{"id":29921,"date":"2000-03-01T14:56:00","date_gmt":"2000-03-01T13:56:00","guid":{"rendered":"http:\/\/huberpower.com\/wordpress\/?p=29921"},"modified":"2025-05-26T20:36:03","modified_gmt":"2025-05-26T18:36:03","slug":"entstehung-der-fischereiodrdnung-und-der-fischereigesetze-im-salzkammergut","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/?p=29921","title":{"rendered":"ENTSTEHUNG DER FISCHEREIODRDNUNG UND DER FISCHEREIGESETZE IM SALZKAMMERGUT"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Fischfang an der <strong>Oberen Traun<\/strong> wurde bei den landesf\u00fcrstliehen Herrschaften Pflindsberg und Wildenstein sowie der Jesuitenherrschaft Hinterberg lange im Rahmen der dominikalen Wirtschaftsbetriebe von besolde\u00adten Fischern ausgef\u00fchrt. Im Falle der Kloster\u00adherrschaft Traunkirchen wurde die Fischerei an einzelne Untertanen \u00fcbertragen, die hierf\u00fcr Abgaben zu leisten hatten, welche in Geld oder einem Teil der gefangenen Fische bestanden. Es handelte sich hierbei um Grundholden der Herrschaft nahe der Fischw\u00e4sser. Im Markt Aussee stand der Fischfang allen Gemeinde B\u00fcrgern und Einwohnern nach Bedarf zu, wurde aber sp\u00e4ter ebenfalls von bezahlten Fischern besorgt. Ab dem 18. Jahrhundert wurde der Pachtfischereibetrieb bei den Herrschaftsfischw\u00e4ssern, wie beim Markt Aussee vergeben; nur die Traunkirchner Klosterfischer bewahrten sich sehr lange eine gewisse Eigenst\u00e4ndigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>16. Jhdt.<\/strong> <strong>Einf\u00fchrung einer Fischerei-Ordnungen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Menschen regel\u00adm\u00e4\u00dfige Eink\u00fcnfte aus diesem Fischfang an der Oberen Traun zu sichern und eine Ausrottung der Fische zu verhindern, wurden zahlreiche Ma\u00dfnahmen getroffen, welche die Fangrechte der einzelnen Beteiligten sinnvoll beschr\u00e4nk\u00adten. So durfte in vielen Gew\u00e4ssern nur zu bestimmten Jahreszeiten, an gewissen Tagen und nur zu bestimmten Stunden gefischt werden. Auch die Art der Ger\u00e4te, die Zahl der Angeln, die Gr\u00f6\u00dfe der Netze, die Art und Gr\u00f6\u00dfe der fangbaren Fische und die Organisation der Fischer wurde oft bis zu kleinsten Einzelheiten festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zust\u00e4ndigen Herrschaften hatten das Recht und die Pflicht, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch sogenannte <strong>Fischerei-Ordnungen<\/strong> zu \u00fcberwachen und gerichtsm\u00e4\u00dfig zu handeln, falls \u00dcbertretungen vorkamen. F\u00fcr viele Belange galt der Grundsatz, dass das von Ort zu Ort verschiedene gewohnheitsm\u00e4\u00dfige Herkommen den Ausschlag gibt. Nur einzelne F\u00e4lle wurden durch landesf\u00fcrstliche (sprich landesweite) Verordnungen festgelegt. Dazu geh\u00f6rten Ordnungen in Fischereisachen von <strong>Kaiser Maximilian I.<\/strong>, speziell aber die Fischereiordnung <strong>Rudolphs II.<\/strong> f\u00fcr \u00d6sterreich ob der Enns von 1585 wie der Tractatus de iuribus incorporalibus aus 1679.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Inhaber des Fischrechtes im Ausseerland sowie im Salzkammergut hatten die Befugnis, zivilrechtliche Probleme vor ihren Pfleggerichten, strafrechtliche \u00dcbertretungen hinge\u00adgen von den das Landesgericht und See\u00adgericht aus\u00fcbenden Stellen verhandeln zu lassen. Bei Vorhandensein eines besonderen Fischereigerichtes bzw. einer Fischereigerichtsversammlung wie den Fischrechten bzw. Fischtaidingen von Ort und Traunkirchen kam es dort zur Verlesung der Fischerei\u00adordnungen und Abhandlung von Rechtsf\u00e4llen; sonst waren damit die herrschaftlichen Taidinge befasst. An Orten, wo der Fischerei gr\u00f6\u00dfere wirtschaftliche Bedeutung zukam und viele Fischer wirkten, wie z.B. am Altausseer See und dem Traunsee, gab es neben den Fischtaidingen auch <strong>Fischervereinigungen<\/strong> in Form von <strong>Bruderschaften, Zechen, Innungen und zuletzt Genossenschaften, bis die Fischereirevieraussch\u00fcsse Ende des 19. Jahrhunderts entstanden.<\/strong> Damals bzw. schon ab 1850 ersetz\u00adten Staats- und Landesverwaltungen, Gesetze von Reichstag und Landtagen, sowie Gerichte und Beh\u00f6rden neuen Stils diese alten obrigkeitlichen Fischereiverfassungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend im Ausseerland f\u00fcr die Gew\u00e4sser unter Pflindsberg und Grubegg-Hinterberg nur urbariale Hinweise zur herrschaftlichen Eigen\u00adfischerei vorhanden sind, wei\u00df man, dass beim Traunkirchner Fischtaiding der Fischfang am Altausseer See und Wildensee behandelt wurde und Aussee in seinen Marktordnun\u00adgen von 1523 und 1568 eigene Kapitel aufge\u00adnommen hat, die der freien Fischerei der Marktgenossen gewidmet waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1523 wird festgehalten, dass niemand auf der Grundlseer und Altausseer sowie der Kainisch Traun tags und nachts zu fischen habe, wenn er nicht \u00fcber das rechte Zeug (in Gr\u00f6\u00dfe und Maschenweite) verf\u00fcge. Wadt- (Zug-) und Rach- (Grund-) Netz, \u201eReuschen&#8220; und \u201eNachtschn\u00fcre&#8220; sind \u201ebei schwerer straff&#8220; verboten, damit das Fischwasser \u201enicht ver\u00f6det&#8220; wie \u201ebisher geschehen ist&#8220;. Dann spricht man Vorschriften \u00fcber die Schonzeiten aus. So sollten z.B. keine \u00c4schen von Ende M\u00e4rz bis Anfang Mai und Ende September keine Forellen an ihren Laichpl\u00e4tzen gefangen werden. Dazu kamen f\u00e4rbige Abbildungen in Originalgr\u00f6\u00dfe von Mindestfischma\u00dfen und Netzmaschen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1568 wurden diese Vorschriften um das Verbot des Taupel- (Tauch-) Netzes erweitert und das Schwebfischen heim Grundlsee verboten. Da\u00adbei wurde an diesem See 200 Meter vor der Seeklause bei einem Steg im Herbst ein Holz\u00adgitter in den Fluss eingesenkt, damit die zur Laichzeit in die H\u00f6he kommenden Saiblinge nicht in das flie\u00dfende Wasser konnten. In die\u00adsem Wasserzwischenraum zwischen Klause und Steg wurden im Herbst Forellen mit dem Netz gefangen; man nannte diesen Vorgang die \u201eGrundlseer Schweb&#8220;. Die