgang; Sir Davy. In; Der Fliegenfischer 126 (1996), S.25,
  • Tircher, Serge: Die 100 besten Angelplätze für Salmoniden In Europa, Hamburg-Berlin. 196133, 40-46 (Obere Traun)
  • Traun – Fluß ohne Wiederkehr, hrsg. s OÖ. Landesmuseum, 2. Bd. (Beiträge). Linz 1992 (Kataloge des 0Ö. Landesmuseen)
  • Wallner, Julius: Beiträge zur Geschichte des Fischereiwesens in der Steiermark, 1. Teil; Das Gebiet von Aussee, Graz, Wien 1911.

Diese Arbeit ist eine auf den Traunsee begrenzte Kurzfassung einer während längerer Zeit entstandenen, später umfangreich gedruckten Untersuchung, die sich mit der historischen und gegenwärtigen Fischerei in Oberösterreich, speziell an den Seen, Flüssen und Bächen des Salzkammergutes beschäftigt.

Hauptquellen der Grundlagenforschung waren:

Mag. jur. Karin Ostrawsky, Dissertation: „Das Fischereirecht an Binnengewässern in seiner historischen Entwicklung“ (2009)

  • Österreichischen Staatsarchiv, Wien (Hofkammer- bzw. Ministerialarchive), Österreichische Nationalbibliothek, Wien (Literatur)
  • Oberösterreichischen Landesarchiv, Linz (Bestände – Statthalterei, Landeshauptmannschaft, Landesgericht Linz, Salzoberamtsarchiv bzw. Forst- und Domänendirektion in Gmunden,
  • Österreichische Bundesforste,
  • Oberöster­reichischer Fischereiverband
  • Herrschaftsarchive Ort, Traunkirchen, Ebenzweier, Puchheim und Wildenstein,
  • Pfarrhof Altmünster
  • Stadtarchiv Gmunden, Bezirkshauptmannschaft Gmunden
  • Bezirksgerichten von Bad Aussee, Bad Ischl und Gmunden (Abt.- und Hauptarchivbestände)
  • Kammerhofmuseum der Stadt Gmunden
  • Privatarchiven der Fischerei-Innung Traunsee bzw. des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Alm und der einzelnen Fischereiberechtigten wie des Vereines zur Förderung der Fischerei am Traunsee.
  • Genauere Quellen- und Literaturverweise werden der genannten Untersuchung zu entnehmen sein bzw. finden sich teilweise bereits im Beitrag „Das Scherrerwasser oder der alte Hoffischerort in Gmunden“ von DDr. Heinrich Marchetti-Venier im Traun-Journal 4 (1996), S. 56f. und Heft Nr. 7
 

„Wer die Vergangenheit nicht kennt, kann die Gegenwart nicht verstehen.

Wer die Gegenwart nicht versteht, kann die Zukunft nicht gestalten.“