Schonzeiten waren dieselben; heute ist die Schonzeit f\u00fcr \u00c4schen im M\u00e4rz und April, f\u00fcr Forellen von Mitte September bis Mitte M\u00e4rz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1662 wurden diese Ordnungen wieder unter\u00adlaufen. Der Fischbestand hatte\u201a bedenklich abgenommen, h\u00e4rtere Fangmittel wurden angewendet, das Revier der Ausseer auf G\u00f6\u00dfl- und Toplitzbach ausgedehnt und dem Ausseer Hallamt zustehende Lachsforellen wel\u00adche in die Traun Zufl\u00fcsse entkommen waren, gefangen und behalten. Daher erlie\u00df das Hallamt eine \u201eAllgemeine Ank\u00fcndigung&#8220;, die neuere Missbr\u00e4uche beim freien Fischfang aufzeigt. Setz- und Rachgarn zu verwenden wird untersagt; das Fischen mit Rogen, auf die Angel gesteckt, verboten. Vom Hallamtsverweser werden die Aufsichtsorgane benannt. Nur das Hallamt konnte das Netzfischen in Ausnahme\u00adf\u00e4llen zugestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Seit 1563 \u2013 Peter und Paulstag am 29. Juni<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urspr\u00fcnglich erfolgte das Orter Fischtaiding als eine m\u00fcndliche Unterweisung durch den Zech- oder Innungsmeister der Fischer am Philipp- und Jakobstag, dem 3. Mai, unter Beisein aller Fischer von Ort, wurde aber 1563 schriftlich festgehalten und dann am Jahrtag aller Fischer, dem<strong> Peter- und Paulstag, dem 29. Juni<\/strong>, verlesen. In 33 Fragen der Fischer und Urteilen eines Richters wurden die verschiedensten Rechtsprobleme allj\u00e4hrlich publik gemacht und konnten ebenso erg\u00e4nzt wie weggelassen werden. Wie viele Fischer wer hatte und berechtigt war, neue zu besetzen, welche Verpflichtungen jeder Fischer der Herrschaft und den anderen gegen\u00fcber besa\u00df, wie man Gebote und Verbote in Hinsicht Schonung, Fangmethoden wie Fangger\u00e4t einhalten musste, aber auch dass die Herrschaft R\u00fccksicht zu nehmen hatte, war dabei festgelegt. Am Peter- und Paulstag jahrhundertelang versammelt, zuletzt in der Taverne von Ort, stand man auch gegen die Herrschaft zusammen, half sich in F\u00e4llen sozialer Not oder von Katastrophen und pr\u00fcfte seine Fangausr\u00fcstungen gegenseitig, um \u00dcbervor\u00adteilungen zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1729 neue Fischereiordnung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1729 wurde vom Verwesamt und der Markt\u00adgemeinde f\u00fcr die freien Fischw\u00e4sser eine neue \u201eFischereiordnung&#8220; erlassen. Dabei kam es zu mehreren Verboten. So durften die Ausseer nicht an Sonn- und Feiertagen am Vormittag, sonderlich unter heiligem Gottesdienst dem Fischen nachgehen. Nicht alleine oder laufend zum Schaden der anderen Fischer\u201a t\u00e4glich und st\u00fcndlich bei dem Fischen sich aufhalten, sondern nur au\u00dferhalb der Arbeitszeit; Fremden und \u201eAuswendigen&#8220;, also Nichtein\u00adwohnern des Marktes\u201a fischen gar nicht erlaubt sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fischen mit Rogen aber ebenso mit dem Winter- und Stecheisen waren g\u00e4nzlich ab- und eingestellt. Ein neues Verbot bildete neben den bestehenden das Untersagen allen Koppenfanges vor der Fasching Woche. Erst\u00admals sind Geldstrafen f\u00fcr ein erstes und ein zweites Vergehen angef\u00fchrt; die Gelder sollten dem \u201eAnzeiger&#8220; (zu einem Drittel) und dem Armenwesen (zwei Drittel) zukommen. Ein dritter Versto\u00df hatte eine dreifache Strafe und den Entzug des freien Fischfanges auf drei Jahre zur Folge. Geregelt wurde der Maximalpreis f\u00fcr Fische sowie der Verkauf au\u00dfer Landes \u201eaus wucherischem Eigennutz&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Urbar (Herrschafts-), Hallamts- sowie Markt-Jurisdiktion waren \u00fcber ihre Diener verhalten, die Ordnung \u201ezu visitieren&#8220; und \u201ezur geh\u00f6rigen Obrigkeit zu stellen&#8220;. Der Verkauf von Fischen \u201eau\u00dfer Lands&#8220; blieben dem Hallamt wie dem Pflegamt vorbehalten; auch den Traunkirchner Fischern vom Altaussee ist ein \u201eAu\u00dfenhandel&#8220; nicht gestattet worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Fischfang der Ausseer und der mit der Fangbeute getriebene Handel scheinen im 18. Jhdt. nicht unbedeutend gewesen zu sein, denn sie erregten 1774 den Gesch\u00e4ftsneid eines Fischgro\u00dfh\u00e4ndlers, welcher sich an das Hallamt mit der Forderung wandte, dass den Ausseer B\u00fcrgern und Altausseer Fischern der unbefugte Saibling Handel eingestellt werde. Dabei stellte sich heraus, dass besonders WeIser Fischh\u00e4ndler involviert waren, die diese \u201eAusseer Saiblinge&#8220; als Qualit\u00e4tsware nach Wien verfrachteten und so dem \u00e4rarischen Handel mit seinen Grundlseefischen eine \u201eempfindliche Konkurrenz&#8220; machten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Bereich der Herrschaft Hinterberg wurden der \u00d6densee zusammen mit Pflindsberg und die \u00e4u\u00dfere Kainisch Traun von Hinterberg alleine befischt. F\u00fcr den \u00d6densee vereinbarte man im Jahre 1758 zwischen Hinterberg und Pflindsberg alle Fischtage j\u00e4hrlich, die Beute wurde gleich verteilt; Netze, Zillen u. dgl. hat\u00adten vollkommen ident zu sein und wurden wechselweise nach \u00dcbereinkommen beige\u00adstellt; auch die Zahl der beim Fischfang verwendeten Personen musste auf beiden Seiten dieselbe sein. Schlie\u00dflich versprach das \u00c4rar, sich des Fischens in allen sonstigen Hinterberg urbargem\u00e4\u00df zustehenden Fisch\u00adw\u00e4ssern zu enthalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Traunkirchner Fischrecht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der n\u00e4chste Abschnitt der <strong>Oberen Traun<\/strong>, die <strong>ober\u00f6sterreichische Koppentraun<\/strong> und der <strong>Hallst\u00e4tter See<\/strong>, war der Herrschaftsordnung von Wildenstein und dem <strong>Traunkirchner Fischrecht<\/strong> unterworfen. Durch eine Einigung der beiden Fischereiinhaber am See wurden 1707 und 1708 eigene See-Fischereiordnungen herausgegeben, welche fr\u00fchere Herrschaftsbestimmungen erneuerten und erweiterten, die Grenzen der Fischereiberechtigung fest\u00adsetzten, genaue Weisungen \u00fcber die Maschen\u00adweite der Fangnetze gaben, das Hechtschie\u00dfen verboten und den Einwohnern des Marktes Hallstatt das alte Recht bewahrten, dass ihnen die Fische erst angeboten werden mussten, bevor sie nach ausw\u00e4rts verkauft wurden. 1707, als eine kaiserliche Kommission die Einigung bewirkt hatte, wurde auch der <strong>Archfang<\/strong> an die\u00adsem See untersagt. Der hierbei beobachtete Vorgang war ungef\u00e4hr folgender: Anfang November, wenn die Fische zur Auslaichung aus dem See Traun aufw\u00e4rts in die Koppentraun ziehen, wurde die Traun kurz vor ihrer Einm\u00fcndung in den See bei Obertraun bis auf eine kleine \u00d6ffnung verlegt und diese \u00d6ffnung mit einer aneinanderschlie\u00dfenden Reihe von Zisteln besetzt. Dies waren lange, aus Weideruten geflochtene Spitzk\u00f6rbe, die an den flussaufw\u00e4rts offenen R\u00e4ndern einen ebenfalls geflochtenen, sich nach innen verj\u00fcngenden, aber nicht geschlossenen Einsatz trugen. Die in den See zur\u00fcckkehrenden Fische fanden nur den Weg durch den Einsatz offen und blieben in den Zistel gefangen zur\u00fcck. Ende des 18. Jhdt. lie\u00df man den Archfang dann wieder zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Fischereiordnungen hatten allgemeine Vor\u00adl\u00e4ufer im 16. Jhdt., wobei bereits Fischgerichte (im Rahmen jeder Grundherrschaft mit Fi\u00adschereirechten) und Hoffischer als Ordnungs\u00adeinrichtungen genannt werden. Daher erf\u00fcll\u00adten der Pfleger der Herrschaft Wildenstein und der Hofrichter von Traunkirchen auch die Funktion eines <strong>Fischrichters am Hallst\u00e4tter See<\/strong> und hatten jeweilige Hoffischer (zugleich Betreiber der herrschaftlichen Fischerei) die Aufsicht. Sie trugen die Verantwortung f\u00fcr die Fischpreise, welche hier am See niedriger waren als in Goisern, Lauffen und Ischl.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>18. Jhdt. Oberfischmeisteramt<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als man 1514 im Land ob der Enns f\u00fcr alle Fischereibelange das Fischmeisteramt einrichtete, bildete es f\u00fcr die Fischerei der Oberen Traun in Ober\u00f6sterreich eine zweite Instanz Stelle, die Anfang des 18. Jhdt. als <strong>Oberfischmeisteramt<\/strong> mit dem Salzamt in Gmunden verbunden wurde. Damit f\u00fchrte der Oberfischmeister die Hauptaufsicht \u00fcber das Fischerei\u00adwesen im Salzkammergut, zusammen mit den ihm untergebenen Fischmeistern, die als kaiserliche Diener den \u00fcbrigen Angestellten des Salzamtes gleichgehalten waren. Sie hatten auf die Beachtung der Fischereiordnungen durch die P\u00e4chter zu sehen, die Sicherheit der Fischgew\u00e4sser zu \u00fcberwachen und die <strong>Fischzuchtanstalten<\/strong> zu leiten. Die sch\u00f6nsten und edelsten Fische der oberen Traun Region kamen auf den kaiserlichen Tisch. Besonders sch\u00e4tzte man bei Hof die Fische aus den vorbehaltenen Gosauseen seit Kaiser Maximilian 1., von welchen der innere Gosausee der Forellen- und der \u00e4u\u00dfere der Saibling See hie\u00dfen. Nach Anordnung des Oberfischmeisters wurde im hinteren Gosausee Ende September gefischt, weil die Fische zu dieser Zeit schon nach Hallstatt \u00fcberbracht werden konnten; im vorderen See begann man erst um Allerheiligen zu fischen. 1727 brachte der Oberfischmeister Schlo\u00dfgangl dem Kaiser lebende Forellen aus dem Gosausee. Erst 1795 verzichtete der Hof auf das Fischrecht in den beiden Gosauseen, worauf das Salzamt auch diese Fischwasser verpachtete.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fischereiordnungen f\u00fcr die Traun<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die weitere Traunflussstrecke von Steeg am Ausfluss des Hallst\u00e4tter Sees bis zur Einm\u00fcndung in den Traunsee galten die Fischereiordnungen f\u00fcr die Traun, welche die Landesf\u00fcrsten seit 1514 erlassen hatten. 1537, 1568 und 1585 erneu\u00adert, im 17. und 18. Jhdt. verbessert, waren sie zusammen mir Verordnungen des Salzamtes (auch f\u00fcr die Nebengew\u00e4sser) und dem Fisch\u00adrecht von Traunkirchen, speziell &nbsp;f\u00fcr die halbe Goiserer Traun, den Offensee und Frauenwei\u00dfenbach, die Ebenseer Traun und ihre Alt\u00adw\u00e4sser bis zur Aufhebung der Grundherrschaft g\u00fcltig. F\u00fcr die Langbathseen und den Langbathbach war hingegen das Orter Fischrecht zust\u00e4n\u00addig, welches erst in der neue Traunsee Ordnung von 1879 ersetzt wurde, welches in den Orter Urbaren von 1588 und 1699 aufgezeichnet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Flussfischereiregeln<\/strong> <\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier, wo Fischlehensinhaber von Traunkirchen aus Goisern, von Wildenstein besoldete Fischer bzw. sp\u00e4ter P\u00e4chter, und Seefischer von Traunkirchen und Ort einen bedeutenden Fischfang betrieben, sind besondere <strong>Flussfischereiregeln<\/strong> aufgestellt worden. Besonders verboten war es Sprenzlinge (kleine \u00c4schen) vor Katharina zu fischen. Nur Fische mit Mindestgr\u00f6\u00dfen zu fangen, deren Originalgr\u00f6\u00dfe ebenfalls in den Ordnungen abgebildet wurde, dem Fischen blo\u00df mit Tauchnetz und nach Brettl Ma\u00df gestrickten Zeug nachzugehen sowie Zugnetze und Reischen (Reusen) \u00fcberhaupt nicht zu verwenden, waren weitere Gebote. Bei den Schonfristen war zu beachten, den Forellenfang einen Monat nach dem 28. Oktober einzustellen und den von \u00c4schen je 14 Tage vor bis nach dem 23. April. Fische hatten den Herrschaften Wildenstein, Traunkirchen oder Ort vor allen anderen Angeboten zu werden, f\u00fcr einen Au\u00dfenhandel kam allein die Welser Fischh\u00e4ndlerschaft bis zur Koppentraun in Frage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufsicht, \u00fcber die Fischw\u00e4sser von Wilden-Stein hatte dessen Hoffischer zu besorgen, \u00fcber die von Traunkirchen und Ort die jewei\u00adligen dortigen Hoffischer; die Oberleitung besa\u00df der Salzamtmann von Gmunden als<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verwalter der \u00e4rarischen Herrschaften von Wildenstein, Traunkirchen (ab 1777) und Ort (seit 1689). Ihm geb\u00fchrten auch von allen F\u00e4ngen \u201eVerehrfische&#8220; und z.B. ein Anteil am Arch Fischfang vom Traunseeeinm\u00fcndungsbereich, der dem im Hallst\u00e4tter See gleichkam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend die Fischerei im Wildensteiner Anteil der Traun und ihren Nebengerinnen seit 1769 im Versteigerungsweg verpachtet und sogar von aus\u00adw\u00e4rtigen Fischern und Fischh\u00e4ndlern betrieben wurde (in den Orter Gew\u00e4ssern hat es sich \u00e4hn\u00adlich abgespielt), blieben die Fischlehensfischer von Goisern autonom und vereinigten sich die zw\u00f6lf Traunkirchner Seefischer (1780), um gemeinsam die Traun von Ebensee bis zum Lauffen, gem\u00e4\u00df den alten Rechten des Klosters, wie auch den Wildensee zu pachten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Archfischen oder auch Arrichfischen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Besonderheit bei der Traun-M\u00fcndung in den Traunsee war der Archfischfang. Bereits 1526 von der Herrschaft Ort als Recht verpachtet, handelte es sich um die Abfangung der von der Traun nach vollzogener Ablaichung zur\u00fcckkehrenden Reinanken mittels Archs, der bei der Einm\u00fcndung der Traun in den See geschlagen wurde. Neben dem j\u00e4hrlich zu zahlenden Fischdienst war die Fischereiberechtigung auch mit der Auflage einer Robotleistung verbunden. Diese bestand darin, der Herrschaft w\u00e4hrend des Laichzugs der Fische aus dem Traunsee in die Traun als Fischer zur Verf\u00fcgung zu stehen. Zus\u00e4tzlich sicherte sich der Grundherr noch einen Teil der zumeist besonders ergiebig ausfallenden F\u00e4nge beim Arrichfischen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Archfischen, mit dem urspr\u00fcnglich die \u00e4ltesten, meist fischereilichen Zwecken dienenden Flusseinbauten an der Donau, aber auch an der Enns, am Inn und an der Traun benannt wurden. Solche Wassereinbauten sind urkundlich mehrfach belegt. In der ersten H\u00e4lfte des 16. Jahrhunderts mussten die&nbsp; Fischer, wenn sie \u201eain arch zu schlahen&#8220; hatten, in der Weise eine durchlaufende Reihe von Pfl\u00f6cken in etwa einem Meter Abstand schief zur Str\u00f6mung einzuschlagen. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen diesen Pfl\u00f6cken verflochte man bis auf einen gr\u00f6\u00dferen \u00d6ffnung in der Mitte mit Flechtwerk. Zun\u00e4chst blieb die Arch offen, bis man eines Nachts die Mittel\u00f6ffnung mit einem Garn abschloss. In diesem fingen sich dann die in der Dunkelheit aus der Arch schwimmenden Fische. Der Archfang war auch bei den Traunseefischern bei Ebensee gebr\u00e4uchlich. Diese Art der Fischerei beruht auf der Tatsache, dass in der Laichzeit die Reinanken am Abend in die Traun ziehen, um sie am Morgen wieder zu verlassen. Dieser R\u00fcckweg wurde den Fischen durch ein quer \u00fcber den Fluss gef\u00fchrtes Flechtwerk, die Arch, abgesperrt. Sind die laichenden Fische durch diese gezogen, wird sie mit einem Netz abgeschlossen, in dem sich die in den See zur\u00fcckziehenden Reinanken fangen. Die Nutznie\u00dfung war sehr umstritten, weil die Obere Traun Traunkirchen geh\u00f6rte. So wurde 1699 festgelegt, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Weihnachten zwei Drittel des Ertrages und eine Nacht ganz Ort geh\u00f6rte, ein Drittel der Residenz Traunkirchen, und zwei N\u00e4chte neuen Berechtigten, dem Salzamtmann und der Herrschaft Wildenstein, die Salz zum Konservieren und Holz zum Arch Schlagen bereitstellten. Drei N\u00e4chte alleine hatte Traunkirchen am Arch zu fischen, w\u00e4hrend den Pfarrherrn von M\u00fcnster und Traunkirchen daf\u00fcr je eine Nacht zugestanden wurde. Von 1783 bis 1820 war dieses Fischen verboten und ist heute als Pachtgut der Bundesforste nicht mehr erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>19. Jhdt.<\/strong> <strong>Landes-Fischerei-Gesetzprovisorien<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach 1848 waren die alten Ordnungen bis zur Rechtswirksamkeit erster Landes-Fischerei-Gesetzprovisorien (Ober\u00f6sterreich 1881, Steier\u00admark 1883) in Kraft. Bis dahin hatten die \u00f6rtlichen Bezirks\u00e4mter (bis 1867) und Bezirkshauptmannschaften (ab 1868) auf ihre Ein\u00adhaltung zu wachen. Heute sind bereits neuere Landes-Fischereigesetze eingef\u00fchrt; ihre Ein\u00adhaltung obliegt den Bezirkshauptmannschaften von Liezen bzw. Gmunden. Von allen Fischereiberechtigten der alten Zeiten haben nur die vom Altausseer See der Markt Bad Aussee und einige Rechtsnachfolger der Fischlehensbesitzer von Goisern ihre unabh\u00e4ngige Rechtsposition behaupten k\u00f6nnen. Alle ande\u00adren Strecken der Traun und ihre Nebengew\u00e4s\u00adser sowie der Hallst\u00e4tter See geh\u00f6ren jetzt den Bundesforsten, ihre Fischerei wird meistens verpachtet und die Fischw\u00e4sser von den jewei\u00adligen Forstverwaltungen \u00fcberwacht. <strong>Anstelle der fr\u00fcheren Fischerinnungen bildete sich \u00fcbrigens seit 1899 der Begriff \u201eRevier&#8216; heraus, <\/strong>eine Art Selbstverwaltungsk\u00f6rper mit einem Obmann an der Spitze. Im Bezirk Gmunden ist der ganze Bereich der Oberen Traun im Revier \u201eTraun Landesgrenze bis Ebensee&#8220; erfasst. Diese Reviere hatten und haben die Aufgabe, die F\u00f6rderung des Fischereibetriebes durch die gemeinsamen Ma\u00dfnahmen der \u201eReviergenos\u00adsen&#8220; (Fischereiberechtigten) zu unterst\u00fctzen.<strong><\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00dcbergang zur neuen Fischereiordnung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 1848, vor dem Ende des herrschaftlichen Fischrechts, bestand so nur mehr in Ort und Ebenzweier eine diesbez\u00fcgliche Beh\u00f6rde, und 1853, als im Rahmen einer eigenen Entlastung die Fischdienste abgel\u00f6st und die Robot Leistungen aufgehoben waren, ging diese jahrhundertealte Beziehung zwischen Fischherren und \u201eihren Fischern&#8220; zu Ende. Den Herrschaften blieben nur selbst betrie\u00adbene Fischereien, lehensrechtlich zugeh\u00f6rige wurden dagegen Privatbesitz der jeweiligen Fischereiaus\u00fcbenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mannigfaltigkeit der sonst unber\u00fchrten, anderen privaten und jetzt v\u00f6llig unab\u00adh\u00e4ngigen einzelnen Fischereirechte f\u00fchrt aber bis heute zur Rechtsunsicherheit. Meistens Dienstbarkeiten auf fremden, auch \u00f6ffent\u00adlichen Gew\u00e4ssern, werden neue Fischrechte derzeit nicht mehr vom Grundeigent\u00fcmer begr\u00fcndet, sondern seit 1895 von der Verwaltungsbeh\u00f6rde, womit der Rechtskreis\u00adlauf geschlossen scheint.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fischerei-Ordnungen und Fischerz\u00fcnfte<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese regelten seit dem Mittelalter die Aufsicht und den Fischereibetrieb wie das Zusammenwirken der Fischer an jedem See oder sonstigem Gew\u00e4sser ganz nach lokalen Verh\u00e4ltnissen. Sp\u00e4ter erg\u00e4nzt, war dieses Fischweistum bis 1848 j\u00e4hrlich, und sp\u00e4ter nur sporadisch in Geltung, weil nach der Grundentlastung eine legistische \u00dcbergangsphase eingetreten ist. Im Gegensatz zum Jagdrecht blieb der recht\u00adliche Bestand der Fischereirechte vom Jahre 1847 in der Zeit danach unver\u00e4ndert. Andere Auffassungen und Anpassungen an das Jagdrecht oder wenigstens eine Definition des Fischereirechtes an sich konnten sich nicht durchsetzen. Die damit besch\u00e4ftigten Landtage und Ministerien arbeiteten lange und eingehend unter Verwendung von zeitgem\u00e4\u00dfen Rechtsnormen aus England, Frankreich und Italien, wie Gutachten aus der Wissenschaft, Gesetzesentw\u00fcrfe f\u00fcr die \u00f6sterreichische Reichsh\u00e4lfte und die Kronl\u00e4nder aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erst 1885 wurde in einem noch heute g\u00fcltigen Reichsgesetz das Fischereirecht als ein Privatrecht definiert, gewissen Paragraphen im ABGB unterworfen, Reste freien Fischfanges aufgehoben bzw. geregelt und die bis 1848 herrschaftlichen und sp\u00e4ter grundbesitzrechtlichen Ordnungen wie das Fischtaiding einer neuen Landesgesetzgebung \u00fcberlassen, die im Land ob der Enns 1896 in Kraft getreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vielleicht gerade am Traunsee j\u00fcnger mag die genossenschaftliche Organisation der dortigen Fischer gewesen sein. Als Fischer\u00adzeche oder Fischerbruderschaft bestand sie in Traunkirchen unter Leitung eines Vertrauensmannes, des Zechmeisters. Aus dem 17. Jhdt. wissen wir genau, <strong>dass in den Kirchen von M\u00fcnster und Traunkirchen Fahnen und Innungsladen verwahrten<\/strong>, von jedem Fischer Beitr\u00e4ge nahmen und eine Art Vereins\u00adstatuten, die \u201eArtikelbriefe&#8216; besa\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Reichsfischereigesetz 1885<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Fischerei in \u00d6sterreich brachte noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts einen durchaus betr\u00e4chtlichen Ertrag hervor, der jenen der Jagd bedeutend \u00fcberstieg.<\/strong> Ausschlaggebend f\u00fcr dieses Ergebnis war in erster Linie die Seefischerei. Hinsichtlich der Binnengew\u00e4sser war vor allem die Fischerei an Seen und die Teichwirtschaft am ertragreichsten. Letztere wurde besonders in B\u00f6hmen, M\u00e4hren und \u00d6sterreich betrieben und war trotz der Auflassung von Teichen aufgrund der Verminderung der Kl\u00f6ster und Stifte, noch immer sehr umfangreich. Aber auch die Flussfischerei, welcher in allen Provinzen zwar nachgegangen, jedoch oftmals mehr als Nebenbesch\u00e4ftigung denn als selbst\u00e4ndiges Gewerbe betrieben wurde, leistete ihren Beitrag. F\u00fcr den in der Folge markanten R\u00fcckgang der Binnenfischerei war zum einen die intensivere Beanspruchung der Gew\u00e4sser durch Industrie und Landwirtschaft verantwortlich. Zum anderen aber, stellte die \u201eUnklarheit, Verworrenheit der Rechtsverh\u00e4ltnisse\u201c sowie der \u201eg\u00e4nzliche Mangel an gesetzlichen Bestimmungen\u201c die Hauptursache f\u00fcr den fortschreitenden Verfall dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Denn auch an Gew\u00e4ssern, die weder von Industrie noch Landwirtschaft beeintr\u00e4chtigt wurden, ging der Fischstand signifikant zur\u00fcck. Schlie\u00dflich trug wohl auch die \u201edurchaus mangelhafte fischereiwirtschaftliche Bildung der fischenden Bev\u00f6lkerung\u201c noch ihr \u00dcbriges dazu bei. Damit war aber nicht nur ein wichtiger Produktionszweig stark vernachl\u00e4ssigt, sondern auch der Bev\u00f6lkerung ein billiges Nahrungsmittel entzogen worden. Die Gesetzeslage im Bereich der Fischerei war in der Tat d\u00fcrftig: Die bestehenden Normen auf diesem Gebiet stammten zum Teil noch aus der fr\u00fchen Neuzeit und regelten nur einzelne Aspekte der Fischereiaus\u00fcbung; \u00fcber die Fischereirechte selbst wurde im Grunde nichts bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vom Reichsfischereigesetzes zum Landesfischereigesetz<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der 2. H\u00e4lfte des 19. Jahrhunderts erstarkte sodann das Interesse an einer umfassenden Regelung der fischereirechtlichen Verh\u00e4ltnisse \u2013 teils als Folge der Diskussion im Zuge der Grundentlastung, teils aufgrund des allgemein schlechten Zustandes der Fischw\u00e4sser. Da auf Reichsebene eine rasche gesetzliche Regelung als nicht sehr wahrscheinlich galt und man mittlerweile von der Dringlichkeit von Fischereischutzma\u00dfnahmen \u00fcberzeugt war, wurden zu Beginn der 1880er Jahre in fast allen L\u00e4ndern Gesetze mit fischereipolizeilichem Inhalt erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>In Ober\u00f6sterreich war dies 1880 der Fall:<\/strong> Das Gesetz betreffend provisorische Ma\u00dfregeln zur Hebung der Fischerei in den Binnengew\u00e4ssern stellte die erste umfassende landesweite Fischereiordnung seit dem 16. Jahrhundert dar. Es beinhaltete in erster Linie Fischerschutzbestimmungen und war als \u00dcbergangsl\u00f6sung bis zum Erlass eines allgemeinen (Reichs-) Fischereigesetzes konzipiert. Neben bereits vorhandenen, in dieser Ordnung lediglich erneuerten, Bestimmungen \u00fcber Schon- bzw. Verbotszeiten und erlaubter Fangger\u00e4te und \u2013Methoden, wurde erstmals die Ausgabe von Fischerkarten vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Einf\u00fchrung einer Fischerkarte<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Fischerkarte diente zum Nachweis der Legitimation des Fischenden und war notwendig f\u00fcr eine effektive Bek\u00e4mpfung des Fischfangs durch Unberechtigte sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Fischereischutzbestimmungen. Sie wurden f\u00fcr Besitzer oder P\u00e4chter eines Fischereirechtes von der politischen Bezirksbeh\u00f6rde ausgestellt. F\u00fcr dritte Personen sollte dies der Besitzer oder P\u00e4chter selbst besorgen. Handelte es sich um ein Gew\u00e4sser, welches von Jedermann oder von allen Mitgliedern einer Gemeinde befischt werden durfte, so war die Fischerkarte vom Vorsteher der Ufergemeinde auszustellen. Nicht mit den Fischerkarten zu verwechselnde, von den politischen Bezirksbeh\u00f6rden auszustellende Erlaubnisscheine mussten dann erwirkt werden, wenn man innerhalb der Verbotszeit fischen wollte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Einf\u00fchrung von Schonzeiten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer Durchf\u00fchrungsverordnung wurden die entsprechenden Schonzeiten festgelegt, die erlaubte Maschenweite der Netze sowie die konkrete Gestaltung der Fischerkarten vorgeschrieben und im Anhang die Formulare f\u00fcr die Fischerkarten abgebildet. Eine Fischerkarte f\u00fcr ein freies Gew\u00e4sser war auf blauem Papier auszufertigen, die Fischerkarten f\u00fcr Besitzer bzw. P\u00e4chter eines Fischereirechts auf wei\u00dfem Papier und die Fischerkarten f\u00fcr Dritte auf rotem Papier. Diese trugen zus\u00e4tzlich den Hinweis, dass der ausstellende Fischereirechtsinhaber sich \u201ebei Ausstellung von Fischerkarten die Grenzen und die Dauer seiner eigenen Berechtigung gegenw\u00e4rtig zu halten\u201c hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelung der Beziehung zur Jagd und anderen Wassernutzungen sowie Bestimmungen \u00fcber die \u00dcberwachung der Einhaltung des Gesetzes bildeten den weiteren Inhalt. Schlie\u00dflich vervollst\u00e4ndigten Strafbestimmungen den Katalog fischereipolizeilicher Anordnungen. Damit war vorerst eine umfassende Regelung im Bereich der Fischereiaus\u00fcbung getroffen worden \u2013 ausgespart blieb weiterhin die Frage der Tr\u00e4ger der Fischereirechte. Das Gesetz aus dem Jahr 1880 blieb 15 Jahre in Geltung. 1885 wurde zwar das Reichsfischereigesetz erlassen, jedoch konnte es erst zum Zeitpunkt des Erlasses von neuen Landesfischereigesetzen in Wirksamkeit treten. In Ober\u00f6sterreich dauerte dies bis 1895, als das Landesfischereigesetz in Kraft und damit das provisorische Gesetz au\u00dfer Kraft trat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>O\u00d6. Fischereigesetzes 1895<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entwurf des Fischereigesetzes aus 1891 wurde in der Sitzung vom 9. Februar 1894 neuerlich mit Antrag auf verfassungsm\u00e4\u00dfige Zustimmung eingebracht. Nachdem in der Generaldebatte sowohl die Bef\u00fcrworter des gegenst\u00e4ndlichen Entwurfes, der die Selbstaus\u00fcbung der Fischereirechte vorsah, als auch die Verfechter eines Pachtreviersystems, Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt darzulegen. Dabei kam es erstaunlicherweise zu keiner Diskussion mehr \u00fcber die Wahrung der Selbstaus\u00fcbung der Fischereirechte \u2013 die entsprechenden Paragrafen wurden, ohne dass jemand das Wort w\u00fcnschte, angenommen. Neben kurzen Diskussionen \u00fcber Details der Revierbildung und Funktion der Revieraussch\u00fcsse, entsponnen sich vielmehr Diskussionen \u00fcber Gegenst\u00e4nde, die die Beziehung der Fischerei zu Landwirtschaft, Industrie oder Grundbesitz betrafen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der sodann in zweiter Lesung nur noch geringf\u00fcgig modifizierte Fischereigesetzentwurf von 1891, wurde in der Sitzung am 15. Februar 1894 angenommen und trat nach kaiserlicher Sanktion am 2. Mai 1895 in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entwicklung der Revieraussch\u00fcsse<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die genauen Kriterien f\u00fcr die Bildung der Reviere sollten im Verordnungsweg bestimmt werden, jeder Reviergenosse hatte eine Reviertaxe entsprechend des Reinertrages seiner Fischereiberechtigung zu bezahlen. Zur Besorgung der gemeinsamen Gesch\u00e4fte und wirtschaftlichen Ma\u00dfnahmen war ein Revierausschuss berufen, der von den Reviergenossen durch Abstimmung gew\u00e4hlt wurde, wobei Reviergenossen mit h\u00f6heren Beitragsleistungen \u00fcber mehrere Stimmen verf\u00fcgten. Der Revierausschuss hatte ansonsten vor allem auf die Einhaltung der polizeilichen Vorschriften zu achten und bei Verst\u00f6\u00dfen die Beh\u00f6rden zu verst\u00e4ndigen. Neben den bereits erw\u00e4hnten allgemeinen Aufgaben des Revierauschusses, sollte er insbesondere f\u00fcr die Evidenzhaltung der jeweilig bestehenden Fischereirechte sorgen, die Einhebung der Reviertaxe betreiben und auch die aus anderen Zufl\u00fcssen (z.B. Fischerb\u00fcchel) sich ergebenden Mittel verwalten. Die Errichtung von Schonst\u00e4tten und Fischstegen und die Anzucht und Aussetzung von Fischbrut sowie die Vertilgung der Fischerei sch\u00e4digenden Tieren geh\u00f6rten ebenso zum Aufgabenkatalog. Dabei sollte aber \u201ein keiner Weise\u201c \u201eden einzelnen Fischereiberechtigten die selbstst\u00e4ndige Wahrung ihrer Interessen\u201c genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1908<\/strong> <strong>Gr\u00fcndung der Fischereireviere<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber die Entwicklung nach dem Landesfischereigesetz 1895. Die ober\u00f6sterreichischen Fischw\u00e4sser wurden gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Landesfischereigesetzes 1895 in zahlreiche Fischereireviere mit ihren Revieraussch\u00fcssen eingeteilt. W\u00e4hrend beispielsweise in Nieder\u00f6sterreich 5 Revieraussch\u00fcsse bestanden, waren es in Ober\u00f6sterreich 46. Die gro\u00dfe Anzahl wirkte sich naturgem\u00e4\u00df nachteilig auf ein landesweit einheitliches Vorgehen aus. Da sich auch allgemein die Erwartungen an eine deutliche Hebung des Fischstandes und einer Steigerung der Ertr\u00e4ge nicht erf\u00fcllten, wurde 1908 ein Landesfischereirat ins Leben gerufen. Seine Aufgabe bestand in erster Linie in der Unterst\u00fctzung der Revieraussch\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revieraussch\u00fcsse haben f\u00fcr die lokalen Belange der Bewirtschafter, Zusammenarbeit mit der Beh\u00f6rden sowie vor eine \u00dcberwachungsfunktion der lokalen Fischerei und Gew\u00e4sserbewirtschaftung zum zust\u00e4ndigen Revier wahrzunehmen. Auch die F\u00f6rderung der Fischaufzucht und des Einsatzes von erbr\u00fctenden Fischen sind weitere wichtige T\u00e4tigkeitsfelder.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1924 Gr\u00fcndung Fischereirevier \u201eTraun Landesgrenze bis Traun-Ebensee\u201c<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Inzwischen richtete man ab Anfang des 20. Jhdt. lt. dem Fischereigesetz, als eigene Institution die <strong>Fischereirevieraussch\u00fcsse in Ober\u00f6sterreich<\/strong> ein. Wie ein Sparbuch der Sparkasse des Marktes Ischl mit der No. 40.169 mit einer Er\u00f6ffnungseinlage vom 14. April 1924 mit einer (1) Million Kronen dokumentiert wird, wurde das Fischereirevier \u201e<strong>Traun Landesgrenze bis Traun-Ebensee<\/strong>\u201c in Bad Ischl, welches 1924 seinen Betrieb aufnahm und bis 1985 mit dieser Revierbezeichnung gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>1985<\/strong> \u201e<strong>Fischereirevier Oberes Salzkammergut<\/strong>\u201c<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Einf\u00fchrung des neuen O\u00d6. Fischereigesetz&nbsp; wurde 1985 der Name auf \u201e<strong>Fischereirevier Oberes Salzkammergut<\/strong>\u201c ge\u00e4ndert. Man setzte von Gr\u00fcndung im Jahr 1924 bis 2007 stets einen hohen Beamten der Forstverwaltung als Revierobmann ein. Von 2007 bis 2018 leitet der Fischermeister <strong>Nikolaus H\u00f6plinger<\/strong> als Obmann und Berufsfischer vom Wolfgangsee das Fischereirevier \u00fcber zwei Wahlperioden. Dieser wurde 2018 durch <strong>Heimo Huber<\/strong>, als Bewirtschafter der Ischler Traun und Vorstandsmitglied vom Verein \u201e<strong>Fliegenfischer Weidgerecht<\/strong>\u201c abgel\u00f6st. Damit ging nach einer langen Zeit die Revierf\u00fchrung von Fischereirechtsinhabern, zu einem Fischereirevier-P\u00e4chter als Bewirtschafter \u00fcber. Dieser wurde auch bei der letzten Wahl, am 25. J\u00e4nner 2024 f\u00fcr die n\u00e4chste Wahlperiode von 6 Jahren best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>O\u00d6. Landesfischereigesetz 1983&nbsp;<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landesfischereigesetz wurde sodann erst 1983 umfassend novelliert. Dabei kam es zur Einf\u00fchrung eines Fischereibuches und eines zwingenden Bef\u00e4higungsnachweises f\u00fcr die erstmalige Erlangung einer Fischerkarte. Fischereiberechtigte, die noch keine Fischerkarte besa\u00dfen, mussten demnach ihre fischereiliche Eignung nachweisen, ansonsten war eine Selbstaus\u00fcbung nicht erlaubt. Eine weitere Neuerung stellte auch die nun ausdr\u00fccklich den Fischereiberechtigten auferlegte allgemeine Hegepflicht dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fischereikataster und Fischereibuch<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Fischereibuch oder der Fischereikataster ist ein \u00f6ffentliches Buch, in dem die Fischw\u00e4sser mit den daran bestehenden Fischereiberechtigungen aufgezeichnet sind. In den Fischereigesetzen die aufgrund des Reichsfischereigesetzes 1885 ergangen waren, wurden noch keine derartigen Register vorgesehen, jedoch z\u00e4hlte die Evidenzhaltung der bestehenden Fischereirechte regelm\u00e4\u00dfig zu den heutigen Aufgaben des Revierausschusses und der Beh\u00f6rde. Eingesehen kann das Fischereibuch auf der Bezirkshauptmannschaft in Gmunden werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Quellennachweis<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel von DDr. Heinrich Marchetti-Venier im Traun Journal Nr. 7 Seite 105 bis 124<\/li>\n\n\n\n<li>Das Archivmaterial wurde eingesehen im \u00d6sterreichischen Staatsarchiv, Wien und im Ober\u00f6sterreichischen Landesarchiv, Linz. <\/li>\n\n\n\n<li>Archive des Salzoberamtes<\/li>\n\n\n\n<li>Der Bundesforste \u00d6sterreichs<\/li>\n\n\n\n<li>Des Ober\u00f6sterreichischen Fischereiverbandes, <\/li>\n\n\n\n<li>Der Grund Entlastung ob der Enns, der Herrschaften Wildenstein, Traunkirchen und Ort, Archive der Marktgemeinden Hallstatt, Lauffen und Ischl.<\/li>\n\n\n\n<li>Thesianischer Josephinischer und franziskanischer Kataster, Steierm\u00e4rkischen Landesarchiv, Graz<\/li>\n\n\n\n<li>Archive der Marktgemeinde Aussee und der Herrschaft Hinterberg in Grubegg<\/li>\n\n\n\n<li>Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Fischerei\u00adbuch 1986 ff.<\/li>\n\n\n\n<li>Bezirksgerichten von Bad Aussee und Bad Ischl (Grundbuch).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gedruckte Quellen und Literatur:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Aigner. Hans; Unsere Kaisertraun. In; Traun-Journal, Zeitschrift der Freunde der Gmunder Taun 6 (1998).<\/li>\n\n\n\n<li>Anders. Hans: Nass und trocken. Hamburg, Berlin 1967, S. 8\u20ac. 34ff<\/li>\n\n\n\n<li>Angler&#8217;s Diary: The Anglers Diary and Tourist; Fisherman&#8217;s Gazeireer of the rivers and lakes of the world. London 1895<\/li>\n\n\n\n<li>Barrington, Charles George: Seventyars Fiahing. London 1906, S. 252ff<\/li>\n\n\n\n<li>Brachrnann, Gustav; Beitr\u00e4ge zur Geschichte der Fischerei in Ober\u00f6sterreich. In; \u00d6sterreichische Fischerei 4 (1951) und 5(1952) S. 220-247 bzw. 113-140.<\/li>\n\n\n\n<li>Eberstaller, Herta: Ober\u00f6sterreichische Weist\u00fcmer, 2. Graz, K\u00f6ln 1956 \u00f6sterreichische Weist\u00fcmer<\/li>\n\n\n\n<li>Grosser, Alfred; Die Traun \u00d6sterreichs interessantes Fischwasser In; Fisch &amp; Fang 62 (1965), .3. 42-43.<\/li>\n\n\n\n<li>Hollerw\u00f6ger, Franz; (Das) Ausseer Land, Bad Aussee 1956,<\/li>\n\n\n\n<li>H\u00f6plinger, Karl und Josef: Die Familie H\u00f6plinger und die Fischerei am Hallst\u00e4ttersee. Hallstatt 1950 und 1983<\/li>\n\n\n\n<li>Koch, Karl: Europas sch\u00f6nste Angelgew\u00e4sser. Hamburg1988. S. 73-77 (Die \u00f6sterreichische Trauns)<\/li>\n\n\n\n<li>Marchetti, Heinrich u.a.; Der Bezirk Gmunden und seine Gemeinden, Linz 1991. <\/li>\n\n\n\n<li>Marchetti: Die Geschichte der Fischerei am Traunsee. In Traun Journal, Zeitschrift der Freunde der Gmundner Traun 6 (1998). S. 32-61.<\/li>\n\n\n\n<li>Neubert, Carl; Sir Humphrey Davy&#8217;s Salomonia, Leipzig 1840<\/li>\n\n\n\n<li>Pruscha, Wilhelm; Die Fischereiwirtschaft in Bereich der Gemeinde Bad Ischl, ein Heimatbuch; Hrsg. vom Ischler Heimatverein, Linz 1966, 5, 66-70. <\/li>\n\n\n\n<li>Ritz, Charles C.; Erlebtes Fliegenfischen, R\u00f6schlikon bei Z\u00fcrich 1956<\/li>\n\n\n\n<li>Scheiber, Artur M.; Zur Geschichte der Fischerei in Ober\u00f6ster\u00adreich, insbesondere der &#8218;Traun Fischerei, In; Heimatgaue 10 (1929), S. .126-150, 244-260; 11 (1930), S. 44433, 184-197; 12 (1931), S.215-230. <\/li>\n\n\n\n<li>Schiffmann, Konrad; Die mittelalterlichen Stiftsurbare des Erzherzogtums \u00d6sterreich, Wien, Leipzig 1912 &nbsp;1925.<\/li>\n\n\n\n<li>Schraml, Carl: Fischerei in Studien zur Geschichte des \u00f6sterreichischen Salinenwesens 1 (1932), S. 411-413; 2 (1934), 5.445-447; 3 1936), 5.416-421.<\/li>\n\n\n\n<li>Sportfischerei; Die Sportfischerei in \u00d6sterreich, Herauseber k.k. Ackerbauministerium, 2. Aufl. Wien 1913.<\/li>\n\n\n\n<li>Tautenhahn, Wolfgang; Sir Davy. In; Der Fliegenfischer 126 (1996), S.25,<\/li>\n\n\n\n<li>Tircher, Serge: Die 100 besten Angelpl\u00e4tze f\u00fcr Salmoniden In Europa, Hamburg-Berlin. 196133, 40-46 (Obere Traun)<\/li>\n\n\n\n<li>Traun &#8211; Flu\u00df ohne Wiederkehr, hrsg. s O\u00d6. Landesmuseum, 2. Bd. (Beitr\u00e4ge). Linz 1992 (Kataloge des 0\u00d6. Landesmuseen)<\/li>\n\n\n\n<li>Wallner, Julius: Beitr\u00e4ge zur Geschichte des Fischereiwesens in der Steiermark, 1. Teil; Das Gebiet von Aussee, Graz, Wien 1911.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Arbeit ist eine auf den Traunsee begrenzte Kurzfassung einer w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit entstandenen, sp\u00e4ter umfangreich gedruckten Untersuchung, die sich mit der historischen und gegenw\u00e4rtigen Fischerei in Ober\u00f6sterreich, speziell an den Seen, Fl\u00fcssen und B\u00e4chen des Salzkammergutes besch\u00e4ftigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hauptquellen der Grundlagenforschung waren:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mag. jur. Karin Ostrawsky, Dissertation: \u201eDas Fischereirecht an Binnengew\u00e4ssern in seiner historischen Entwicklung\u201c (2009)<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>\u00d6sterreichischen Staatsarchiv, Wien (Hofkammer- bzw. Ministerialarchive), \u00d6sterreichische Nationalbibliothek, Wien (Literatur)<\/li>\n\n\n\n<li>Ober\u00f6sterreichischen Landesarchiv, Linz (Best\u00e4nde &#8211; Statthalterei, Landeshauptmannschaft, Landesgericht Linz, Salzoberamtsarchiv bzw. Forst- und Dom\u00e4nendirektion in Gmunden,<\/li>\n\n\n\n<li>\u00d6sterreichische Bundesforste, <\/li>\n\n\n\n<li>Ober\u00f6ster\u00adreichischer Fischereiverband<\/li>\n\n\n\n<li>Herrschaftsarchive Ort, Traunkirchen, Ebenzweier, Puchheim und Wildenstein, <\/li>\n\n\n\n<li>Pfarrhof Altm\u00fcnster<\/li>\n\n\n\n<li>Stadtarchiv Gmunden, Bezirkshauptmannschaft Gmunden<\/li>\n\n\n\n<li>Bezirksgerichten von Bad Aussee, Bad Ischl und Gmunden (Abt.- und Hauptarchivbest\u00e4nde)<\/li>\n\n\n\n<li>Kammerhofmuseum der Stadt Gmunden<\/li>\n\n\n\n<li>Privatarchiven der Fischerei-Innung Traunsee bzw. des Fischereirevieres Traunsee-Traun-Alm und der einzelnen Fischereiberechtigten wie des Vereines zur F\u00f6rderung der Fischerei am Traunsee. <\/li>\n\n\n\n<li>Genauere Quellen- und Literaturverweise werden der genannten Untersuchung zu entnehmen sein bzw. finden sich teilweise bereits im Beitrag \u201eDas Scherrerwasser oder der alte Hoffischerort in Gmunden&#8220; von DDr. Heinrich Marchetti-Venier im Traun-Journal 4 (1996), S. 56f. und Heft Nr. 7<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n&nbsp;\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><span style=\"color: #99cc00;\">\u201eWer die Vergangenheit nicht kennt, kann die Gegenwart nicht verstehen. <p style=\"text-align: center;\"><strong><span style=\"color: #99cc00;\">Wer die Gegenwart nicht versteht, kann die Zukunft nicht gestalten.\u201c<\/span><\/strong><\/p><p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-121\" title=\"20080303_17463_Home 250x Fisherman is Home_3333_bearbeitet-1\" src=\"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2012\/07\/20080303_17463_Home-250x-Fisherman-is-Home_3333_bearbeitet-1.jpg\" alt=\"\" width=\"208\" height=\"243\"\/><\/a><\/p>\n&nbsp;\n \n\n<\/span><\/strong><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fischfang an der Oberen Traun wurde bei den landesf\u00fcrstliehen Herrschaften Pflindsberg und Wildenstein sowie der Jesuitenherrschaft Hinterberg lange im Rahmen der dominikalen Wirtschaftsbetriebe von besolde\u00adten Fischern ausgef\u00fchrt. Im Falle&#8230; <a class=\"read-more\" href=\"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/?p=29921\">[Weiterlesen]<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":20573,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_crdt_document":"","footnotes":""},"categories":[231,18,51,94,156,132],"tags":[],"class_list":["post-29921","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-100-jahre-froskg","category-bewirtschaftung","category-meine-bibliothek","category-fischereirevier-oberes-salzkammergut","category-geschichte","category-revier"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29921","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=29921"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29921\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":38043,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/29921\/revisions\/38043"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/20573"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=29921"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=29921"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/huberpower.com\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=29921"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}